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Bauleitplanung in der Gemeinde Krummhörn
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Krummhörn |
| Datum | 2026-03-18 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Krummhörn
Krummhörn, der 26.02.2026
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: 2021/754
öffentlich
Federführun Fachbereich 3 Datum: 02.02.2026
gB:e arbeiter: Ilona Gosepath AZ:
Verfasser: Jens Pollmann
Beratungsfolge Termin
Infrastruktur,- und 09.03.2026
Planungsausschuss /
Sozialer Wohnungsbau
Verwaltungsausschuss
Rat
Gegenstand der Vorlage
Bauleitplanung in der Gemeinde Krummhörn
Hier: Leitlinie zur Nutzung des „Bauturbo„
Beschlussvorschlag:
1. Bis zum endgültigen Beschluss über eine Leitlinie bezüglich des Umgangs mit dem
Bauturbo kommt dieser auf dem Gebiet der Gemeinde Krummhörn nicht zum
Tragen, es sei denn
a) das geplante Bauprojekt befindet sich auf einem Gebiet, für das
bereits ein Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplans oder
die Durchführung eines Änderungsverfahrens gefasst wurde und es
den Vorgaben nicht widerspricht. Die Zustimmung ist Teil der laufenden
Verwaltung.
b) das beantragte Bauprojekt ist für die Gemeinde Krummhörn
grundsätzlich von besonderem Interesse. Die Zustimmung erfolgt durch
den Verwaltungsausschuss.
Die Anwendung des „Bauturbos” setzt einen entsprechenden Antrag beim
Bauordnungsamt des Landkreises Aurich voraus. Zudem muss die Vereinbarkeit
des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen geprüft werden.
Bei Variante 1b muss vor Antragstellung eine frühzeitige Abstimmung möglicher
Bebauungsszenarien mit der Gemeindeverwaltung erfolgen. Nach der Abstimmung
mit den öffentlichen Belangen wird das Ergebnis gemeinsam mit einem
städtebaulichen Vertrag dem Verwaltungsausschuss zur Beschlussfassung über
eine Zustimmung zur Anwendung des „Bauturbos” vorgelegt. Nur auf Grundlage
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dieser Beschlussfassung kann eine Zustimmung zur Anwendung des „Bauturbos”
beim Bauordnungsamt des Landkreises Aurich erfolgen.
2. Die Anwendung des „Bauturbos” im Außenbereich ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
3. Die Anwendung des „Bauturbos” zur Nachverdichtung mit Wohngebäuden in
Gewerbegebieten, die keine Betriebswohnungen im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstellen, ist ausgeschlossen.
4. Eine Evaluation der Anwendung „Bauturbo” in der Gemeinde Krummhörn soll dem
Verwaltungsausschuss ein Jahr nach Beschlussfassung in schriftlicher Form zur
Kenntnisnahme vorgelegt werden.
Die Verwaltung wird beauftragt nach der Evaluation eine ausformulierte Leitlinie zur
weiteren Beratung vorzulegen.
Sachverhalt:
Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur
Wohnraumsicherung (auch „Bauturbo“ genannt) in Kraft getreten und hat somit eine
Novellierung des Baugesetzbuches herbeigeführt. Das Bundesministerium für
Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bezeichnet den „Bauturbo“, die mehrere
Anpassungen des Baugesetzbuches umfasst, als „Experimentierklausel“ und Chance
für Städte und Kommunen, entgegen den bestehenden bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen schneller neuen und insbesondere bezahlbaren Wohnraum zu
schaffen sowie den Verwaltungsaufwand durch die Aufstellung oder Änderung von
Bebauungsplänen zu reduzieren.
Ob, in welchem Umfang und in welcher konkreten Form die Neuregelungen zur
Anwendung kommen, liegt voll und ganz im Verantwortungsbereich der Kommunen.
Das Bundesministerium schreibt dementsprechend in den FAQ auf seiner
Homepage: „Die Gemeinde kann bereits im Vorhinein entscheiden, ob, in welchen
Baugebieten und unter welchen Voraussetzungen sie den ‚Bauturbo‘ anwenden wird.
Dies kann auch zur Transparenz beitragen und die Stellung von Anträgen ohne
Erfolgsaussichten vermeiden helfen. Rechtlich ausschlaggebend ist aber letztlich die
Zustimmung im Einzelfall. Inwieweit der Gemeinderat hier Leitlinien in einem
Grundsatzbeschluss festlegen und die Zustimmungsentscheidung im Einzelnen auf
die Gemeindeverwaltung übertragen darf, ist eine innerkommunale Angelegenheit.“
Der „Bauturbo” umfasst im Kern Änderungen der Paragraphen § 31 und § 34
BauGB, die unbefristet zur Anwendung kommen können, sowie den zeitlich
befristeten neuen § 246e BauGB. Letzterer ermöglicht Abweichungen von sämtlichen
Regeln des Baugesetzbuches zugunsten des Wohnungsbaus. § 246e BauGB soll
daher erst zur Anwendung kommen, wenn die übrigen Anwendungsvoraussetzungen
des Baugesetzbuches nicht gegeben sind.
Grundsätzlich gilt, dass die Anwendung des „Bauturbos“ gemäß der juristischen
Einschätzung des Deutschen Städtetags ausschließlich zur Schaffung von
zusätzlichem Wohnraum im Sinne von mindestens einer weiteren Wohneinheit dient.
Dies schließt die Anwendung auf Erweiterungen von bestehendem Wohnraum aus.
Ebenso ist eine Anwendung zur Ermöglichung gewerblicher oder
nutzungsgemischter Bauvorhaben nicht möglich.
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Der neue § 31 Abs. 3 BauGB ermöglicht erstmals Befreiungen von den Grundzügen
der Festsetzungen in Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus hinsichtlich
Art und Maß der baulichen Nutzung, sofern öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
werden, und zwar auch in mehreren vergleichbaren Fällen. Dadurch könnten
beispielsweise Aufstockungen über die maximal zulässige Anzahl an Vollgeschossen
hinaus oder Wohnungen in Gewerbegebieten genehmigt werden.
Der ebenfalls neu in das Baugesetzbuch aufgenommene § 34 Abs. 3b BauGB
ermöglicht darüber hinaus innerhalb der bebauten Ortslage, in der kein
Bebauungsplan besteht, die Befreiung vom Kriterium der Einfügung in die
umgebende Bebauung, sofern es sich um ein Wohnbauvorhaben handelt und
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Damit könnte beispielsweise auch
ohne entsprechende Vorbilder erstmals in zweiter Reihe gebaut werden.
Von einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist unter anderem auszugehen,
wenn nach einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
§ 246e BauGB ermöglicht den Kommunen bis zum 31.12.2030 und ausschließlich
zur Ermöglichung von Wohnbauvorhaben eine weitgehende Abweichung von den
Bestimmungen des BauGB, sofern diese unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies betrifft insbesondere die
Abweichung vom Planerfordernis und somit von der Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplans zur Umsetzung von Vorhaben, die dem Wohnen dienen. Es kann
daher bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen auf die sonst erforderliche
Aufstellung eines Bebauungsplans als Satzung und die damit einhergehenden
Beteiligungsverfahren und Beschlüsse verzichtet werden, sofern das Vorhaben dem
Wohnen dient. Vorgaben zur Größenordnung der Vorhaben (Gebäude/Baugebiet)
bestehen nicht. Alle anderen materiell-rechtlichen Vorgaben (Naturschutz,
Denkmalschutz, Verkehrsrecht etc.) gelten im Übrigen fort. Die Prüfung der
Einhaltung dieser Vorgaben wird daher auf die Baugenehmigungsebene verlagert.
Hat eine Abweichung für Vorhaben im Außenbereich oder eine Abweichung von
Bebauungsplänen nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich zusätzliche
erhebliche Umweltauswirkungen, ist insbesondere eine Strategische Umweltprüfung
nach den §§ 38 bis 46 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen.
§ 246e BauGB eröffnet zudem die Möglichkeit, im Außenbereich zu bauen, sofern
das Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit der bebauten Ortslage steht.
Gemäß dem im Rahmen des „Bauturbos“ ebenfalls in das Baugesetzbuch
aufgenommenen § 36a BauGB ist eine Zustimmung der Gemeinde zur Anwendung
der oben genannten neuen Regelungen erforderlich. Diese steht unter dem
Vorbehalt, dass die angedachten Vorhaben bzw. Entwicklungsprojekte mit den
Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung bzw. den
städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde übereinstimmen.
Voraussetzung für die Anwendung des „Bauturbos” in der Gemeinde Krummhörn ist
die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den öffentlichen Belangen durch
das Bauamt. Darüber hinaus können die Bestimmungen des „Bauturbos“ und damit
die Regelungen des § 246e BauGB und des § 34 Abs. 3b BauGB gemäß § 36a
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BauGB nur bei Vorliegen der Vereinbarkeit der Planung mit den öffentlichen
Belangen und unter ausdrücklicher Zustimmung der Kommune angewandt werden.
Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten
nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Die
Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die
Zustimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb
angemessener Frist geben, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. In diesem Fall
verlängert sich die Entscheidungsfrist um die Dauer der Stellungnahmefrist.
Die Entscheidung der Kommune basiert auf der Vereinbarkeit der
Entwicklungsprojekte bzw. Bauvorhaben mit ihren Vorstellungen von der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Die Hauptsatzung der Gemeinde
Krummhörn sieht bezüglich der erforderlichen Zustimmungsentscheidung der
Gemeinde zum „Bauturbo” keine Delegation der Zustimmung als Geschäft der
laufenden Verwaltung vor.
Da bei Anwendung des „Bauturbos” der bestehende planungsrechtliche Rahmen
überschritten wird, erscheint es sachgerecht, dass die Zustimmung zu Vorhaben mit
größerer Bedeutung und Komplexität auf Basis einer fachlichen Empfehlung und
eines Gremienbeschlusses erfolgt. Eine Prüfung der Vorhaben innerhalb der
dreimonatigen Frist unter Berücksichtigung des materiell-rechtlichen Rahmens
einschließlich der Vorbereitung und Einholung eines Beschlusses ist bei
komplexeren Vorhaben verwaltungsseitig nicht zu gewährleisten. Vorhabenträger
sind daher anzuhalten, ihre Planungen im Vorfeld mit den zuständigen Ämtern
abzustimmen.
Kommunale Spitzenverbände raten Kommunen sogar dazu, eine Zustimmung zu
konkreten Bauvorhaben davon abhängig zu machen, ob vor der Bauantragstellung
eine Vorabstimmung mit der Kommune erfolgt ist. Diese Vorgehensweise soll daher
auch in der Gemeinde Krummhörn zur Anwendung gebracht werden.
Um Zustimmung wird gebeten
Kosten/Folgekosten:
Durch den Beschluss entstehen keine Kosten.
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