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Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte hinsichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen

Abgelehnt
TypAntrag
GemeindeAmt Demmin-Land
Datum2025-11-06
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Siedenbrünzow nimmt den Entwurf der Teilfortschreibung Windenergiegebiete des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte zur Kenntnis. Folgende Anregungen sollen im Verfahren vorgebracht werden: - - - Sachverhalt: Die Gemeindevertretung hatte sich in der Sitzung am 11.03.2024 (siehe VO/GV 17/24/067) mit dem Vorentwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms „Windenergiegebiete“ befasst und die beigefügte Stellungnahme abgegeben. Die Planungsversammlung des Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte hat am 18.09.2025 den Entwurf beschlossen und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) bestimmt. Der Entwurf mit den darin enthaltenen Potentialflächen ist unter folgendem Link einsehbar: https://www.region-seenplatte.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-des-Regionalen-Raumentwicklungsprogrammes/ Auf die Übersendung der vollständigen Unterlagen wird daher verzichtet. Die Gemeinde kann bis zum 12.12.2025 eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben. Zeitgleich erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit, bei der jedermann die Möglichkeit hat, am Plan mitzuwirken und eine Stellungnahme abzugeben. Mit dem vorliegenden Entwurf legt der Planungsverband einen Plan vor, mit dem die weitgehende Entprivilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich erreicht werden soll. Es werden 56 Vorranggebiete für WEA mit einer Fläche von 8.212 ha ausgewiesen – das entspricht ca. 1,49% der Regionsfläche. Der Flächenüberhang von 0,09% dient als Puffer, um keine Unterschreitung der bundesgesetzlichen Zielvorgabe von 1,4% (bis Ende 2027) zu riskieren, wenn Gebiete aufgrund von durchgreifenden Belangen im Beteiligungsverfahren gestrichen werden müssten. Der Planungsverband beabsichtigt mit dem vorgelegten Entwurf zunächst nur die Erreichung des 1,4%-Ziels. In der Anlage sind Ausschnitte aus der Festlegungs- und der Erläuterungskarte im Bereich der Gemeinde Siedenbrünzow beigefügt. Der Planungsverband ist der Anregung der Gemeinde gefolgt und hat die Flächen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 “Windpark Siedenbrünzow“ liegen, als Vorrangfläche Nr. 100 „Siedenbrünzow B-Plan“ mit 200ha neu aufgenommen, da dieser keine Höhenbegrenzungen festsetzt. Auf dem Gebiet der Gemeinde Siedenbrünzow ist im Entwurf weiterhin auch die Vorrangfläche 6 „Siedenbrünzow“ mit 52 ha (Fläche zwischen den bestehenden Windparks Siedenbrünzow und Kletzin, größtenteils auf Kletziner Gemeindegebiet) vorgesehen. In den benachbarten Gemeinden sind folgende Vorranggebiete vorgesehen: Nr. 7 Demmin-Vorwerk mit 71 ha (Freifläche im Vorwerker Wald) Nr. 10 Utzedel mit 175 ha (südlich Utzedel beidseitig der Bahn und L271) Die landesweiten Ausschluss- und Abwägungskriterien sind unverändert geblieben (siehe Vorlage 17/24/067). Bei der Erstellung des Entwurfes wurde nunmehr auch der Belang „Reduzierung von Flächenballungen“ berücksichtigt, da im Vorentwurf eine hohe Konzentration von Potentialflächen u.a. auch im Bereich zwischen Demmin und Altentreptow festzustellen war. Daher wurden auch in diesem Bereich einige Potentialflächen im jetzt vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet festgesetzt. (Das schließt jedoch nicht aus, dass diese (zunächst) gestrichenen Flächen für die Erreichung des 2,1%-Ziels (Stichtag 31.12.2032) benötigt werden und in einer späteren Fortschreibung möglicherweise doch als Vorranggebiet ausgewiesen werden.) Als Ziel der Raumordnung wurde im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP festgelegt, dass planerische Höhenbeschränkungen unzulässig sind, da diese Gebiete anderenfalls beim Flächenbeitragswert (1,4% bzw. 2,1%) unberücksichtigt bleiben müssten. Den Gemeinden bleibt es dann verwehrt, durch eigene Bauleitplanung Höhenregulierungen festzusetzen. Dies stellt einen starken Einfluss auf die städtebaulichen Belange der Gemeinden dar. Möglicherweise wird dadurch dem sog. Gegenstromprinzip des § 1 Abs. 3 ROG aber nicht ausreichend Rechnung getragen. Dem Entwurf lässt sich nicht entnehmen, inwieweit das landesweite Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ bereits umfassend berücksichtigt wurde. Dazu ist im Planungsprozess der Netzbetreiber zu beteiligen. Das Kriterium soll dem Ziel dienen, dass der zu produzierende Strom perspektivisch verbraucht, gespeichert oder transportiert werden kann. Die Netzbetreiber können die Einspeisung von Windstrom jedoch auch weiterhin vorübergehend abregeln (auch vollständig), wenn die Netzkapazitäten nicht ausreichen, um den insgesamt erzeugten Strom abzutransportieren, so wie es auch jetzt gängige Praxis ist. Der Planungsverband hält die gesetzlichen Vorgaben des Windkraft-an-Land-Gesetzes (WindBG), aus dem sich u.a. die Flächenbeitragsziele von 1,4% bzw. 2,1% ergeben, für anpassungsbedürftig und hat am 18.09.2025 nicht nur den Entwurf der Teilfortschreibung sondern auch die ebenfalls beigefügte Resolution beschlossen. Hinweis: Gemeindevertreter, die Eigentümer von Flächen in möglichen Windvorranggebieten sind, unterliegen keinem gesetzlichen Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V und dürfen an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.

Text aus PDF extrahiert