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Petition an den Gemeinderat der Stadt Schrozberg: Für behördliche Transparenz und demokratische Öffentlichkeit bei allen Haushaltsberatungen

Angenommen
TypAntrag
GemeindeSchrozberg
Datum2026-05-18
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StadtSchrozberg VorlageNr.:2026/053 PetitionandenGemeinderatderStadtSchrozberg:FürbehördlicheTransparenzund demokratischeÖffentlichkeitbeiallenHaushaltsberatungen Gremium Datum Beratungsfolge Status Gemeinderat 18.05.2026 Entscheidung öffentlich Beschlussvorschlag: 1. DerGemeinderatnimmtdiePetitiondesBürgersvom23.04.2026zurKenntnis. 2. Der Gemeinderat stellt fest, dass kein Anlass besteht, das bestehende Haushaltskonsolidierungs-KomiteeaufzulösenoderandessenStelleeinenberatenden Ausschussnach§41GemOeinzurichten. 3. Der Gemeinderat bekräftigt, dassdie Beratungund Beschlussfassungzum städtischen HaushaltausschließlichimGemeinderatunddamitinöffentlicherSitzungerfolgt. 4. Die bisherigen Vorarbeiten zur Haushaltskonsolidierung werden auf der bestehenden ArbeitsebeneinFormdesinternenArbeitskreisesfortgeführt. Sachverhalt: EinBürgerderStadtSchrozberghatmitSchreibenvom23.04.2026einePetitioneingereicht,in dererdieAuflösungdessogenannten„Konsolidierungs-Komitees“sowiedieEinrichtungeines beratendenAusschussesnach§41GemOfordert. BereitsimVorfeldfandeinSchriftwechselzwischendemBürgerundderVerwaltungstatt.Darin wurde erläutert, dass es sich beim Haushaltskonsolidierungskomitee um einen internen Arbeitskreis handelt, der im Zusammenhang mit der Haushaltskonsolidierung eingerichtet wurde. Das Landratsamt als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde hat die Stadt im Rahmen des Haushaltserlassesausdrücklichaufgefordert,MaßnahmenzurKonsolidierungdesHaushaltszu erarbeiten. DerBürgerhältanseinerAuffassungfestundkritisiertinsbesondere:  diefehlendeÖffentlichkeitderBeratungen  dieorganisatorischeEinordnungdesGremiums  sowiedieAusgestaltungdesbisherigenVerfahrens Seite1von2 Das Petitionsrecht verpflichtet den Gemeinderat zur Befassung mit der Eingabe, nicht jedoch zurUmsetzungdervorgebrachtenForderungen. Das sogenannte Haushaltskonsolidierungs-Komitee ist als informeller Arbeitskreis innerhalb derVerwaltungunddesGemeinderatszulässig,sofern:  keineBeschlussfassungenerfolgenund  keineVorfestlegungenfürdenGemeinderatgetroffenwerden. Es handelt sich ausdrücklich um ein internes Arbeits- und Abstimmungsformat ohne eigene Entscheidungs- oder Beschlusskompetenz. Ziel ist es, mögliche Handlungsfelder der Haushaltskonsolidierungzuidentifizieren,zustrukturierenundfachlichvorzubereiten. EineAnwendungderVorschriftenderGemeindeordnungüberbeschließendeoderberatende Ausschüssefindetdahernichtstatt. Die Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt erfolgt ausschließlich im Gemeinderat unddamitinöffentlicherSitzung. Der Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 35 GemO gilt nicht für informelle Arbeitskreise ohne Gremienstatus. Die Einrichtung eines Ausschusses nach § 41 GemO ist rechtlich möglich, jedoch nicht verpflichtend. DiePetitiongreiftdasThemaTransparenzundkommunaleArbeitsstrukturenauf.DieseAspekte werdenimRahmenderHaushaltsberatungengrundsätzlichgesehenundinderweiterenArbeit berücksichtigt. Gleichzeitig ist festzustellen, dass das bestehende Verfahren den rechtlichen Vorgaben entspricht und die demokratische Legitimation der Haushaltsentscheidungen durch die öffentlicheBeratungundBeschlussfassungimGemeinderatgewährleistetist. Anlagen: GemR_Petition_KoKo_20260423 Förderer,Jacqueline Seite2von2

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