Startseite › Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg › Antrag

Genehmigung von Spenden nach § 94 Abs. 3 GemO

Angenommen
TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Datum2025-12-03
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

3. Genehmigung von Spenden nach § 94 Abs. 3 GemO Sachverhalt- und Rechtslage: Gemäß § 94 Abs. 3 GemO ist es der Ortsgemeinde erlaubt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben (...) Spenden anzunehmen; die Entscheidung hierüber ist durch den Ortsgemeinderat zu treffen. Dafür sind diesem sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen, insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Ortsgemeinde und dem Geber. Walter Fender spendet der Ortsgemeinde Heiligenmoschel einen Laubbläser „GARDEBRUK® Laubsauger 4 in 1 Benzin“ zum Preis von 125,95 Euro. Das Gerät soll in der ganzen Ortsgemeinde eingesetzt werden. Der Spender ist 1. Beigeordneter, Ratsmitglied und Ausschussmitglied im Haupt- und Finanzausschuss. Als Grundstückseigentümer werden die entsprechenden Steuern, Abgaben usw. an die Ortsgemeinde gezahlt. Über die Annahme der Spende ist nunmehr durch den Ortsgemeinderat zu entscheiden. Finanzierung: Beschlussvorschlag: Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Sachzuwendung. Beratung und Beschlussfassung: Das Gremium beschließt die Annahme der Spende. Abstimmungsergebnis: Der Beschlussvorschlag wurde mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig angenommen. Hinweis: Bei Beratung und Beschluss war das Ratsmitglied Fender, Walter wegen Sonderinteresse nach § 22 GemO ausgeschlossen.

Text aus PDF extrahiert