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Kinderbetreuungsformen im Familienzentrum
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Ittlingen |
| Datum | 2026-06-18 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Ittlingen
Hauptstraße 101
74930 Ittlingen
Sitzungsvorlage Vorlagen Nr.: SV/024/2026
Federführung: Kämmerei Datum: 01.06.2026
Sachbearbeiter: Melanie-Maria Roth
Zuständigkeit Datum Beratungsziel Öffentlichkeitsstatus
Gemeinderat 18.06.2026 Entscheidung öffentlich
Kinderbetreuungsformen im Familienzentrum
hier: Beratung und Beschlussfassung über die Einstellung des Ganztagsangebots
zum Kindergartenjahr 2026/2027
I. Beschlussantrag
1. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Entwicklung der
Ganztagesbetreuung im Familienzentrum zur Kenntnis.
2. Der Gemeinderat beschließt, die Ganztagesbetreuung im Familienzentrum zum Ende des
Kindergartenjahres 2025/2026 einzustellen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die betroffenen Familien schnellstmöglich über die
Veränderungen ab dem neuen Kindergartenjahr zu informieren und ihnen Betreuungsalternativen
innerhalb der bestehenden Angebotsstruktur zu offerieren.
II. Finanzielle Auswirkung
Die finanzielle Situation der Gemeinde erfordert derzeit eine kritische Überprüfung sämtlicher
freiwilliger Leistungen und Angebotsstrukturen.
Die Kinderbetreuung stellt bereits heute einen der größten Ausgabenbereiche im kommunalen
Haushalt dar. Während die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen kontinuierlich steigen,
entwickeln sich die kommunalen Einnahmen deutlich zurückhaltender. Gleichzeitig stehen in den
kommenden Jahren weitere erhebliche finanzielle Belastungen durch Pflichtaufgaben und
Investitionen an.
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Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob ein derart kostenintensives Angebot mit einer sehr
geringen Inanspruchnahme dauerhaft aufrechterhalten werden kann.
Die Vorhaltung der Ganztagesbetreuung erfordert zusätzliche Personalressourcen sowie
organisatorische Aufwendungen, die in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen
Nutzung des Angebots stehen. Durch die Einstellung der Ganztagesbetreuung können
Personalressourcen effizienter eingesetzt und langfristig Kostensteigerungen begrenzt werden.
III. Sachverhalt
Der gesetzliche Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus § 24
Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Danach hat jedes Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis
zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Der Rechtsanspruch richtet sich dabei auf die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an
Ganztagsplätzen oder ergänzender Förderung im Rahmen der Kindertagespflege. Aus dem
gesetzlichen Anspruch ergibt sich jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung, eine
bestimmte Betreuungsform oder einen bestimmten Betreuungsumfang.
Die Gemeinde ist als örtlicher Träger der Einrichtungen verpflichtet, ausreichend
Kindergartenplätze zur Verfügung zu stellen, um den gesetzlichen Förderanspruch zu erfüllen.
Dieser Verpflichtung kann auch durch Regelgruppen oder Gruppen mit verlängerten
Öffnungszeiten nachgekommen werden.
Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Ganztagesplatz im Kindergartenbereich besteht
grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung stellt vielmehr darauf ab, dass ein bedarfsgerechtes
Betreuungsangebot vorhanden sein muss, welches die Förderung des Kindes sicherstellt. Die
konkrete Ausgestaltung der Angebotsstruktur obliegt im Rahmen der kommunalen
Selbstverwaltung dem jeweiligen Träger unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der
tatsächlichen Nachfrage sowie der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen.
Die Gemeinde erfüllt auch nach Wegfall der Ganztagesbetreuung weiterhin ihre gesetzliche
Verpflichtung zur Bereitstellung von Kindergartenplätzen. Für alle Kinder werden weiterhin
ausreichend Plätze in den bestehenden Regelgruppen sowie in Gruppen mit verlängerten
Öffnungszeiten vorgehalten.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde angesichts des bestehenden
Fachkräftemangels und der zunehmenden Personalengpässe gehalten ist, die vorhandenen
personellen Ressourcen so einzusetzen, dass die Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs
auf einen Kindergartenplatz dauerhaft und verlässlich gewährleistet werden kann. Die
Konzentration der vorhandenen Fachkräfte auf die Kernaufgabe der Sicherstellung eines
ausreichenden Platzangebots für alle anspruchsberechtigten Kinder dient daher unmittelbar der
Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinde.
Die Verwaltung ist nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wegfall der
Ganztagesbetreuung keine Beeinträchtigung des gesetzlichen Förderanspruchs nach § 24 SGB
VIII zur Folge hat. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bleibt uneingeschränkt
gewahrt. Die Gemeinde bietet derzeit neben der Halbtags- und verlängerten Öffnungszeit auch
eine Ganztagesbetreuung im Kindergartenbereich an. Das Angebot wurde ursprünglich
eingerichtet, um den veränderten gesellschaftlichen Anforderungen und dem steigenden Bedarf
an einer umfassenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen.
In den vergangenen Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die Nachfrage nach Ganztagesplätzen
deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibt. Aktuell werden von insgesamt 123 Kindergarten-
kindern lediglich etwa 10 Kinder im Ganztagesbereich betreut. Dies entspricht einem Anteil von
lediglich rund 8,13 % aller betreuten Kinder.
Gleichzeitig stehen die kommunalen Kindertageseinrichtungen vor erheblichen personellen und
finanziellen Herausforderungen. Der Fachkräftemangel im Bereich der frühkindlichen Bildung hat
sich in den vergangenen Jahren weiter verschärft. Bereits heute gestaltet sich die Gewinnung
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und Bindung qualifizierter Fachkräfte zunehmend schwierig. Hinzu kommen stetig steigende
tarifliche Personalkosten sowie wachsende gesetzliche und pädagogische Anforderungen an die
Einrichtungen.
Insbesondere die Ganztagesbetreuung verursacht aufgrund der langen Betreuungszeiten einen
erhöhten Personalbedarf. Die hierfür erforderlichen Personalressourcen fehlen an anderer Stelle
innerhalb der Einrichtungen und können angesichts der angespannten Personalsituation nur mit
erheblichem organisatorischem und finanziellem Aufwand vorgehalten werden.
Die Gemeindeverwaltung legt weiterhin hohen Wert auf eine qualitativ hochwertige und
verlässlichen Kinderbetreuung. Gleichzeitig ist sie verpflichtet, die vorhandenen personellen und
finanziellen Ressourcen wirtschaftlich und verantwortungsvoll einzusetzen.
Angesichts der sehr geringen Auslastung des Ganztagesangebots, der anhaltend schwierigen
Personalgewinnung, der stetig steigenden Personalkosten, der angespannten Haushaltslage der
Gemeinde sowie der Notwendigkeit einer nachhaltigen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung
hält die Gemeindeverwaltung die Fortführung der Ganztagesbetreuung im Kindergartenbereich
nicht mehr für wirtschaftlich vertretbar und empfiehlt daher dem Gemeinderat, die
Ganztagesbetreuung im Familienzentrum zum Ende des Kindergartenjahres 2025/2026
einzustellen.
IV. Anlagen
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