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Leitlinien und Kriterien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ("Bauturbo")

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TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Datum2026-02-04
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5. Leitlinien und Kriterien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ("Bauturbo") Sachverhalt- und Rechtslage: Im Oktober 2025 wurde von Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ (der sog. „Bauturbo“) erlassen und mit Verkündung am 29.10.2025 in Kraft gesetzt. Hierdurch werden zentrale Regelungen des BauGB geändert, welche für die planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben entscheidend sind. Zugunsten des Wohnungsbaus und ergänzenden Einrichtungen und Betrieben wird es wesentlich erleichtert von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu befreien oder Vorhaben im unbeplanten Innen-/ und auch im Außenbereich in erweitertem Rahmen zulassen zu können. Der befristet bis zum 31.12.2030 neu eingeführte § 246e BauGB lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Abweichen von allen Vorschriften des BauGB zu (die sog. „Experimentierklausel“). Vorhaben, die zur Schaffung einer bauplanungsrechtlichen Genehmigungsgrundlage bisher zwingend die Aufstellung eines Bebauungsplans oder eine Bebauungsplanänderung benötigten, können bei Einhaltung der im Gesetz geforderten Vorgaben direkt zugelassen werden. Aufgrund des neuen weitreichenden Zulässigkeitsrahmens und der damit verbundenen Bedeutung für die Planungshoheit der Gemeinde wurde durch § 36a des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung eine Zustimmungsregelung eingeführt. Demnach bedürfen Vorhaben, die nach dem „Bauturbo“ zugelassen werden sollen, explizit einer Zustimmung der Gemeinde. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag u.a.) hat die Zielsetzung der BauGB-Novelle ausdrücklich begrüßt, den erwarteten Mehraufwand in der Vorhabenprüfung sowie die sich potentiell ergebenden Gefahren städtebaulicher Fehlentwicklungen aber ebenso explizit benannt. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wurde die Empfehlung ausgesprochen auf kommunaler Ebene zur zügigen und einheitlichen und damit rechtssicheren Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen Leitlinien und Kriterien für die künftigen Entscheidungen über die gemeindliche Zustimmung zu entwickeln. Um die vom Gesetz intendierte Aktivierung und Beschleunigung der Wohnbauentwicklung auch in Olsbrücken zu gewährleisten, gleichzeitig städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und um den grundgesetzlich geforderten Gleichbehandlungsgrundsatz zu sichern, sollen künftig die Vorhaben, die nach dem „Bauturbo“ zugelassen werden sollen, die in der Anlage 1 dargelegten Kriterien und Leitlinien erfüllen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die bisherigen vom Ortsgemeinderat beschlossenen Ziele der Siedlungsentwicklung weiterhin Beachtung finden und zugleich eine Gleichbehandlung aller Vorhabenträger gewährleistet wird. Gleichzeitig wird abgesichert, dass Bauvorhaben möglichst zügig beurteilt, und bei Zulässigkeit schnell in Umsetzung gelangen können. Im Sinne des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung soll demnach die Zustimmung der Gemeinde zu Bauvorhaben grundsätzlich erteilt werden, sofern die Vorgaben der Leitlinien und Entscheidungskriterien erfüllt sind. Die Reihenfolge der Kriterien impliziert keine Gewichtung. Alle Kriterien sind gleichbedeutend wichtig. In besonderen Einzelfällen kann von den Leitlinien und Kriterien durch einen gesondert einzuholenden Ortsgemeinderatsbeschluss abgewichen werden. Finanzierung: Für die Ortsgemeinde entstehen keine Kosten Beschlussvorschlag: 1. Beschluss der in Anlage 1 dargelegten Leitlinien und Kriterien zur Entscheidung über die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB. 2. Von den Leitlinien und Kriterien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung können auf Grundlage eines Beschlusses des Ortsgemeinderates im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Beratung und Beschlussfassung: Abstimmungsergebnis: Der Beschlussvorschlag wurde mit 12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig angenommen.

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