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Antrag gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf Änderung einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Rindern am Standort Goldberg Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Goldberg-Mildenitz |
| Datum | 2026-03-05 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Goldberg erteilt zum Antrag gem. § 16 BImSchG auf Änderung einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Rindern am Standort Goldberg, Gemarkung Goldberg, Flur 2, Flst. 25/21, mit dem Aktenzeichen StALU WM-52-4020-5711.0.7.1.5 V-76048 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.
Begründung:
Ein ortsansässiger Landwirtschaftsbetrieb hat beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung seiner Milchviehanlage am Standort Goldberg, Gemarkung Goldberg, Flur 2, Flst. 25/21, gestellt. Das Unternehmen möchte die vorhandene Anlage modernisieren und die Anzahl der Tierplätze von bisher 700 um 26 Rinder auf 726 Rinder erweitern.
Im Rahmen dieses nach § 16 BImschG zu behandelnden Genehmigungsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde (StALUWM) auch über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu entscheiden. Dies hat jedoch nach § 36 BauGB im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde/Stadt zu erfolgen. Mit Schreiben vom 08.01.2026 wurde die Stadt Goldberg um die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens ersucht. Das Beteiligungsverfahren wird ausschließlich digital geführt, die kompletten Antragsunterlagen können bei Bedarf im Amt für Bau & Liegenschaften digital eingesehen werden. Dem Beschluss wird lediglich eine Kurzerläuterung beigefügt.
Die Gemeinde/Stadt kann ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nur aus den in den §§ 31, 33, 34 (Abs. 1, 2, 3a) und 35 BauGB genannten bauplanungsrechtlichen Gründen verweigern. Dazu gehören z.B. ein Verstoß gegen das Einfügungsgebot (§ 34), für den Außenbereich fehlende Privilegierungsvoraussetzungen (§ 35) oder fehlende Planungsreife (§ 33).
Die vorhandene Anlage befindet sich im Außenbereich (§ 35) auf einer im Flächennutzungsplan der Stadt Goldberg ausgewiesenen Fläche für die Landwirtschaft und wird bisher auf Grundlage einer entsprechenden BImSchG - Genehmigung betrieben. Die vorhandene Anlage soll lediglich modernisiert und erweitert werden.
Gründe zur Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens werden seitens der Verwaltung daher nicht gesehen. Über fachspezifische Belange wie z.B. Lärm- und/oder Geruchsemissionen oder Naturschutz hat die Gemeinde/Stadt nicht zu urteilen. Die Prüfung diesbezüglich obliegt den dafür zuständigen Behörden.
Text aus PDF extrahiert