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Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Warlow über die Benutzung und Erhebung von Entgelten für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte vom 02.02.2021
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Ludwigslust-Land |
| Datum | 2026-03-31 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Sachverhalt:
Das Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vom 04.09.2019 (GVOBl. M-V S. 558), trat am 01.01.2020 in Kraft, letzte Änderung vom 16. Dezember 2025.
Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in der Kindertagespflege.
Zur Finanzierung der Kindertagesförderung wird nach § 24 Abs. 1 KiföG M-V zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier Landkreis Ludwigslust-Parchim, und dem Träger der Kindertageseinrichtung, hier Gemeinde Warlow, eine Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung abgeschlossen. Die Entgeltverhandlung hierzu fand am 27.02.2026 statt. Diese Verhandlung wurde nach dem neuen Landesrahmenvertrag KiföG M-V vorgenommen.
Aufstellung der bisherigen und neuen Entgelte ab 01.03.2026 in Euro:
Kinderkrippe
Kindergarten
Hort
Entgelt bisher
Entgelt
neu
Entgelt bisher
Entgelt
neu
Entgelt bisher
Entgelt
neu
Ganztagsbetreuung
1.441,85 €
1.616,70 €
866,43 €
953,18
434,63 €
538,57
Teilzeitbetreuung
912,83 €
1.192,79 €
567,58 €
693,92
308,69 €
396,51
Halbtagsbetreuung
648,32 €
853,65 €
418,16 €
521,07
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Im Entgelt sind alle Sach- und Personalkosten sowie die betriebsnotwendigen Aufwendungen für das Gebäude, entsprechend der Belegung, enthalten.
Nicht enthalten sind die Verpflegungsaufwendungen.
Gemäß § 27 Absatz 1 KiföG M-V beteiligen sich Gemeinden für die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben, in Höhe von 31,49 Prozent an den Kosten des in Anspruch genommen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 2 Absatz 1 bis 3.
Beschlussvorschlag:
1. Beschlussantrag:
„Der vorliegenden Gebührenkalkulation vom 17.03.2026 zur Ermittlung der Gebühren für eine stundenweise Betreuung in der Kindertagesstätte Warlow (Anlage) wird zugestimmt.“
und
2. Beschlussantrag:
„Die Gemeindevertretung Warlow erlässt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Warlow über die Benutzung und Erhebung von Entgelten für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte vom 02.02.2021 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage)“.
Text aus PDF extrahiert