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Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 111 Abs. 8 NKomVG; hier: Ukrainehilfe

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TypAntrag
GemeindeOstrhauderfehn
Datum2025-12-11
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Gemeinde Ostrhauderfehn Beschlussvorlage Vorlage Nr.: BV/163/2025 Datum: 24.11.2025 Federführung: Hauptverwaltung Sachbearbeiter/-in Joachim Brink Beratungsfolge Termin Status Verwaltungsausschuss 11.12.2025 nicht öffentlich Rat 11.12.2025 öffentlich Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 111 Abs. 8 NKomVG; hier: Ukrainehilfe Sachverhalt/Begründung: Gemäß § 111 Abs. 8 NKomVG i. V. m. § 25a Abs. 2 Gemeindehaushalts- und - kassenverordnung ist über die Annahme und Vermittlung von Zuwendungen zu entscheiden. Danach dürfen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (Sachleistungen) zur Erfüllung der Aufgaben eingeworben und angenommen oder an Dritte zur Wahrnehmung eines öffentlichen Zwecks vermittelt werden. In einem jährlichen Bericht sind außerdem Geber, Zuwendungen und Zweck gegenüber der Kommunalaufsicht mitzuteilen. Folgende Spende soll angenommen werden: Für die Ukrainehilfe sind Geldspenden in Höhe von insgesamt 7.560,00 € eingegangen Beschlussvorschlag: Empfehlung / Entscheidung über die Annahme der Spenden. Ukrainehilfe3 BV/163/2025 Seite1von1

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