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Bebauungsplan "Rossrück", Neufassung 1983; Abweichung von bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, Einbau einer Dachgaube

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Datum2026-02-04
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4. Bebauungsplan "Rossrück", Neufassung 1983; Abweichung von bauordnungsrechtlichen Festsetzungen, Einbau einer Dachgaube Sachverhalt- und Rechtslage: Die Antragstellerin beabsichtigt auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr.: 280/1, Hohlstraße, den Einbau einer Dachgaube. Die Dachneigung beträgt 35°. Das Vorhaben liegt im Bereich des rechtsgültigen Bebauungsplans „Rossrück“, Neufassung 1983 und beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Hiernach sind Vorhaben zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Im vorliegenden Fall widerspricht das Vorhaben der bauordnungsrechtlichen Festsetzung 2.3 Dachaufbauten. Dachaufbauten zum Ausbau von Wohnräumen in Dachgeschoßen (z. B. Dachgauben) sind nur bei Gebäuden mit einer Dachneigung von 50° zugelassen. Die Gaubenlänge darf höchstens 2/3 der Trauflänge und 1/3 der Gesamtfläche betragen. Gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch kann von Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen (Gesetzesauszug als Anlage beigefügt). Da es sich hier um eine bauordnungsrechtliche Festsetzung und nicht um eine bauplanungsrechtliche Festsetzung handelt, werden die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt. Nach § 36 Abs. 2 BauGB kann das Einvernehmen nur aus Gründen, die sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergeben, versagt werden. Die abschließende Beurteilung des Bauvorhabens und der baurechtlichen Vorschriften/Auflagen werden durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern -Untere Bauaufsichtsbehörde- vorgenommen. Finanzierung: Beschlussvorschlag: Das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB wird erteilt. Abstimmungsergebnis: Der Beschlussvorschlag wurde mit 12 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig angenommen.

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