Startseite › Ittlingen › Antrag

Kinderbetreuungsformen im Familienzentrum

Angenommen
TypAntrag
GemeindeIttlingen
Datum2026-06-18
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Gemeinde Ittlingen Hauptstraße 101 74930 Ittlingen Sitzungsvorlage Vorlagen Nr.: SV/024/2026 Federführung: Kämmerei Datum: 01.06.2026 Sachbearbeiter: Melanie-Maria Roth Zuständigkeit Datum Beratungsziel Öffentlichkeitsstatus Gemeinderat 18.06.2026 Entscheidung öffentlich Kinderbetreuungsformen im Familienzentrum hier: Beratung und Beschlussfassung über die Einstellung des Ganztagsangebots zum Kindergartenjahr 2026/2027 I. Beschlussantrag 1. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Entwicklung der Ganztagesbetreuung im Familienzentrum zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat beschließt, die Ganztagesbetreuung im Familienzentrum zum Ende des Kindergartenjahres 2025/2026 einzustellen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, die betroffenen Familien schnellstmöglich über die Veränderungen ab dem neuen Kindergartenjahr zu informieren und ihnen Betreuungsalternativen innerhalb der bestehenden Angebotsstruktur zu offerieren. II. Finanzielle Auswirkung Die finanzielle Situation der Gemeinde erfordert derzeit eine kritische Überprüfung sämtlicher freiwilliger Leistungen und Angebotsstrukturen. Die Kinderbetreuung stellt bereits heute einen der größten Ausgabenbereiche im kommunalen Haushalt dar. Während die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen kontinuierlich steigen, entwickeln sich die kommunalen Einnahmen deutlich zurückhaltender. Gleichzeitig stehen in den kommenden Jahren weitere erhebliche finanzielle Belastungen durch Pflichtaufgaben und Investitionen an. Seite1von3 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob ein derart kostenintensives Angebot mit einer sehr geringen Inanspruchnahme dauerhaft aufrechterhalten werden kann. Die Vorhaltung der Ganztagesbetreuung erfordert zusätzliche Personalressourcen sowie organisatorische Aufwendungen, die in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung des Angebots stehen. Durch die Einstellung der Ganztagesbetreuung können Personalressourcen effizienter eingesetzt und langfristig Kostensteigerungen begrenzt werden. III. Sachverhalt Der gesetzliche Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung ergibt sich aus § 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Danach hat jedes Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Rechtsanspruch richtet sich dabei auf die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Ganztagsplätzen oder ergänzender Förderung im Rahmen der Kindertagespflege. Aus dem gesetzlichen Anspruch ergibt sich jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Einrichtung, eine bestimmte Betreuungsform oder einen bestimmten Betreuungsumfang. Die Gemeinde ist als örtlicher Träger der Einrichtungen verpflichtet, ausreichend Kindergartenplätze zur Verfügung zu stellen, um den gesetzlichen Förderanspruch zu erfüllen. Dieser Verpflichtung kann auch durch Regelgruppen oder Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten nachgekommen werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Ganztagesplatz im Kindergartenbereich besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung stellt vielmehr darauf ab, dass ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vorhanden sein muss, welches die Förderung des Kindes sicherstellt. Die konkrete Ausgestaltung der Angebotsstruktur obliegt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung dem jeweiligen Träger unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der tatsächlichen Nachfrage sowie der verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen. Die Gemeinde erfüllt auch nach Wegfall der Ganztagesbetreuung weiterhin ihre gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Kindergartenplätzen. Für alle Kinder werden weiterhin ausreichend Plätze in den bestehenden Regelgruppen sowie in Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten vorgehalten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde angesichts des bestehenden Fachkräftemangels und der zunehmenden Personalengpässe gehalten ist, die vorhandenen personellen Ressourcen so einzusetzen, dass die Erfüllung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz dauerhaft und verlässlich gewährleistet werden kann. Die Konzentration der vorhandenen Fachkräfte auf die Kernaufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Platzangebots für alle anspruchsberechtigten Kinder dient daher unmittelbar der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinde. Die Verwaltung ist nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wegfall der Ganztagesbetreuung keine Beeinträchtigung des gesetzlichen Förderanspruchs nach § 24 SGB VIII zur Folge hat. Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bleibt uneingeschränkt gewahrt. Die Gemeinde bietet derzeit neben der Halbtags- und verlängerten Öffnungszeit auch eine Ganztagesbetreuung im Kindergartenbereich an. Das Angebot wurde ursprünglich eingerichtet, um den veränderten gesellschaftlichen Anforderungen und dem steigenden Bedarf an einer umfassenden Kinderbetreuung Rechnung zu tragen. In den vergangenen Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass die Nachfrage nach Ganztagesplätzen deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibt. Aktuell werden von insgesamt 123 Kindergarten- kindern lediglich etwa 10 Kinder im Ganztagesbereich betreut. Dies entspricht einem Anteil von lediglich rund 8,13 % aller betreuten Kinder. Gleichzeitig stehen die kommunalen Kindertageseinrichtungen vor erheblichen personellen und finanziellen Herausforderungen. Der Fachkräftemangel im Bereich der frühkindlichen Bildung hat sich in den vergangenen Jahren weiter verschärft. Bereits heute gestaltet sich die Gewinnung Seite2von3 und Bindung qualifizierter Fachkräfte zunehmend schwierig. Hinzu kommen stetig steigende tarifliche Personalkosten sowie wachsende gesetzliche und pädagogische Anforderungen an die Einrichtungen. Insbesondere die Ganztagesbetreuung verursacht aufgrund der langen Betreuungszeiten einen erhöhten Personalbedarf. Die hierfür erforderlichen Personalressourcen fehlen an anderer Stelle innerhalb der Einrichtungen und können angesichts der angespannten Personalsituation nur mit erheblichem organisatorischem und finanziellem Aufwand vorgehalten werden. Die Gemeindeverwaltung legt weiterhin hohen Wert auf eine qualitativ hochwertige und verlässlichen Kinderbetreuung. Gleichzeitig ist sie verpflichtet, die vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen wirtschaftlich und verantwortungsvoll einzusetzen. Angesichts der sehr geringen Auslastung des Ganztagesangebots, der anhaltend schwierigen Personalgewinnung, der stetig steigenden Personalkosten, der angespannten Haushaltslage der Gemeinde sowie der Notwendigkeit einer nachhaltigen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung hält die Gemeindeverwaltung die Fortführung der Ganztagesbetreuung im Kindergartenbereich nicht mehr für wirtschaftlich vertretbar und empfiehlt daher dem Gemeinderat, die Ganztagesbetreuung im Familienzentrum zum Ende des Kindergartenjahres 2025/2026 einzustellen. IV. Anlagen Seite3von3

Text aus PDF extrahiert