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Wengenweg: Aufstellen eines Bauwagens als Ersatz für Bestehenden
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Mötzingen |
| Datum | 2026-07-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
GEMEINDE MÖTZINGEN
GEM EIN DERAT SVORL AGE
Sitzung am: 07.07.2026 Anlagen: Vorlage Nr.: 067/2026
öffentlich
Lageplan
Grundriss
Aktenzeichen:
Ansichten
632.6:Wengenweg_Bauwage
n NABU
Sachbearbeiter/in:
Silke Bohn
Wengenweg: Aufstellen eines Bauwagens als Ersatz für Bestehenden
SACHVERHALT:
Für das gemeindeeigene Grundstück Flst.Nr. 2618, Wengenweg wurde ein Antrag auf eine
Genehmigung im vereinfachten Verfahren für die Aufstellung eines Bauwagens als Ersatz für
den bestehenden maroden Bauwagen durch den NABU gestellt.
Der bestehende Bauwagen befindet sich nordöstlich des Waldkindergartens auf der Wiese
nahe der Anlage der Bogensportfreunde und wurde vor 12 Jahren im Rahmen eines Ge-
meinschaftsprojektes der Bogensport-Freunde Mötzingen und der NABU Ortsgruppe Möt-
zingen für die Jugendarbeit baurechtlich genehmigt. Der Bauwagen dient als Rückzugsmög-
lichkeit bei Wetterumschwüngen in der Jugendarbeit des NABUs, der sich seit Jahren aktiv
mit Jugendgruppen um die Artenvielfalt auf der Gemarkung kümmert. Der Bauwagen ist nun
in die Jahre gekommen, eine Sanierung lohnt sich nicht mehr. Der Wagen soll daher durch
einen Neuen ersetzt werden. Hierzu wurde über LEADER ein Förderantrag gestellt, der be-
reits bewilligt wurde. Der neue Bauwagen hat dieselben Maße wie der alte und soll an der
gleichen Stelle wieder aufgestellt werden.
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich und daher bedarf die Maßnahme gemäß §
36 BauGB dem städtebaulichen Einvernehmen der Gemeinde. Nach § 35 BauGB können
Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öf-
fentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die untere Natur-
schutzbehörde und auch die Baurechtsbehörde sehen das Vorhaben positiv und genehmi-
gungsfähig. Es werden keine naturschutzfachlichen Belange beeinträchtigt. Da es sich nicht
um eine Instandsetzung handelt, sondern um einen neuen Bauwagen, wird dies von der
Baurechtsbehörde als neues Vorhaben bewertet und es muss erneut das Einvernehmen
durch die Gemeinde erteilt werden.
Die Verwaltung begrüßt das Projekt und die Lage des Bauwagens. Durch das Vorhanden-
sein von baulichen Anlagen im näheren Umfeld (Bogenschießstand, Waldkindergarten und
Schützenhaus) fügt sich der Bauwagen gut in die Umgebung ein. Der Verein beteiligt sich
aktiv am gemeindlichen Leben und der Gestaltung der Jugendarbeit im Ort und unterstützt
die Gemeinde auch bei ihren Aufgaben im Zuge der Ausgleichsmaßnahmen für Röte II und
III. Die Verwaltung schlägt daher vor das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
BESCHLUSSVORSCHLAG:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB für die Aufstellung
eines neuen Bauwagens, als Ersatz für den bestehenden Bauwagen, auf dem Grundstück
Flst.Nr. 2618, Wengenweg, wird erteilt. Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben als Grund-
stückseigentümer zu.
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