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Zuführung zum investiven Bereich gemäß §12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V.
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Demmin-Land |
| Datum | 2026-04-30 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die planmäßige Umbuchung der finanziellen Mittel i.H.v 67.500 € vom laufenden in den investiven Bereich.
Sachverhalt:
Das Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg- Vorpommern hat mit Schreiben vom 16.12.2025 klargestellt, dass vorhandene Liquidität im laufenden oder durchlaufenden Bereich als solche kein zulässiges Finanzierungsinstrument für Investitionsvorhaben darstellt.
Bei einem positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen besteht unter den Voraussetzungen des §12 Nummer 4 GemHVO -Doppik M-V die Möglichkeit einer Zuführung zum investiven Bereich. Liegt ein solcher positiver Saldo vor und liegen Investitionen vor, die aus den liquiden Mitteln der laufenden Ein- und Auszahlungen finanziert wurden, hat die Zuführung auch tatsächlich zu erfolgen, um Investitionsmaßnahmen rechtmäßig zu finanzieren.
Im Plan weißt die Gemeinde einen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit i.H.v. -67.500 € auf. Eine dauerhafte Unterdeckung widerspricht der gesetzlichen Deckungssystematik des § 12 Nummer 3 GemHVO M-V. Vor Beginn der Investition muss die Gemeinde einen Einzelbeschluss über diese Zuführung fassen.
Zum 31.12.2026 weißt die Gemeinde planmäßig einen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen i.H.v. 154.118 € auf. Dabei ist die Zuführung gemäß der Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde für das Haushaltsjahr 2025 bereits berücksichtigt.
Gemäß § 12 Nummer 4 Satz 2 GemHVO – Doppik M-V kann eine Zuführung nur in dem Umfang erfolgen, der 250 € je Einwohner übersteigt. Laut Statistischem Amt M-V hatte die Gemeinde Meesiger zum 31.12.2024 200 Einwohner. Der Sockelbetrag beträgt demnach 55.000 €.
Der Gemeinde stehen somit Grundsätzlich noch Mittel i.H.v. 99.118 € zur Verfügung, die im Rahmen des §12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V dem investiven Bereich zugeführt werden können.
Text aus PDF extrahiert