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Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten in der Eckstraße; hier: Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB

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TypAntrag
GemeindeVerbandsgemeinde Otterbach-Otterberg
Datum2025-04-29
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2. Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten in der Eckstraße; hier: Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB Sachverhalt- und Rechtslage: Der Antragsteller beantragt, auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn.:1176/3 und 1221, Eckstraße, die Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten. Das Vorhaben liegt innerhalb der bebauten Ortslage und beurteilt sich nach § 34 Absatz 1 BauGB. Hiernach sind Vorhaben innerhalb der bebauten Ortslage zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Nach §§ 36 Abs. 2 BauGB kann das Einvernehmen nur aus Gründen, die sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergeben, versagt werden. Die abschließende Beurteilung des Bauvorhabens und die baurechtlichen Vorschriften/Auflagen werden durch die Kreisverwaltung Kaiserslautern – Untere Bauaufsichtsbehörde – geprüft. Finanzielle Auswirkungen: Beschlussvorschlag: Das gemeindliche Einvernehmen wird gemäß § 36 Baugesetzbuch erteilt. Beratung und Beschlussfassung: Nach kurzer Beratung beschließt der Ortsgemeinderat, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Abstände zu den Nachbargrundstücken und Nachbarflurstücken prüfen. Abstimmungsergebnis: Ja: 8 Nein: 0 Enthaltung: 0 Hinweis: Der den Ratsmitgliedern zusammen mit der Einladung übersandte Lageplan sowie die Ansichten befinden sich als Anlagen 1- 3 am Ende der Niederschrift.

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