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Lärmaktionsplan Gemeinde Rietheim-Weilheim Stufe 4 - Vorstellung und Beratung der Ergebnisse aus der öffentlichen Auslegung - Abwägungs- und Feststellungsbeschlüsse

Angenommen
TypAntrag
GemeindeRietheim-Weilheim
Datum2026-07-07
DatenstufeNur Ergebnisse
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Gemeindeverwaltung Rietheim-Weilheim Drucksache Nr.: 2026/49/DS Amt: Hauptamt Datum: 29.06.2026 öffentlich Gemeinderat 07.07.2026 Beratung und Beschluss Lärmaktionsplan Gemeinde Rietheim-Weilheim Stufe 4 - Vorstellung und Beratung der Ergebnisse aus der öffentlichen Auslegung - Abwägungs- und Feststellungsbeschlüsse Sachverhalt: Die Gemeinde Rietheim-Weilheim ist nach § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz verpflichtet, für Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan zu erstellen. Die Pflichtkartierung der LUBW beinhaltet in Rietheim-Weilheim die Bundesstraße 14. Die Gemeinde erachtet eine Erfassung zusätzlicher, von der LUBW nicht kartierter Straßen, für sinnvoll. Freiwillig wird die L 438a Bahnhofstraße berücksichtigt. Die Ergebnisse der Lärmkartierung und Wirkungsanalysen sowie die Abwägung und Auswahl der Lärmminderungsmaßnahmen wurden in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 13. April 2026 von Frau Nora Ebbers (Rapp AG) vorgestellt. Nach Beschluss des Gemeinderats über die Maßnahmen erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicherBelangesowiederÖffentlichkeitimZeitraumvom20.April2026bis28.Mai 2026. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind neun Stellungnahmen seitens der Träger öffentlicher Belange und sieben Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Inhalt und Wertung der Stellungnahmen können dem Anhang zur Sitzungsvorlage entnommen werden. Durch die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen ergeben sich keine Änderungen des Lärmaktionsplans. Nach Beschluss des Lärmaktionsplans erfolgt die öffentliche Bekanntmachung und die Information der Träger öffentlicher Belange. Die Gemeinde stellt bei der zuständigen Verkehrsbehörde einen Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung der festgesetzten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen. Die im LAP 2017 beschlossenen Anregungen zum Bau einer Ortsumfahrung Weilheim / Tunnel Rietheim sowie zum Bau der Nordumfahrung Rietheim bleiben bestehen. Rechtslage: EU-UmgebungslärmRL (RL 2002/49/EG) §47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) Finanzielle Auswirkungen: Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt. Beschlussvorschlag: 1. Der Gemeinderat nimmt die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und deren Wertungen zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat beschließt den Lärmaktionsplan der Gemeinde Rietheim- Weilheim (Stand vom 29.06.2026) mit den darin enthaltenen Maßnahmen. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Lärmaktionsplan formal abzuschließen und bei den zuständigen Verkehrsbehörden die Umsetzung der im Lärmaktionsplan festgesetzten Maßnahmen zu beantragen. Anlagen: Anlage 1 - Äbwägungsvorlage Lärmaktionspan Stufe 4 Anlage 2 - Lärmaktionsplan Anlage 3 - Präsentation Lärmaktionsplan

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