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Neufassung der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung)

Angenommen31 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeSamtgemeinde Elbtalaue
Datum2026-06-23
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Dokument

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Samtgemeinde Elbtalaue Beschlussvorlage (öffentlich) ( 4/0093/2026) Datum: Dannenberg (Elbe), 23.02.2026 Sachbearbeitung: Herr Schwarzer , Fachbereich 4 Bürgerservice Beratungsfolge Termin Behandlung TOP Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue Vorberatung Rat der Samtgemeinde Elbtalaue Entscheidung Neufassung der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung) Beschlussvorschlag: a) Die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung) wird in der vorgelegten Fassung erlassen. b) Mit Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung) (siehe a)) tritt gleichzeitig die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung) vom 13.11.2008 außer Kraft. Sachverhalt: Die derzeit Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung) wurde im Jahr 2008 erlassen. Diverse seitdem ergangene Rechtsänderungen, Weiterungen und Anpassungen der Rechtsprechung sowie Situationen der täglichen Arbeit im Umgang mit den Verordnungsregelungen machen nunmehr eine gänzliche Überarbeitung erforderlich. Der anliegende Verordnungsentwurf (Anlage 1) wurde unter Hinzuziehung des Leitfadens für kommunale Gefahrenabwehrverordnungen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebunds (NSGB), der Berücksichtigung der örtlichen ordnungsrechtlichen Gegebenheiten sowie der Einbeziehung der praktischen Erfahrungen aufgrund der bisherigen Verordnungsregelungen erarbeitet. Der anliegende Verordnungsentwurf wurde zudem ohne Einwendungen durch den NSGB kursorisch gegengeprüft. Die sich aus § 55 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) ergebenden Regelungsbefugnisse sind eingeschränkt. In einer entsprechenden Verordnung kann nur dann eine Regelung getroffen werden, wenn eine abstrakte oder konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt und keine spezialgesetzliche Regelung gegeben ist. Die Änderungen bzw. Anpassungen zwischen der derzeit geltenden Verordnung und dem neu erarbeiteten Verordnungsentwurf können anliegender Synopse (Anlage 2) entnommen werden. Zum Teil handelt es sich um einfache redaktionelle Änderungen oder Anpassungen im Wortlaut. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Anpassungen werden nachstehend erläutert: § 3 Abs. 1 (zuvor § 3 Abs. 10 Buchstb. a) und b)): Es wird einleitend klargestellt, dass öffentliche Verkehrsflächen und öffentliche Anlagen nur im Rahmen des Gemeingebrauchs und entsprechend des Widmungszweckes bzw. entsprechend der Zweckbestimmung genutzt werden dürfen. § 3 Abs. 2 S. 1 Buchstb. a) (zuvor keine entsprechende Regelung): Aus haftungsrechtlichen Gründen wird klargestellt, dass das Erklettern von Bäumen auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen verboten ist. § 3 Abs. 2 S. 1 Buchstb. b) (zuvor § Abs. 1 Buchstb b)): Es wird deutlich geregelt, dass der Zugang zu Feuerlöschbrunnen und Hydranten nicht behindert werden darf. Seite 1 von 2 § 3 Abs. 1 S. 1 Buchstb. d) (zuvor keine entsprechende Regelung): Es wird klargestellt, dass es verboten ist, auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen unbefugt Blumen zu pflücken, Pflanzen, Sträucher und Bäume ganz oder teilweise zu entfernen. § 3 Abs. 3 (zuvor § 3 Abs. 9): Es wird klargestellt, dass neben Hausmüll und sperrigen Gegenständen auch Gewerbemüll nicht in öffentlichen Papierkörben entsorgt werden darf. Ergänzend wird geregelt, dass es verboten ist, Abfälle -auch im Falle der vollständigen Befüllung- neben den Papierkörben zu entsorgen. § 3 Abs. 5 (zuvor § 3 Abs. 7): Es wird ergänzend geregelt, dass ein Durchwühlen von zur Abholung bereitgestellten Müllgefäßen und - Säcke sowie Sperrmüll nicht gestattet ist. Auch wird nunmehr zusätzlich eine Regelung zur Beseitigung der Müllgefäße sowie nicht abgeholten Sperrmüll getroffen. § 4 Abs. 6 (zuvor keine Regelung): Die Regelung wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Regelungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) sowie des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldG) unberührt bleiben und somit weiterhin Anwendung finden. § 6 Buchstb. d) (zuvor keine Regelung): Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen wird die Verbotsnorm dahingehend erweitert, dass neben dem Verzehr alkoholischer Getränke auch das Rauchen auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten ist. § 9 Abs. 1 (zuvor keine Regelung): Es wird einleitend klargestellt, dass sich jede Person grundsätzlich so zu verhalten hat, dass andere Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche belästigt oder gestört werden. § 10 (zuvor keine Regelung): Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und der umgesetzten Verwaltungspraxis wird eine Regelung für das Abbrennen von offenen Feuern im Freien (auch Brauchtumsfeuern) geschaffen. Es wird klargestellt, dass Koch- und Grillfeuer (10 Abs. 1 S. 2 Buchstb. a) sowie Lagerfeuer als Gemütlichkeitsfeuer in handelsüblichen Feuerkörben und Feuerschalen genehmigungsfrei sind. Entsprechend der gesetzlichen Grundlagen sind u. a. „größere Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer sowie Feuer zum Verbrennen von Holz- und Pflanzenabfällen genehmigungsbedürftig. Absatz 2 regelt, dass sämtliche Feuer im Freien so abzubrennen sind, dass Personen nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert, belästigt oder gefährdet werden. Die Absätze 3 und 4 treffen weiteren Regelungen zu den Verantwortlichkeiten und Obliegenheitspflichten. § 13 (zuvor § 10) Die Regelungen hinsichtlich etwaiger Ausnahmen zu Ge- und Verboten der Gefahrenabwehrverordnung wurden ausgeweitet. Redaktionell wurde zunächst klargestellt, dass Ausnahmen nur erteilt werden dürfen, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder zulässig sind (pflichtgemäßes Ermessen). Weiterhin wurden in den Absätzen 2 und 3 konkrete Regelungen hinsichtlich des Verfahrens für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen getroffen. Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung: Gegenständliche Satzung ist bei Beschlussfassung gem. § 11 Abs. 1 NKomVG i. V. m. § 9 der Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue in der Elbe-Jeetzel-Zeitung zu verkünden/ bekannt zu machen. Diese amtl. Bekanntmachung ist kostenpflichtig. Anlagen: • Anlage 1: Verordnungsentwurf • Anlage 2: Synopse zwischen der bisherigen Verordnung und dem Verordnungsentwurf Seite: 2/2

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