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Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 111 Abs. 8 NKomVG; hier: Ukrainehilfe
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ostrhauderfehn |
| Datum | 2025-12-11 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Ostrhauderfehn
Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/163/2025
Datum: 24.11.2025
Federführung: Hauptverwaltung
Sachbearbeiter/-in Joachim Brink
Beratungsfolge Termin Status
Verwaltungsausschuss 11.12.2025 nicht öffentlich
Rat 11.12.2025 öffentlich
Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen gem. § 111 Abs. 8 NKomVG; hier: Ukrainehilfe
Sachverhalt/Begründung:
Gemäß § 111 Abs. 8 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 Gemeindehaushalts- und -
kassenverordnung ist über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen zu
entscheiden.
Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
(Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder
an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem
jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der
Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Folgende Spende soll angenommen werden:
Für die Ukrainehilfe sind Geldspenden in Höhe von insgesamt 7.560,00 €
eingegangen
Beschlussvorschlag:
Empfehlung / Entscheidung über die Annahme der Spenden.
Ukrainehilfe3
BV/163/2025 Seite1von1
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