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Umsetzung Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Datum2026-03-26
DatenstufeNur Ergebnisse
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2. Umsetzung Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur Sachverhalt- und Rechtslage: Der Bund hat mit dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) den Weg zur Modernisierung der kommunalen Infrastruktur eröffnet und stellt die dazu erforderlichen Finanzierungsmittel aus einem Sondervermögen bereit. Das Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan“ für Bildung, Klima und Infrastruktur (LGRP-Plan) hierzu ist am 19. Februar 2026 in Kraft getreten. Das Sondervermögen zielt auf die nachhaltige Stärkung und Modernisierung der öffentlichen Infrastruktur in zentralen Zukunftsbereichen. Schwerpunkte bilden Investitionen in Bildung, Forschung und Digitalisierung, in eine leistungsfähige und klimafreundliche Verkehrs- und Energieinfrastruktur, in den Gesundheitssektor sowie in Maßnahmen zur Klimaanpassung und zum Bevölkerungsschutz. Für die kommunale Ebene erfolgt die Mittelverteilung über sog. Regionalbudgets an die Landkreise und kreisfreien Städte. Vom Regionalbudget „Landkreis Kaiserslautern“ entfallen auf die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg insgesamt 10.719.020 EUR. Die konkrete Umsetzung erfolgt auf der kommunalen Ebene durch regionale Umsetzungskonzepte, welche die Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellen haben. Dabei sind die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sowie die Auswirkungen des demografischen Wandels zu berücksichtigen. Die regionalen Umsetzungskonzepte bilden die strategische Grundlage für den Einsatz der Regionalbudgets im Rahmen des Rheinland-Pfalz-Plans. Sie stellen des Weiteren sicher, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zielgerichtet, bedarfsorientiert und nachhaltig verwendet werden. Sie sind zentrale Voraussetzung für die Antragstellung. Investitionen nach dem LGRP-Plan sind Maßnahmen die der Schaffung, Verbesserung oder Erweiterung öffentlicher Vermögensgegenstände dienen. Nach der Auslegung zählen hierzu insbesondere Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Planung, Neubau, Ausbau, Umbau und Sanierung von baulichen Anlagen sowie der Erwerb beweglicher Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben erfasst werden. Nach § 2 LGRP-Plan ist das Sondervermögen für Investitionsvorhaben, insbesondere in den folgenden Bereichen, zu verwenden: 1. Bevölkerungsschutz 2. Verkehrsinfrastruktur 3. Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur 4. Energie- und Wärmeinfrastruktur 5. Bildungsinfrastruktur 6. Betreuungsinfrastruktur 7. Wissenschaftsinfrastruktur 8. Forschung und Entwicklung 9. Digitalisierung Unter die vorgenannten Bereiche fallen u.a. Investitionen in Kindertageseinrichtungen, in die kommunale Energie- und Wärmeversorgung, in zukunftsgerechte Orts- und Wirtschaftsentwicklung, sowie in den Ausbau von Straßen, Brücken und Radwegen. Jede geförderte Investitionsmaßnahme muss ein Mindestinvestitionsvolumen von 250.000 EUR aufweisen. Bei sog. Plandurchführungsausgaben gilt ausnahmsweise ein Mindestinvestitionsvolumen von 50.000 €. Diese sind förderfähig sofern es sich um Digitalisierungsmaßnahmen im Sinne der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern handelt. Ein unterschreiten des Mindestinvestitionsvolumens ist nur dann förderunschädlich, wenn dies zum Zeitpunkt der Bewilligung oder des Beginns der Maßnahme nicht vorhersehbar war. Eine Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben von förderfähigen Maßnahmen ist möglich, soweit die Bestimmungen des Europäischen Beihilferechts dem nicht entgegenstehen. Die einzelnen Maßnahmen können damit in voller Höhe bis zu 100 v. H. der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Die Einbringung von Eigenmitteln (Eigenanteil) ist nicht erforderlich. Nach § 13 Abs. 6 LGRP-Plan entfällt bei einer Vollfinanzierung die angemessene Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Erfolgt dagegen keine Vollfinanzierung der Investitionsausgaben, dann hat sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den verbleibenden Anteil der förderfähigen Investitionsausgaben angemessen zu beteiligen. Eine Kofinanzierung mit Mitteln aus Förderprogrammen der EU und des Bundes ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist eine Kofinanzierung mit Mitteln aus Förderprogrammen des Landes unzulässig. Eine Kombiförderung mit Mitteln aus Förderprogrammen der EU, des Bundes und des Landes ist grundsätzlich, für sachlich und kostenmäßig abgegrenzte und eigenständige Maßnahmen innerhalb eines Gesamtvorhabens, zulässig. Förderzeitraum: Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, bis spätestens 31. Dezember 2036 erstmalig bewilligt sind und bis spätestens 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen werden. Da Rechtverordnungen und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des LGRP-Plan noch ausstehen, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht detaillierter informiert werden. Durch den Ortsgemeinderat sollen in der heutigen Sitzung ein oder mehrere Projekte genannt werden, welche von Seiten der Ortsgemeinde Sulzbachtal über das Sondervermögen abgewickelt und der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg zu deren Stellungnahme zum regionalen Umsetzungskonzept des Landkreises Kaiserslautern gemeldet werden sollen. Sollen mehrere Projekte benannt werden, wäre eine Priorisierung wünschenswert. Finanzierung: Beschlussvorschlag: Der Ortsgemeinderat beschließt das Projekt ……………. / die Projekte …………. der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg zu deren Stellungnahme zum regionalen Umsetzungskonzept des Landkreises Kaiserslautern zu melden. Beratung und Beschlussfassung: Der Ortsgemeinderat beschließt vorranging das Projekt Ausbau des Kindergartens Löwenzahn und mit den übrigen Geldern Projekte des Hochwasserschutzkonzepts, Brückensanierung und Straßensanierung der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg zu deren Stellungnahme zum regionalen Umsetzungskonzept des Landkreises Kaiserslautern zu melden. Weiter beschließt der Ortsgemeinderat Sulzbachtal dass die FWG-Fraktion einen Antrag für den Bau eines neuen Feuerwehrhauses in der Pferchstraße in Untersulzbach bei der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg stellt. Abstimmungsergebnis: Der Beschlussvorschlag wurde mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig angenommen.

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