Startseite › Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg › Antrag
Leitlinien und Kriterien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ("Bauturbo")
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg |
| Datum | 2026-02-04 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
5. Leitlinien und Kriterien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a
Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ("Bauturbo")
Sachverhalt- und Rechtslage:
Im Oktober 2025 wurde von Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ (der sog. „Bauturbo“) erlassen und mit
Verkündung am 29.10.2025 in Kraft gesetzt. Hierdurch werden zentrale Regelungen des
BauGB geändert, welche für die planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben
entscheidend sind. Zugunsten des Wohnungsbaus und ergänzenden Einrichtungen und
Betrieben wird es wesentlich erleichtert von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu befreien oder
Vorhaben im unbeplanten Innen-/ und auch im Außenbereich in erweitertem Rahmen zulassen zu
können. Der befristet bis zum 31.12.2030 neu eingeführte § 246e BauGB lässt unter bestimmten
Voraussetzungen auch ein Abweichen von allen Vorschriften des BauGB zu (die sog.
„Experimentierklausel“). Vorhaben, die zur Schaffung einer bauplanungsrechtlichen
Genehmigungsgrundlage bisher zwingend die Aufstellung eines Bebauungsplans oder eine
Bebauungsplanänderung benötigten, können bei Einhaltung der im Gesetz geforderten Vorgaben
direkt zugelassen werden. Aufgrund des neuen weitreichenden Zulässigkeitsrahmens und der damit
verbundenen Bedeutung für die
Planungshoheit der Gemeinde wurde durch § 36a des Gesetzes zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung eine Zustimmungsregelung eingeführt.
Demnach bedürfen Vorhaben, die nach dem „Bauturbo“ zugelassen werden sollen, explizit
einer Zustimmung der Gemeinde.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag u.a.) hat die
Zielsetzung der BauGB-Novelle ausdrücklich begrüßt, den erwarteten Mehraufwand in der
Vorhabenprüfung sowie die sich potentiell ergebenden Gefahren städtebaulicher Fehlentwicklungen
aber ebenso explizit benannt. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wurde die Empfehlung
ausgesprochen auf kommunaler Ebene zur zügigen und einheitlichen und damit rechtssicheren
Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen Leitlinien und Kriterien für die künftigen
Entscheidungen über die gemeindliche Zustimmung zu entwickeln.
Um die vom Gesetz intendierte Aktivierung und Beschleunigung der Wohnbauentwicklung auch in
Olsbrücken zu gewährleisten, gleichzeitig städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und um
den grundgesetzlich geforderten Gleichbehandlungsgrundsatz zu sichern, sollen künftig die
Vorhaben, die nach dem „Bauturbo“ zugelassen werden sollen, die in der Anlage 1 dargelegten
Kriterien und Leitlinien erfüllen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die bisherigen vom
Ortsgemeinderat beschlossenen Ziele der Siedlungsentwicklung weiterhin Beachtung finden und
zugleich eine Gleichbehandlung aller Vorhabenträger gewährleistet wird. Gleichzeitig wird
abgesichert, dass Bauvorhaben möglichst zügig beurteilt, und bei Zulässigkeit schnell in Umsetzung
gelangen können. Im Sinne des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung soll demnach die Zustimmung der Gemeinde zu Bauvorhaben grundsätzlich
erteilt werden, sofern die Vorgaben der Leitlinien und Entscheidungskriterien erfüllt sind. Die
Reihenfolge der Kriterien impliziert keine Gewichtung. Alle Kriterien sind gleichbedeutend wichtig. In
besonderen Einzelfällen kann von den Leitlinien und Kriterien durch einen gesondert einzuholenden
Ortsgemeinderatsbeschluss abgewichen werden.
Finanzierung:
Für die Ortsgemeinde entstehen keine Kosten
Beschlussvorschlag:
1. Beschluss der in Anlage 1 dargelegten Leitlinien und Kriterien zur Entscheidung über die
Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach
den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB.
2. Von den Leitlinien und Kriterien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung können
auf Grundlage eines Beschlusses des Ortsgemeinderates im Einzelfall Ausnahmen
zugelassen werden.
Beratung und Beschlussfassung:
Abstimmungsergebnis:
Der Beschlussvorschlag wurde mit 12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig
angenommen.
Text aus PDF extrahiert