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Beratung und Beschlussfassung zur Annahme von Spenden, Schenkungen und Zuwendungen durch die Gemeinde Göhlen hier: Annahme einer Geldspende für das Haushaltsjahr 2025 - Stand 02.09.2025
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Ludwigslust-Land |
| Datum | 2025-09-09 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben (s. § 2 KV M-V) Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben oder an Dritte vermitteln. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.
Die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ist in § 11 der Hauptsatzung geregelt
- die Gemeindevertretung entscheidet soweit die Wertgrenze von 1.000 € überschritten wird
- der Hauptausschuss entscheidet im Umfang von 100 € bis 1.000 €
- der Bürgermeister entscheidet im Umfang von bis 100 €.
Es ist jährlich ein Bericht zu erstellen, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind. Der Bericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde zu übersenden und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Aus Vereinfachungsgründen sind in der Anlage alle Spenden, auch die die nur der Annahme durch den Bürgermeister oder des Hauptausschusses bedürfen, für den o. g. Zeitraum aufgelistet.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Göhlen nimmt die Geldspende für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von 5.500,00 € gemäß anliegender Auflistung (Stand 02.09.2025) an.
Es wird versichert, dass die Spende für den zuwendungsbegünstigten Zweck verwendet wird und o.g. Betrag nicht auf vertraglich oder ähnliche Verpflichtungen des Spenders gegenüber der Gemeinde Göhlen beruht (keine Sponsorenbeträge, Werbegelder u. ä.), sondern eine ausschließlich freiwillige, unentgeltliche Spende ist.
Die Amtskasse des Amtes Ludwigslust-Land wird beauftragt die entsprechenden Zuwendungsbestätigungen zu erstellen. Gemäß § 50 Abs. 4 Ziffer 2 Buchst. A EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) ist steuerrechtlich bis zu einem Spendenwert von 300 EUR keine Zuwendungsbescheinigung notwendig. Der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts mit den entsprechenden Informationen (Empfänger, Verwendungszweck) ist ausreichend und wird vom Finanzamt anerkannt.
Text aus PDF extrahiert