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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 12 "Wohnhaus am Reiferweg" der Stadt Goldberg - Aufstellungsbeschluss
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Goldberg-Mildenitz |
| Datum | 2026-03-05 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Goldberg beschließt
1. die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 12 „Wohnhaus am Reiferweg" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 12 BauGB für den im Lageplan dargestellten räumlichen Geltungsbereich. Der Geltungsbereich besteht aus einer Teilfläche des Flurstückes 116 im Flur 13 der Gemarkung Goldberg mit einer Teilflächengröße von ca. 0,1 ha und befindet sich:
· westlich der Kampstraße und
· nördlich des Reiferweges
Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Wohnhauses im Bungalowstil einschl. Garage geschaffen werden.
2. die Verwaltung zu beauftragen, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 ortsüblich bekannt zu machen.
Begründung:
Der Stadt Goldberg liegt ein Antrag eines Ehepaares zur Einleitung eines Bauleitverfahren zur Schaffung von Baurecht für die Errichtung eines Einfamilienhauses im Bungalowstil einschl. Garage auf einer bislang als Gartenfläche genutzten Teilfläche des Grundstücks Flur 13, Flurstück 116 in der Gemarkung Goldberg vor.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich eines wirksamen Flächennutzungsplans (FNP) sowie innerhalb des ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiets "Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal - Landkreis Ludwigslust-Parchim".
Im rechtswirksamen FNP ist die Fläche als Fläche "Dauerkleingärten" gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB ausgewiesen, daher ist eine Änderung des FNP im Parallelverfahren erforderlich. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu prüfen und in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll im Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.
Die Antragsteller haben bereits in ihrem Antrag erklärt, die Kosten des Bauleitverfahrens einschließlich aller erforderlichen Folgekosten, dazu gehören auch Fachgutachten sowie naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, zu übernehmen.
Hierüber ist ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB abzuschließen.
Text aus PDF extrahiert