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Einvernehmen zu Bauanträgen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hemmingen (Württemberg) |
| Datum | 2026-03-17 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr.: 036/2026
Federführung: Bauamt Datum: 09.03.2026
Sachbearbeiter: Tobias Adolph AZ: 632.21:Bauanträge im
Jahr 2026/E-26110003
Beratungsfolge Termin
Gemeinderat 17.03.2026 öffentlich Beschluss
Gegenstand der Vorlage
Einvernehmen zu Bauanträgen
- Neubau Wärmespeicher (3.000 m³) mit Betriebsgebäude und Zaunanlage
- Befreiung: Überschreitung der Baugrenze durch unterirdisches/ebenerdiges
Fundament
- Freiherr-von-Varnbüler-Straße 13 (Flst. 886/4)
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik hat in seiner Sitzung am 17. März das Bauvorhaben
in der Freiherr-von-Varnbüler-Str. 13 zu Kenntnis genommen. Zwischenzeitlich stellte sich
jedoch heraus, dass das benötigte Fundament den Baukörper des Wärmespeichers seitlich
überragen wird. Weil dieser jedoch aufgrund seiner Höhe und des damit verbundenen
Schattenwurfs an den Rand des Baufensters gerückt wurde, wird das kreisförmige und
unterirdische/ebenerdige Fundament das Baufenster um ca. 30 cm überragen. Ein Versetzen
des Wärmespeichers würde dem Ziel entgegenstehen, die Anlieger durch Schattenwurf so
gering wie möglich zu beeinträchtigen.
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Teil VII
Münchinger Str. – 3. Änderung“, der am 27.11.2025 in Kraft getreten ist. Festgesetzt ist ein
bauplanungsrechtliches Sondergebiet für erneuerbare Energieversorgung.
Das festgesetzte Baufenster wird durch das Vorhaben zu weniger als 50 % ausgenutzt und
die Grundflächenzahl auch durch die Überschreitung der Baugrenze nach Süden hin nicht
annähernd erreicht. Weil das Fundament nicht in Erscheinung tritt und weiterhin ein Großteil
der überbaubaren Fläche nicht überbaut wird, wäre eine Befreiung städtebaulich vertretbar.
Aus Flexibilitätsgründen schlägt die Verwaltung vor, das Einvernehmen zu einer Höhe bis
1 m zu erteilen, da dies keine Auswirkungen auf die erforderlichen Grenzabstände hätte. Die
Höhe der Baukörper selbst ändert sich nicht. Es erfolgt auch kein Eingriff ins Pflanzgebot.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, das Einvernehmen zu einer Befreiung nach § 36 Abs. 1 i. V. m.
§ 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugrenze durch das Fundament des
Wärmespeichers bis zu einer maximalen Höhe von 1 m zu erteilen. Ein Eingriff ins
Pflanzgebot und eine Überschreitung der Grundflächenzahl werden ausgeschlossen.
Finanzierung:
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Letzte Beratung:
AUT 10.03.2026, Vorlage Nr. 030/2026 (Kenntnisnahme Neubau Wärmespeicher,
Betriebsgebäude und Zaun, Freiherr-von-Varnbüler-Str. 13)
GR 25.11.2025, Vorlage Nr. 094/2025 (Satzungsbeschluss Bebauungsplan „Teil VII
Münchinger Str. – 3. Änderung)
Anlagenverzeichnis:
Lageplan, Abstandsflächenplan, Grundriss
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