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Beratung und Beschlussfassung zur Bestätigung der Wahl des Ortswehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Boldela sowie dessen Stellvertreter

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Ludwigslust-Land
Datum2024-03-21
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Sachverhalt: Das Brandschutz – und Hilfeleistungsgesetz M-V sieht im § 12 Abs. 1 vor, dass die Wahl des Gemeinde- und Ortswehrführers und deren Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Boldela wählten am 10.02.2024 den Ortswehrführer sowie dessen Stellvertreter. Wählbar ist, wer a) mindestens vier Jahre aktiv einer freiwilligen Feuerwehr angehört hat, b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt, c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei der Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet, d) das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind durch die Gemeindevertretung zu prüfen. Beschlussvorschlag: 1. Beschlussantrag “ Es wird festgestellt: Kamerad Sven Krüger geb. am 19.01.1973 wh.: Dorfstraße 2 19077 Boldela erfüllt die Voraussetzungen der Wählbarkeit gem. § 12 Abs. 2 BrSchG: damit gilt die Wahl vom 10.02.2024 zum Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Boldela als bestätigt.” und 2. Beschlussantrag “ Es wird festgestellt: Kamerad Philipp Meyer geb. am 23.03.1985 wh.: Waldstraße 2b 19077 Boldela erfüllt die Voraussetzungen der Wählbarkeit gem. § 12 Abs. 2 BrSchG: damit gilt die Wahl vom 10.02.2024 zum stellv. Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Boldela als bestätigt.”

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