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Festlegung der Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Mundelsheim |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage
Vorlage Nr.: 2026/080
Fachbereich: Hauptamt Datum: 12.06.2026
Verfasser: Leonetti, Pietro AZ: 630.552
Gremium Termin Zuständigkeit Status
Gemeinderat 25.06.2026 Beschlussfassung öffentlich
Festlegung der Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der
Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder
Sachverhalt:
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) ist bei der
ErrichtungvonGebäudenmitmehralsdreiWohnungeneinausreichendgroßerKinderspielplatzfür
Kleinkinder anzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 der LBO muss die nutzbare Fläche der erforderlichen Kinderspiel-
plätze für Kleinkinder mindestens 30,00 qm betragen. Diese Fläche erhöht sich
1. ab der 11. bis zur 20. Wohnung um 2,00 qm
2. ab der 21. bis zur 30. Wohnung um 1,50 qm und
3. ab der 31. Wohnung um 1,00 qm
je weiterer Wohnung.
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 der LBO kann der Bauherr zur Erfüllung seiner Verpflichtung einen
GeldbetragandieGemeindezahlen.DieBaurechtsbehördelegtimBenehmenmitderGemeindedie
Höhe des Geldbetrages fest.
Der Fachbereich Bauen und Immissionsschutz beim Landratsamt Ludwigsburg hat mit E-Mail vom
16.01.2026 freundlich um Mitteilung der gemeindeseitig angemessenen Höhe des zu zahlenden
Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder
ersucht.
Eine Landkreiskommune hat die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der
Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder auf 5.000,00 Euro für 30,00 fest-
gelegt.
DieGemeindeverwaltungMundelsheimschlägtvor,dieHöhedeszuzahlendenGeldbetragesfürdie
ErfüllungderVerpflichtungzurAnlageeinesKinderspielplatzesfürKleinkinderauf4.500,00Eurofür
30,00qmund150,00Eurojeweiteremqmfestzulegen.DieFestlegungderHöhedeszuzahlenden
Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder
auf 4.500,00 Euro für 30,00 qm und 150,00 Euro je weiterem qm würde stets in einem runden
Geldbetrag resultieren.
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Herr Fachbereichsleiter Pietro Leonetti wird die Festlegung der Höhe des zu zahlenden
Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder
erläutern und für Rückfragen aus der Mitte des Gemeinderates der Gemeinde Mundelsheim zur
Verfügung stehen.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Die Ertragsart 10 Sonstige ordentliche Erträge steigt um mindestens 4.500,00 Euro pro zu
zahlendem Geldbetrag für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines Kinderspielplatzes für
Kleinkinder.
Beschlussvorschlag:
Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages für die Erfüllung der Verpflichtung zur Anlage eines
KinderspielplatzesfürKleinkinderwirdauf4.500,00Eurofür30,00qmund150,00Eurojeweiterem
qm festgelegt.
Anlage(n):
- keine -
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