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Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte hinsichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Demmin-Land
Datum2025-12-09
DatenstufeNur Ergebnisse
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Extrahierter Text

Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Utzedel nimmt den Entwurf der Teilfortschreibung Windenergiegebiete des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte zur Kenntnis und gibt die beigefügte Stellungnahme ab (Entwurf bereitet Herr von Loeper nach der Einwohnerversammlung 26.11.25 vor). ggf. mit folgenden Änderungen: - - - Sachverhalt: Die Gemeindevertretung hatte sich in der Sitzung am 12.03.2024 (siehe VO/GV 18/24/093) mit dem Vorentwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms „Windenergiegebiete“ befasst und die beigefügte Stellungnahme abgegeben. Im Nachgang dazu hatte die Gemeindevertretung in der Sitzung am 06.06.2024 die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur strukturierten Entwicklung der Windnutzung beschlossen. Zur Sicherung der Planung wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Eine Mitteilung darüber erfolgte an den Planungsverband mit Schreiben vom 11.06.2024 (ebenfalls beigefügt). Die Planungsversammlung des Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte hat am 18.09.2025 den Entwurf beschlossen und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) bestimmt. Der Entwurf mit den darin enthaltenen Potentialflächen ist unter folgendem Link einsehbar: https://www.region-seenplatte.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-des-Regionalen-Raumentwicklungsprogrammes/. Auf die Übersendung der vollständigen Unterlagen wird daher verzichtet. Die Gemeinde kann bis zum 12.12.2025 eine Stellungnahme zum Entwurf abgeben. Zeitgleich erfolgt eine Beteiligung der Öffentlichkeit, bei der jedermann die Möglichkeit hat, am Plan mitzuwirken und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Abwägung der gemeindlichen Stellungnahme vom 12.03.2025 lässt sich dem Entwurf nicht entnehmen. Mit dem vorliegenden Entwurf legt der Planungsverband einen Plan vor, mit dem die weitgehende Entprivilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich erreicht werden soll. Es werden 56 Vorranggebiete für WEA mit einer Fläche von 8.212 ha ausgewiesen – das entspricht ca. 1,49% der Regionsfläche. Der Flächenüberhang von 0,09% dient als Puffer, um keine Unterschreitung der bundesgesetzlichen Zielvorgabe von 1,4% (bis Ende 2027) zu riskieren, wenn Gebiete aufgrund von durchgreifenden Belangen im Beteiligungsverfahren gestrichen werden müssten. Der Planungsverband beabsichtigt mit dem vorgelegten Entwurf zunächst nur die Erreichung des 1,4%-Ziels und wird damit auch der Forderung der Gemeinde gerecht. In der Anlage sind Ausschnitte aus der Festlegungs- und der Erläuterungskarte im Bereich der Gemeinde Utzedel beigefügt. Auf dem Gebiet der Gemeinde Utzedel ist auch im Entwurf die Vorrangfläche 10 „Utzedel“ südöstlich der Ortslage Utzedel beidseits der Bahn und der L271 mit nunmehr 175 ha vorgesehen (im Vorentwurf 228ha). Die Flächenreduzierung war erforderlich, da sich der südliche Bereich im Ausschlussbereich kollisionsgefährdeter Brutvogelarten befindet, der von Windnutzung freizuhalten ist. In den benachbarten Gemeinden, die ebenfalls im Landkreis MSE liegen, sind folgende Vorranggebiete vorgesehen: Nr. 7 Demmin-Vorwerk mit 71 ha (Freifläche im Vorwerker Wald) Nr. 11 Hohenbrünzow mit 273 ha (Erweiterung des bestehenden Windparks) Nr. 14 Sarow mit 52 ha (um die Einzelanlage südlich von Sarow) Nr. 6 Siedenbrünzow mit 52 ha (Fläche zwischen den Windparks Siedenbrünzow und Kletzin) Nr. 100 Siedenbrünzow B-Plan mit 200 ha (bestehender Windpark Siedenbrünzow). Diese neu aufgenommene Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 “Windpark Siedenbrünzow“ der Gemeinde Siedenbrünzow. Da dieser keine Höhenbegrenzungen festsetzt, soll die Fläche bei der Ausweisung von Windvorrangflächen einbezogen werden – obwohl die Fläche unter die landesweiten Ausschlusskriterien fällt (insbesondere 1.000m Siedlungsabstand). Bestehende Windparks und Windenergieanlagen, die nicht als Vorrangflächen ausgewiesen werden (z.B. Kletzin), können lediglich mit der Fläche, die der jeweilige Rotor überstreicht, auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden, allerdings nur auf das 2,1%-Ziel, noch nicht auf das 1,4%-Ziel (§4 Abs. 1 WindBG). Die Raumplanung des angrenzenden Planungsverbandes Vorpommern sieht im 1. Entwurf 2024 Windvorranggebiete nordöstlich von Schmarsow und nordöstlich von Alt Tellin vor (Gebiete 112/2024 und 113/2024, Entfernung ca. 4 – 4,5km zur Gemeindegrenze zu Utzedel, Planauszug ist beigefügt). Die landesweiten Ausschluss- und Abwägungskriterien sind unverändert geblieben (Vorlage 18/24/093). Die Ungleichverteilung im gesamten Plangebiet ergibt sich nur aus der Anwendung der Ausschlusskriterien des Landes. Bei der Erstellung des Entwurfes wurde daher auch der Belang „Reduzierung von Flächenballungen“ berücksichtigt, da im Vorentwurf eine hohe Konzentration von Potentialflächen u.a. auch im Bereich zwischen Demmin und Altentreptow festzustellen war. Daher wurden auch in diesem Bereich einige Potentialflächen im jetzt vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet festgesetzt. Das schließt jedoch nicht aus, dass diese (zunächst) gestrichenen Flächen für die Erreichung des 2,1%-Ziels (Stichtag 31.12.2032) benötigt werden und in einer späteren Fortschreibung möglicherweise doch als Vorranggebiet ausgewiesen werden. Wonach die Auswahl der nicht als Vorranggebiet ausgewiesenen Potentialflächen erfolgte, lässt sich dem Planentwurf nicht entnehmen. (Eine Antwort auf eine entsprechende Anfrage an den Planungsverband per Mail 20.11.25 steht noch aus, wird nachgeliefert.) Auf Bundesebene soll jetzt aber zumindest eine Überprüfung des Flächenziels erfolgen, da bei der Flächenermittlung seinerzeit von 2 MW-Anlagen ausgegangen wurde und nun deutlich leistungsstärkere Anlagen üblich sind. Als Ziel der Raumordnung wurde im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP festgelegt, dass planerische Höhenbeschränkungen unzulässig sind, da diese Gebiete anderenfalls beim Flächenbeitragswert (1,4% bzw. 2,1%) unberücksichtigt bleiben müssten. Den Gemeinden bleibt es dann verwehrt, durch eigene Bauleitplanung Höhenregulierungen festzusetzen. Dies stellt einen starken Einfluss auf die städtebaulichen Belange der Gemeinden dar. Möglicherweise wird dadurch dem sog. Gegenstromprinzip des § 1 Abs. 3 ROG aber nicht ausreichend Rechnung getragen. Dem Entwurf lässt sich nicht entnehmen, inwieweit das landesweite Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ bereits umfassend berücksichtigt wurde. Dazu ist im Planungsprozess der Netzbetreiber zu beteiligen. Das Kriterium soll dem Ziel dienen, dass der zu produzierende Strom perspektivisch verbraucht, gespeichert oder transportiert werden kann. Die Netzbetreiber können die Einspeisung von Windstrom jedoch auch weiterhin vorübergehend abregeln (auch vollständig), wenn die Netzkapazitäten nicht ausreichen, um den insgesamt erzeugten Strom abzutransportieren, so wie es auch jetzt gängige Praxis ist. (Nachfrage Planungsverband zur Stellungnahme des Netzbetreibers ist per Mail 20.11.25 erfolgt– Antwort noch offen.) Eine Abwägung der gemeindlichen Stellungnahme vom 12.03.2024 lässt sich dem Entwurf nicht entnehmen. Es wird daher empfohlen, die vorgebrachte Argumentation auch zum Entwurf vorzubringen, sofern dies aus Sicht der Gemeinde noch zutrifft bzw. gewollt ist. Dies betrifft folgende Argumente, die der Planungsverband gem. § 7 Abs. 2 ROG bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange berücksichtigen muss: Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Wind“ des Planungsverbandes Demmin-Land Umzingelungseffekt / bedrängende Wirkung Netzintegrationsfähigkeit - Ableitungsmöglichkeit Konzentration/Häufung von Vorrangflächen (vgl. Ausführungen in Vorlage 18/24/093 zur Sitzung 12.03.2024 und Stellungnahme vom 12.03.2024): Der Planungsverband hält die gesetzlichen Vorgaben des Windkraft-an-Land-Gesetzes (WindBG), aus dem sich u.a. die Flächenbeitragsziele von 1,4% bzw. 2,1% ergeben, für anpassungsbedürftig und hat am 18.09.2025 nicht nur den Entwurf der Teilfortschreibung, sondern auch die ebenfalls beigefügte Resolution beschlossen. Hinweis: Gemeindevertreter, die Eigentümer von Flächen in möglichen Windvorranggebieten sind, unterliegen keinem gesetzlichen Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V und dürfen an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen.

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