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Lärmaktionsplan Gemeinde Rietheim-Weilheim Stufe 4 - Vorstellung und Beratung der Ergebnisse aus der öffentlichen Auslegung - Abwägungs- und Feststellungsbeschlüsse
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Rietheim-Weilheim |
| Datum | 2026-07-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeindeverwaltung Rietheim-Weilheim
Drucksache Nr.: 2026/49/DS
Amt: Hauptamt
Datum: 29.06.2026
öffentlich Gemeinderat 07.07.2026 Beratung und Beschluss
Lärmaktionsplan Gemeinde Rietheim-Weilheim Stufe 4
- Vorstellung und Beratung der Ergebnisse aus der öffentlichen Auslegung
- Abwägungs- und Feststellungsbeschlüsse
Sachverhalt:
Die Gemeinde Rietheim-Weilheim ist nach § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz
verpflichtet, für Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan zu erstellen. Die
Pflichtkartierung der LUBW beinhaltet in Rietheim-Weilheim die Bundesstraße 14. Die
Gemeinde erachtet eine Erfassung zusätzlicher, von der LUBW nicht kartierter Straßen,
für sinnvoll. Freiwillig wird die L 438a Bahnhofstraße berücksichtigt.
Die Ergebnisse der Lärmkartierung und Wirkungsanalysen sowie die Abwägung und
Auswahl der Lärmminderungsmaßnahmen wurden in der öffentlichen Sitzung des
Gemeinderats vom 13. April 2026 von Frau Nora Ebbers (Rapp AG) vorgestellt. Nach
Beschluss des Gemeinderats über die Maßnahmen erfolgte die Beteiligung der Träger
öffentlicherBelangesowiederÖffentlichkeitimZeitraumvom20.April2026bis28.Mai
2026.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind neun Stellungnahmen seitens der Träger
öffentlicher Belange und sieben Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Inhalt und Wertung der Stellungnahmen können dem Anhang zur Sitzungsvorlage
entnommen werden. Durch die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen
Stellungnahmen ergeben sich keine Änderungen des Lärmaktionsplans.
Nach Beschluss des Lärmaktionsplans erfolgt die öffentliche Bekanntmachung und die
Information der Träger öffentlicher Belange. Die Gemeinde stellt bei der zuständigen
Verkehrsbehörde einen Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung der festgesetzten
straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen. Die im LAP 2017 beschlossenen Anregungen
zum Bau einer Ortsumfahrung Weilheim / Tunnel Rietheim sowie zum Bau der
Nordumfahrung Rietheim bleiben bestehen.
Rechtslage:
EU-UmgebungslärmRL (RL 2002/49/EG)
§47d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen
auf den Haushalt.
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat nimmt die im Rahmen der Offenlage eingegangenen
Stellungnahmen und deren Wertungen zur Kenntnis.
2. Der Gemeinderat beschließt den Lärmaktionsplan der Gemeinde Rietheim-
Weilheim (Stand vom 29.06.2026) mit den darin enthaltenen Maßnahmen.
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Lärmaktionsplan formal
abzuschließen und bei den zuständigen Verkehrsbehörden die Umsetzung der im
Lärmaktionsplan festgesetzten Maßnahmen zu beantragen.
Anlagen:
Anlage 1 - Äbwägungsvorlage Lärmaktionspan Stufe 4
Anlage 2 - Lärmaktionsplan
Anlage 3 - Präsentation Lärmaktionsplan
Text aus PDF extrahiert