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Einvernehmen zu Bauanträgen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hemmingen (Württemberg) |
| Datum | 2026-03-17 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr.: 037/2026
Federführung: Bauamt Datum: 09.03.2026
Sachbearbeiter: Tobias Adolph AZ: 632.21:Bauanträge im
Jahr 2025/E-25111546
Beratungsfolge Termin
Gemeinderat 17.03.2026 öffentlich Beschluss
Gegenstand der Vorlage
Einvernehmen zu Bauanträgen
- Flurstücksneuordnung
- Abbruch des Schuppens
- Neubau eines Wohnhauses mit Garage
- Befreiungen
- Adlergasse 10 (Flst. Nr. 171)
Sachverhalt:
Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem bestehenden
Untergeschoss der Adlergasse 10. Voraussetzung ist der Abbruch des westlich gelegenen
Schuppens und eine Flurstücksneuordnung, bei der die Grundstücksgrenzen zu den
angrenzenden Grundstücken im Norden, Westen und Süden neu geordnet und ein
Flurstückstausch vollzogen werden. Ziel ist es, eine Neubebauung des Grundstücks
Adlergasse 10 im Rahmen der geltenden baurechtlichen Vorschriften und Festsetzungen zu
ermöglichen.
Das Grundstück sowie die im Folgenden genannten Flächen liegen im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplans „Schöckinger Pfädle“, rechtskräftig seit 1993. Am 28.09.2021
wurde der Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans gefasst und am
30.09.2021 bekanntgemacht. Weil es bislang jedoch zu keiner Einigung zwischen den
Grundstückseigentümern und der Gemeinde bezüglich eines städtebaulichen Konzepts zur
Neuordnung kam und der Aufstellungsbeschluss bloß eine Abgrenzung des potentiellen
Geltungsbereichs umfasste, gelten weiterhin ausschließlich die Festsetzungen des gültigen
Bebauungsplans. – Bisherige Planungen für einen Neubau waren deshalb nicht
genehmigungsfähig, zumal der baurechtliche Bestandsschutz durch einen Teilabbruch
bereits verloren ging.
Inzwischen konnte eine Einigung bezüglich eine Flurstücksneuordnung zugunsten der
Grundstücke Adlergasse 2 und 10, als auch des Flst. 183 der Gemeinde erzielt werden.
Durch die Veränderung der Grundstücksgrenzen werden nun die erforderlichen
Grenzabstände zugunsten der Adlergasse 2 (Flst. 161/1) gewährleistet und das Grundstück
Adlergasse 10 (Flst. 171) gewinnt erforderliche Flächen für eine sinnvolle Bebaubarkeit.
Auch die Gemeinde erlangt einen Zugang zur rückwärtigen Fläche (Flst. 183) über einen 3 m
breiten Grundstücksstreifen bis zum öffentlichen Stichweg. Das Flst. 147/22 wird den beiden
Flurstücken Nr. 171 und 183 teilweise zugeschrieben, so dass zwei Pkw-Stellplätze bei der
Gemeinde verbleiben sowie ein Stellplatz und die Gartenfläche im Kurvenbereich zukünftig
zur Adlergasse 10 gehören werden.
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Vorgesehen ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einzelgarage im
bestehenden Untergeschoss und Pkw-Stellplatz auf der südlichen Fläche am Stichweg. Das
neue Erd-, Ober- und Dachgeschoss wird etwas nach Süden versetzt neu errichtet, um die
notwendigen Abstandsflächen einzuhalten. Der Neubau wird vergleichsweise schmal, was
bei einer festgesetzten Satteldachneigung von 40° bis 45° an der tiefsten Stelle zu einer
Überschreitung der mit 6,50 m festgesetzten Traufhöhe (TH 2) um 1,58 m führt. Städte-
baulich ist eine entsprechende – nicht nur geringfügige – Überschreitung der Traufhöhe
jedoch vertretbar, da die Dachlängsseite der Adlergasse 2 optisch auf die Giebelseite der
zukünftigen Adlergasse 10 trifft und so kein Traufhöhenversatz merklich sein wird. Ein
weiterer Grund ist das starke West-Ost-Gefälle des Stichwegs und das etwas geringere Süd-
Nord-Gefälle der Adlergasse selbst, was eine Anpassung der EFH und somit architektonisch
eine höhere Traufe an den tiefer liegenden Fassadenkanten erfordert, da der Hauseingang
nicht an der Adlergase, sondern am Stichweg vorgesehen ist. Dabei wird die festgesetzte
Firsthöhe allerdings nicht überschritten; das Dachgeschoss auch nicht als Vollgeschoss
ausgebaut.
Zwei Lichtschächte befinden sich außerhalb der Baugrenze, liegen jedoch in keinem
Pflanzgebot, weshalb eine Befreiung städtebaulich vertretbar erscheint, ebenso wie eine
Befreiung zugunsten der Wärmepumpe, welche vor der östlichen Baulinie vorgesehen ist.
Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu befürchten, da die Lichtschächte von der
Straße aus nicht erkennbar sind und das Außengerät der Wärmepumpe nicht als Anbau in
Erscheinung tritt. Ebenso kann der Dachvorsprung Richtung Süden von der Baurechts-
behörde zugelassen werden, da Konflikte mit einer zukünftigen Bebauung entlang des
Stichwegs ausgeschlossen werden kann.
Laut Bebauungsplan sind nur Hausgruppen zulässig. Aufgrund der uneinheitlichen
Bestandsbebauung und den brandschutzrechtlichen Herausforderungen bei Durchsetzung
einer Anbauverpflichtung kann von dieser Festsetzung befreit werden. Sie erscheint zwar
städtebaulich wünschenswert, erscheint allerdings nur im Zuge einer Neubebauung
sämtlicher Flächen umsetzbar zu sein.
Weil das Bauvorhaben nun keine Übernahme von Baulasten zulasten der angrenzenden
Flurstücke mehr erfordert, die übrigen, städtebaulich relevanten Festsetzungen des
Bebauungsplans eingehalten und sogar zwei Pkw-Stellplätze eingerichtet werden, empfiehlt
die Verwaltung nun das Einvernehmen zu den beantragten Befreiungen zu erteilen, um eine
Genehmigung durch die Baurechtsbehörde zu ermöglichen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der Flurstücksneuordnung vorbehaltlich einer zivilrechtlichen
Einigung zu und nimmt das Bauvorhaben erneut zur Kenntnis, welches nun keiner Baulasten
mehr bedarf.
Der Gemeinderat beschließt auf dieser Grundlage, das Einvernehmen zu folgenden
Befreiung nach § 36 Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen:
- Überschreitung der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) im Sinne einer Orientierung
am Niveau des Stichwegs,
- Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe – aufgrund der ausgeprägten Gelände-
profils und schmalen Bauweise – um bis zu 1,58 m, sofern die festgesetzte Firsthöhe
für das Gebäude nicht überschritten wird,
- Überschreitung der Baugrenze mit den Lichtschächten und des Dachvorsprungs nach
Süden,
- Überschreitung der Baulinie durch das Außengerät der Wärmepumpe nach Osten
sowie
- Errichtung eines freistehenden Einzelgebäudes, statt einer Hausgruppe.
Finanzierung:
-
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Letzte Beratung:
AUT 26.11.2024, Vorlage Nr. 116/2024 (Versagtes Einvernehmen zu diversen Befreiungen)
AUT 23.05.2023, Vorlage Nr. 055/2023 (Kenntnisnahme Aufstockungsvorhaben)
Anlagenverzeichnis:
Lageplan, Ansichten, Schnitt und Grundrisse sowie Traufhöhenvergleich Luftbild/Skizze
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