Startseite › Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg › Antrag
Leitlinien und Kriterien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ("Bauturbo")
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg |
| Datum | 2026-01-28 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
4. Leitlinien und Kriterien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a
Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ("Bauturbo")
Sachverhalt- und Rechtslage:
Im Oktober 2025 wurde von Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Beschleunigung
des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ (der sog. „Bauturbo“) erlassen und mit
Verkündung am 29.10.2025 in Kraft gesetzt. Hierdurch werden zentrale Regelungen des
BauGB geändert, welche für die planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben
entscheidend sind. Zugunsten des Wohnungsbaus und ergänzenden Einrichtungen und
Betrieben wird es wesentlich erleichtert von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu
befreien oder Vorhaben im unbeplanten Innen-/ und auch im Außenbereich in erweitertem
Rahmen zulassen zu können. Der befristet bis zum 31.12.2030 neu eingeführte § 246e
BauGB lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Abweichen von allen
Vorschriften des BauGB zu (die sog. „Experimentierklausel“). Vorhaben, die zur Schaffung
einer bauplanungsrechtlichen Genehmigungsgrundlage bisher zwingend die Aufstellung
eines Bebauungsplans oder eine Bebauungsplanänderung benötigten, können bei
Einhaltung der im Gesetz geforderten Vorgaben direkt zugelassen werden. Aufgrund des
neuen weitreichenden Zulässigkeitsrahmens und der damit verbundenen Bedeutung für die
Planungshoheit der Gemeinde wurde durch § 36a des Gesetzes zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung eine Zustimmungsregelung eingeführt.
Demnach bedürfen Vorhaben, die nach dem „Bauturbo“ zugelassen werden sollen, explizit
einer Zustimmung der Gemeinde.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag u.a.) hat
die Zielsetzung der BauGB-Novelle ausdrücklich begrüßt, den erwarteten Mehraufwand in
der Vorhabenprüfung sowie die sich potentiell ergebenden Gefahren städtebaulicher
Fehlentwicklungen aber ebenso explizit benannt. Um diesen Herausforderungen zu
begegnen, wurde die Empfehlung ausgesprochen auf kommunaler Ebene zur zügigen und
einheitlichen und damit rechtssicheren Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen
Leitlinien und Kriterien für die künftigen Entscheidungen über die gemeindliche Zustimmung
zu entwickeln.
Um die vom Gesetz intendierte Aktivierung und Beschleunigung der Wohnbauentwicklung
auch in Frankelbach zu gewährleisten, gleichzeitig städtebauliche Fehlentwicklungen zu
vermeiden und um den grundgesetzlich geforderten Gleichbehandlungsgrundsatz zu
sichern, sollen künftig die Vorhaben, die nach dem „Bauturbo“ zugelassen werden sollen,
die in der Anlage 1 dargelegten Kriterien und Leitlinien erfüllen. Hierdurch wird
sichergestellt, dass die bisherigen vom Ortsgemeinderat beschlossenen Ziele der
Siedlungsentwicklung weiterhin Beachtung finden und zugleich eine Gleichbehandlung aller
Vorhabenträger gewährleistet wird. Gleichzeitig wird abgesichert, dass Bauvorhaben
möglichst zügig beurteilt, und bei Zulässigkeit schnell in Umsetzung gelangen können. Im
Sinne des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
soll demnach die Zustimmung der Gemeinde zu Bauvorhaben grundsätzlich erteilt werden,
sofern die Vorgaben der Leitlinien und Entscheidungskriterien erfüllt sind. Die Reihenfolge
der Kriterien impliziert keine Gewichtung. Alle Kriterien sind gleichbedeutend wichtig. In
besonderen Einzelfällen kann von den Leitlinien und Kriterien durch einen gesondert
einzuholenden Ortsgemeinderatsbeschluss abgewichen werden.
Finanzierung:
Für die Ortsgemeinde entstehen keine Kosten
Beschlussvorschlag:
1. Beschluss der in Anlage 1 dargelegten Leitlinien und Kriterien zur Entscheidung über die
Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für
Vorhaben nach den §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB.
2. Von den Leitlinien und Kriterien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung können
auf Grundlage eines Beschlusses des Ortsgemeinderates im Einzelfall Ausnahmen
zugelassen werden.
Beratung und Beschlussfassung:
Der Vorsitzende lässt das Gremium die beiden Punkte separat abstimmen.
Beide Einzelpunkte sind im Abstimmungsergebnis identisch.
Abstimmungsergebnis:
Zu 1.
Der Beschlussvorschlag wurde mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig
angenommen.
Zu 2.
Der Beschlussvorschlag wurde mit 6 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig
angenommen.
Text aus PDF extrahiert