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Festlegung der Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder

Angenommen
TypAntrag
GemeindeMundelsheim
Datum2026-06-25
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Vorlage Vorlage Nr.: 2026/080 Fachbereich: Hauptamt Datum: 12.06.2026 Verfasser: Leonetti, Pietro AZ: 630.552 Gremium Termin Zuständigkeit Status Gemeinderat 25.06.2026 Beschlussfassung öffentlich Festlegung der Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder Sachverhalt: Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) ist bei der ErrichtungvonGebäudenmitmehralsdreiWohnungeneinausreichendgroßerKinderspielplatzfür Kleinkinder anzulegen. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 der LBO muss die nutzbare Fläche der erforderlichen Kinderspiel- plätze für Kleinkinder mindestens 30,00 qm betragen. Diese Fläche erhöht sich 1. ab der 11. bis zur 20. Wohnung um 2,00 qm 2. ab der 21. bis zur 30. Wohnung um 1,50 qm und 3. ab der 31. Wohnung um 1,00 qm je weiterer Wohnung. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 der LBO kann der Bauherr zur Erfüllung seiner Verpflichtung einen GeldbetragandieGemeindezahlen.DieBaurechtsbehördelegtimBenehmenmitderGemeindedie Höhe des Geldbetrages fest. Der Fachbereich Bauen und Immissionsschutz beim Landratsamt Ludwigsburg hat mit E-Mail vom 16.01.2026 freundlich um Mitteilung der gemeindeseitig angemessenen Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder ersucht. Eine Landkreiskommune hat die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder auf 5.000,00 Euro für 30,00 fest- gelegt. DieGemeindeverwaltungMundelsheimschlägtvor,dieHöhedeszuzahlendenGeldbetragesfürdie ErfüllungderVerpflichtungzurAnlageeinesKinderspielplatzesfürKleinkinderauf4.500,00Eurofür 30,00qmund150,00Eurojeweiteremqmfestzulegen.DieFestlegungderHöhedeszuzahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder auf 4.500,00 Euro für 30,00 qm und 150,00 Euro je weiterem qm würde stets in einem runden Geldbetrag resultieren. 2026/080 Seite1von2 Herr Fachbereichsleiter Pietro Leonetti wird die Festlegung der Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder erläutern und für Rückfragen aus der Mitte des Gemeinderates der Gemeinde Mundelsheim zur Verfügung stehen. Haushaltsrechtliche Auswirkungen: Die Ertragsart 10 Sonstige ordentliche Erträge steigt um mindestens 4.500,00 Euro pro zu zahlendem Geldbetrag für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder. Beschlussvorschlag: Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines KinderspielplatzesfürKleinkinderwirdauf4.500,00Eurofür30,00qmund150,00Eurojeweiterem qm festgelegt. Anlage(n): - keine - 2026/080 Seite2von2

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