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Beratung und Beschlussfassung zur Berufung eines Baumbeauftragter der Gemeinde Wöbbelin

Angenommen7 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeAmt Ludwigslust-Land
Datum2024-09-26
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Sachverhalt: Die Gemeinden sind Verkehrssicherungspflichtig für die auf ihrem Grundeigentum stehenden Bäume. Im Seitenbereich der Straßen befinden sich vielfach Straßenbäume, für deren Verkehrssicherungspflicht ebenfalls die Gemeinde verantwortlich ist, unabhängig davon, wer Eigentümer der Bäume ist. Dies gilt innerhalb der Ortslagen auch für den Seitenbereich von Kreis- und Landesstraßen. Durch umstürzende Bäume, herabfallende oder in den Verkehrsraum hineinragende Äste können Personen verletzt und Sachschäden verursacht werden. Die Gemeinden haben die erforderlichen Schritte zu veranlassen und nachzuweisen, dass auf die Vermeidung von Gefahren hingewirkt wurde, damit Dritte (Verkehrsteilnehmer) nicht zu Schaden kommen. Der Nachweis der Aktivitäten ist im Schadensfall wichtig, damit der Haftpflichtversicherer für Gemeinden, dem Kommunalen Schadensausgleich (KSA) auf eine erfolgreiche Regulierung hinwirken kann. Gleiches gilt für Bäume in Parks und Plätzen und sonstigen öffentlichen Flächen. Mit entsprechenden Beschlüssen haben die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Ludwigslust-Land die Aufgabe des Baumschutzes dem Amt übertragen. Der Amtsausschuss hat zur Wahrnehmung diese Aufgaben die Satzung des Amtes Ludwigslust-Land zum Schutz der Bäume (Baumschutzsatzung) vom 25. Mai 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 09. Juli 2021, erlassen. Diese Satzung erstreckt sich auf die v. g. Bäume als auch auf Bäume, die sich auf Privatgrundstücken innerhalb der Ortslage befinden. Der Baumbestand wird für den Amtsbereich mit über 8.000 Bäumen eingeschätzt. Für satzungsgemäße Aufgaben stehen dem Mitarbeiter des Amtes jährlich weniger als 250 Stunden zur Verfügung. Innerhalb dieser Zeit ist es nicht möglich die außerhalb der Satzungsregelung regelmäßig vorgeschriebene Baumkontrolle (Vorsorge) in den Gemeinden durchzuführen. Mit Beschluss des Amtsausschusses vom 11.05.2006 wurde festgelegt, „ 1. Die Aufgaben der Verkehrssicherungspflicht an Straßenbäumen (inbegriffen Parks, Plätze und sonstige öffentliche Flächen) werden im Auftrage des Amtes Ludwigslust- Land ab 01. Juli 2006 mittels Einbeziehung Gemeindebediensteter und/oder ehrenamtlicher Baumkontrolleure der amtsangehörigen Gemeinden, durchgeführt. Die Organisationshoheit und Verantwortung obliegt dem Amt Ludwigslust-Land. 2. Die Schulung und Anleitung des unter 1. genannten Personenkreises erfolgt mindestens einmal jährlich über das Amt Ludwigslust-Land bzw. durch von der Amtsverwaltung beauftragte Sachverständige oder Bildungsträger. 3. Personal- und Sachkosten werden dort getragen, wo sie angefallen sind bzw. nach dem Vorteilsprinzip dem jeweiligen Kostenträger zugeordnet.“ Ehrenamtliche Baumkontrolleure erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese bemisst sich nach der Anzahl der zu kontrollierenden Bäume (bis zu 500 Bäumen 75,00 Euro/Jahr. Die Aufgabe des Baumkontrolleurs in der Gemeinde Wöbbelin wurde bisher durch Herrn Christian Hinrichs, wohnhaft Achtern Knick 14 in Wöbbelin ausgeführt. Herrn Hinrichs steht für diese Aufgabe nicht mehr zur Verfügung. Beschlussvorschlag: 1. Mit sofortiger Wirkung wird Christian Hinrichs, wohnhaft Achtern Knick 14 in Wöbbelin von der Aufgabe des ehrenamtlichen Baumkontrolleurs für die Gemeinde Wöbbelin entbunden. 2. Zur Umsetzung des Beschluss-Nr.: 37-7- 06 vom 11.05.2006 des Amtsausschusses des Amtes Ludwigslust wird mit sofortiger Wirkung ………………………………., wohnhaft ………………………. zum Baumbeauftragten für die Gemeinde Wöbbelin berufen. 3. Das Amt Ludwigslust-Land wird beauftragt, Herrn / Frau …………………… über die Berufung zu informieren, ihn in sein Arbeitsgebiet einzuweisen und erforderliches Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen."

Text aus PDF extrahiert