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Genehmigung von Spenden nach § 94 Abs. 3 GemO
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg |
| Datum | 2025-12-03 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
3. Genehmigung von Spenden nach § 94 Abs. 3 GemO
Sachverhalt- und Rechtslage:
Gemäß § 94 Abs. 3 GemO ist es der Ortsgemeinde erlaubt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben (...)
Spenden anzunehmen; die Entscheidung hierüber ist durch den Ortsgemeinderat zu treffen. Dafür
sind diesem sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen, insbesondere
ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Ortsgemeinde und dem Geber.
Walter Fender spendet der Ortsgemeinde Heiligenmoschel einen Laubbläser
„GARDEBRUK® Laubsauger 4 in 1 Benzin“ zum Preis von 125,95 Euro. Das Gerät soll in der
ganzen Ortsgemeinde eingesetzt werden.
Der Spender ist 1. Beigeordneter, Ratsmitglied und Ausschussmitglied im Haupt- und
Finanzausschuss. Als Grundstückseigentümer werden die entsprechenden Steuern,
Abgaben usw. an die Ortsgemeinde gezahlt.
Über die Annahme der Spende ist nunmehr durch den Ortsgemeinderat zu entscheiden.
Finanzierung:
Beschlussvorschlag:
Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Sachzuwendung.
Beratung und Beschlussfassung:
Das Gremium beschließt die Annahme der Spende.
Abstimmungsergebnis:
Der Beschlussvorschlag wurde mit 8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen einstimmig
angenommen.
Hinweis:
Bei Beratung und Beschluss war das Ratsmitglied Fender, Walter wegen Sonderinteresse nach §
22 GemO ausgeschlossen.
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