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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 "Batteriespeicheranlage beim krausen Baum südlich von Mühlenhof" - Aufstellungsbeschluss -

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Goldberg-Mildenitz
Datum2026-04-16
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Techentin beschließt die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 mit der Bezeichnung „Batteriespeicheranlage beim krausen Baum südlich von Mühlenhof“ für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich. Der Geltungsbereich besteht aus einer Teilfläche des Flurstücks 134/1 der Flur 1 in der Gemarkung Mühlenhof mit einer Teilflächengröße von ca. 4,5 ha und befindet sich: - südlich des Ortsteils Mühlenhof - nördlich des geplanten Umspannwerks Herzberg - östlich angrenzend an die Kreisstraße von Mühlenhof nach Neu Benthen Mit der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Batteriespeicheranlage zur Speicherung und Abgabe von Energie aus und in das Übertragungsnetz geschaffen werden. die Verwaltung zu beauftragen, den Aufstellungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Begründung: Die Orrön Mühlenhof BESS GmbH hat als Vorhabenträger bei der Gemeinde Techentin die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans beantragt. Die mit der Bauleitplanung angestrebten Investitionsabsichten verfolgen das Ziel, einen 400 MW Leistung umfassenden Batteriespeicher („BESS“) mit einer Kapazität von bis zu 800 MWh zu errichten und zu betreiben. Innerhalb des geplanten sonstigen Sondergebietes „Batteriespeicheranlage südlich des krausen Baums beim Mühlenhof “sind Containeraufstellungen geplant, die die notwendige Speicher- und Umwandlungstechnik enthalten. Darüber hinaus ist ein Maschinenhaus zur Vorhaltung aller notwendigen technischen Einrichtungen geplant. Bezugnehmend auf einen entsprechenden Antrag des Investors vom 27.10.2025 verpflichtet sich dieser im Rahmen einer bereits vorliegenden Kostenübernahmeerklärung zur Übernahme sämtlicher Planungskosten. Zugleich wird der Abschluss eines Durchführungsvertrages vorbereitet. Negative finanzielle Auswirkungen sind für die Gemeinde damit nicht verbunden. Der Beschluss zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

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