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Gemeindliches Einvernehmen gem. §36 BauGB zum Bauantrag für die Errichtung eines Futterkomponentenlagers auf dem Flurstück 135, Flur 3, Gemarkung Vanselow
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Demmin-Land |
| Datum | 2025-11-06 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Siedenbrünzow erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Futterkomponentenlagers auf dem Flurstück 135, Flur 3, Gemarkung Vanselow.
Sachverhalt:
Die Vanselow Dairy GmbH hat einen Bauantrag zur Errichtung eines Futterkomponentenlagers auf dem Grundstück der Milchviehanlage Vanselow (Flurstück 135, Flur 3, Gemarkung Vanselow) gestellt. Der Antrag ist auszugsweise beigefügt. Die vollständigen Unterlagen können im Amt eingesehen werden.
Die Gemeinde wurde um das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch (BauGB) gebeten. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. (Fristende 11.11.2025, Fristverlängerung ist unzulässig).
Für das Baugrundstück gibt es keine verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan); es ist dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebaubarkeit richtet sich nach §35 BauGB. Das Einvernehmen der Gemeinde kann sich gem. §36 BauGB nur aus den sich aus §35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden.
Das Vorhaben dürfte zu den sog. privilegierten Vorhaben des §35 Abs. 1 BauGB zählen.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn es nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Es handelt sich zweifelsfrei um ein landwirtschaftliches Vorhaben des Landwirtschaftsbetriebes Vanselow Dairy GmbH. Geplante Größe des Lagers (insgesamt 8 Kammern): ca. 12m x 51m, Höhe 8,72m. Das Lager nimmt damit nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche des Milchviehbetriebes Vanselow ein. Das geplante Futterkomponentenlager befindet sich im Zentrum des Betriebsstandortes. Zur Errichtung des Lagers sollen zwei frühere Güllebehälter abgerissen werden.
Öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen können, sind insbesondere solche nach §35 Abs. 3 BauGB, z.B. wenn das Vorhaben dem Flächennutzungsplan widerspricht, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, Belange des Naturschutzes beeinträchtigt oder das Orts- oder Landschaftsbild verunstaltet u.a.
Derartige öffentlichen Belange sind nach Auffassung der Bearbeiterin vorliegend nicht betroffen bzw. stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Privilegierten Vorhaben wird ein besonderes Gewicht beigemessen, da sie in der Regel auf den Außenbereich angewiesen sind. Eine bloße Berührung bzw. Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt daher nicht zur Unzulässigkeit privilegierter Vorhaben.
Die verkehrliche Erschließung für das Grundstück ist gesichert. Für das Futterkomponentenlager werden Ver- und Entsorgungsleitungen nicht benötigt.
Gründe, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen, liegen nicht vor.
Text aus PDF extrahiert