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Zuführung zum investiven Bereich gemäß §12 Nummer 4 GemHVO-Doppik M-V.
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Demmin-Land |
| Datum | 2026-04-30 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Vollständige Sitzung ansehen → |
Extrahierter Text
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Zuführung zum investiven Bereich gemäß §12 Nummer 4 GemHVO - Doppik - MV.
Sachverhalt:
Das Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg- Vorpommern hat mit Schreiben vom 16.12.2025 klargestellt, dass vorhandene Liquidität im laufenden oder durchlaufenden Bereich als solche kein zulässiges Finanzierungsinstrument für Investitionsvorhaben darstellt.
Bei einem positiven Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen besteht unter den Voraussetzungen des §12 Nummer 4 GemHVO -Doppik M-V die Möglichkeit einer Zuführung zum investiven Bereich. Liegt ein solcher positiver Saldo vor und liegen Investitionen vor, die aus den liquiden Mitteln der laufenden Ein- und Auszahlungen finanziert wurden, hat die Zuführung auch tatsächlich zu erfolgen, um Investitionsmaßnahmen rechtmäßig zu finanzieren.
Zum 31.12.2025 weißt die Gemeinde einen negativen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit i.H.v. -11.933 € auf. Eine dauerhafte Unterdeckung widerspricht der gesetzlichen Deckungssystematik des § 12 Nummer 3 GemHVO M-V.
Da die Gemeinde tatsächlich bereits über die Liquidität verfügt und die Finanzierung von Investitionen aus den liquiden Mitteln im laufenden Bereich vorgenommen wurde (hier 455.951€ zum 31.12.2025), ist das haushaltsrechtliche Ermessen, ob eine Zuführung nach §12 Nummer 4 GemHVO-Doppik erfolgt, insoweit faktisch bereits ausgeübt worden und reduziert sich auf Null. Im Ergebnis geht es nunmehr zur Wahrung der Haushaltsgrundsätze der Haushaltswahrheit- und -klarheit um eine Bereinigung der Darstellung.
Text aus PDF extrahiert