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Beratung und Beschlussfassung zur Ernennung des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Boldela sowie dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Ludwigslust-Land |
| Datum | 2024-03-21 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Durch die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Boldela wurde am 10.02.2024 der Ortswehrführer und dessen Stellvertreter gewählt.
Entsprechend § 12 (1) des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V vom 21.12.2015 sind der Ortswehrführer sowie dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern sowie im Beamtenstatusgesetz geregelt.
Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 7 Beamtenstatusgesetz vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.
Beschlussvorschlag:
1. Beschlussantrag
“ Es wird festgestellt: Kamerad Sven Krüger
geb. am 19.01.1973
wh.: Dorfstraße 2
19077 Boldela
Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Boldela
1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
bzw. hat bestehende Zweifel durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt.”
und
2. Beschlussantrag
“ Es wird festgestellt: Kamerad Philipp Meyer
geb. am 23.03.1985
wh.: Waldstraße 2b
19077 Boldela
stellv. Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Boldela
1. ist Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
bzw. hat bestehende Zweifel durch Unterzeichnung einer entsprechenden
Erklärung ausgeräumt. „
Text aus PDF extrahiert