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Neufassung der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung)
Angenommen31 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Samtgemeinde Elbtalaue |
| Datum | 2026-06-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Samtgemeinde Elbtalaue
Beschlussvorlage (öffentlich) ( 4/0093/2026)
Datum: Dannenberg (Elbe), 23.02.2026
Sachbearbeitung: Herr Schwarzer , Fachbereich 4 Bürgerservice
Beratungsfolge Termin Behandlung TOP
Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue Vorberatung
Rat der Samtgemeinde Elbtalaue Entscheidung
Neufassung der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde
Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung)
Beschlussvorschlag:
a) Die Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Elbtalaue
(Gefahrenabwehrverordnung) wird in der vorgelegten Fassung erlassen.
b) Mit Inkrafttreten der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der
Samtgemeinde Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung) (siehe a)) tritt gleichzeitig die Verordnung
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Elbtalaue
(Gefahrenabwehrverordnung) vom 13.11.2008 außer Kraft.
Sachverhalt:
Die derzeit Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Samtgemeinde Elbtalaue
(Gefahrenabwehrverordnung) wurde im Jahr 2008 erlassen. Diverse seitdem ergangene Rechtsänderungen,
Weiterungen und Anpassungen der Rechtsprechung sowie Situationen der täglichen Arbeit im Umgang mit
den Verordnungsregelungen machen nunmehr eine gänzliche Überarbeitung erforderlich.
Der anliegende Verordnungsentwurf (Anlage 1) wurde unter Hinzuziehung des Leitfadens für kommunale
Gefahrenabwehrverordnungen des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebunds (NSGB), der
Berücksichtigung der örtlichen ordnungsrechtlichen Gegebenheiten sowie der Einbeziehung der praktischen
Erfahrungen aufgrund der bisherigen Verordnungsregelungen erarbeitet. Der anliegende
Verordnungsentwurf wurde zudem ohne Einwendungen durch den NSGB kursorisch gegengeprüft.
Die sich aus § 55 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) ergebenden
Regelungsbefugnisse sind eingeschränkt. In einer entsprechenden Verordnung kann nur dann eine
Regelung getroffen werden, wenn eine abstrakte oder konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung vorliegt und keine spezialgesetzliche Regelung gegeben ist.
Die Änderungen bzw. Anpassungen zwischen der derzeit geltenden Verordnung und dem neu erarbeiteten
Verordnungsentwurf können anliegender Synopse (Anlage 2) entnommen werden.
Zum Teil handelt es sich um einfache redaktionelle Änderungen oder Anpassungen im Wortlaut. Die
wesentlichen inhaltlichen Änderungen und Anpassungen werden nachstehend erläutert:
§ 3 Abs. 1 (zuvor § 3 Abs. 10 Buchstb. a) und b)):
Es wird einleitend klargestellt, dass öffentliche Verkehrsflächen und öffentliche Anlagen nur im Rahmen des
Gemeingebrauchs und entsprechend des Widmungszweckes bzw. entsprechend der Zweckbestimmung
genutzt werden dürfen.
§ 3 Abs. 2 S. 1 Buchstb. a) (zuvor keine entsprechende Regelung):
Aus haftungsrechtlichen Gründen wird klargestellt, dass das Erklettern von Bäumen auf öffentlichen
Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen verboten ist.
§ 3 Abs. 2 S. 1 Buchstb. b) (zuvor § Abs. 1 Buchstb b)):
Es wird deutlich geregelt, dass der Zugang zu Feuerlöschbrunnen und Hydranten nicht behindert werden
darf.
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§ 3 Abs. 1 S. 1 Buchstb. d) (zuvor keine entsprechende Regelung):
Es wird klargestellt, dass es verboten ist, auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen
unbefugt Blumen zu pflücken, Pflanzen, Sträucher und Bäume ganz oder teilweise zu entfernen.
§ 3 Abs. 3 (zuvor § 3 Abs. 9):
Es wird klargestellt, dass neben Hausmüll und sperrigen Gegenständen auch Gewerbemüll nicht in
öffentlichen Papierkörben entsorgt werden darf. Ergänzend wird geregelt, dass es verboten ist, Abfälle -auch
im Falle der vollständigen Befüllung- neben den Papierkörben zu entsorgen.
§ 3 Abs. 5 (zuvor § 3 Abs. 7):
Es wird ergänzend geregelt, dass ein Durchwühlen von zur Abholung bereitgestellten Müllgefäßen und -
Säcke sowie Sperrmüll nicht gestattet ist. Auch wird nunmehr zusätzlich eine Regelung zur Beseitigung der
Müllgefäße sowie nicht abgeholten Sperrmüll getroffen.
§ 4 Abs. 6 (zuvor keine Regelung):
Die Regelung wird klarstellend dahingehend ergänzt, dass die Regelungen nach dem Niedersächsischen
Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) sowie des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und
die Landschaftsordnung (NWaldG) unberührt bleiben und somit weiterhin Anwendung finden.
§ 6 Buchstb. d) (zuvor keine Regelung):
Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen wird die Verbotsnorm dahingehend erweitert, dass neben dem
Verzehr alkoholischer Getränke auch das Rauchen auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten ist.
§ 9 Abs. 1 (zuvor keine Regelung):
Es wird einleitend klargestellt, dass sich jede Person grundsätzlich so zu verhalten hat, dass andere
Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche belästigt oder gestört
werden.
§ 10 (zuvor keine Regelung):
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und der umgesetzten Verwaltungspraxis wird eine Regelung für
das Abbrennen von offenen Feuern im Freien (auch Brauchtumsfeuern) geschaffen. Es wird klargestellt,
dass Koch- und Grillfeuer (10 Abs. 1 S. 2 Buchstb. a) sowie Lagerfeuer als Gemütlichkeitsfeuer in
handelsüblichen Feuerkörben und Feuerschalen genehmigungsfrei sind. Entsprechend der gesetzlichen
Grundlagen sind u. a. „größere Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer sowie Feuer zum Verbrennen von Holz- und
Pflanzenabfällen genehmigungsbedürftig. Absatz 2 regelt, dass sämtliche Feuer im Freien so abzubrennen
sind, dass Personen nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert, belästigt oder gefährdet
werden. Die Absätze 3 und 4 treffen weiteren Regelungen zu den Verantwortlichkeiten und
Obliegenheitspflichten.
§ 13 (zuvor § 10)
Die Regelungen hinsichtlich etwaiger Ausnahmen zu Ge- und Verboten der Gefahrenabwehrverordnung
wurden ausgeweitet. Redaktionell wurde zunächst klargestellt, dass Ausnahmen nur erteilt werden dürfen,
wenn sie im Rahmen der öffentlichen Sicherheit erforderlich oder zulässig sind (pflichtgemäßes Ermessen).
Weiterhin wurden in den Absätzen 2 und 3 konkrete Regelungen hinsichtlich des Verfahrens für die Erteilung
von Ausnahmegenehmigungen getroffen.
Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung:
Gegenständliche Satzung ist bei Beschlussfassung gem. § 11 Abs. 1 NKomVG i. V. m. § 9 der
Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue in der Elbe-Jeetzel-Zeitung zu verkünden/ bekannt zu machen.
Diese amtl. Bekanntmachung ist kostenpflichtig.
Anlagen:
• Anlage 1: Verordnungsentwurf
• Anlage 2: Synopse zwischen der bisherigen Verordnung und dem Verordnungsentwurf
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