Startseite › Hemmingen (Württemberg) › Antrag
Einvernehmen zu Bauanträgen
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hemmingen (Württemberg) |
| Datum | 2026-06-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr.: 056/2026
Federführung: Bauamt Datum: 26.05.2026
Sachbearbeiter: Tobias Adolph AZ: 632.21:Bauanträge im
Jahr 2026/A-26110486
Beratungsfolge Termin
Ausschuss für Umwelt und Technik 16.06.2026 öffentlich Beschluss
Gegenstand der Vorlage
Einvernehmen zu Bauanträgen
- Einrichtung eines Fitnesscenters
- Ausnahme nach BauNVO
- Kronenstraße 10 (Flst. 113)
Sachverhalt:
Die Antragstellerin beabsichtigt unter der Markenbezeichnung FITYES® in den Gewerbe-
räumen des vormaligen Fliesen- und Sanitärhandels (früherer Nanz-, später Schleckermarkt)
ein Fitnessstudio auf den zwei Erdgeschossebenen in der Eisgasse 2/Kronenstr. 10
einzurichten. Weil sich der Zugang und die Stellplätze in der Kronenstraße befinden, soll als
Anschrift zukünftig die Hausnummer 10 verwendet werden.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Objekt-
sanierung hinter der Ortsdurchfahrtsgrenze im alten Ortskern“ von 1979. Festgesetzt ist ein
Allgemeines Wohngebiet. Anlagen für sportliche Zwecke können gemäß der einschlägigen
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968 ausnahmsweise zugelassen werden.
Seit der BauNVO von 1990 sind sportliche Anlagen in Allgemeinen Wohngebieten allgemein
zulässig, müssen sich jedoch nach den immissionsschutzrechtlichen Lärmschutzvorschriften
richten. Da tägliche Betriebszeiten von 6 bis 22 Uhr beantragt wurden, sind die gesetzlichen
Vorgaben erfüllt. Nach Auffassung der Verwaltung ist das Betriebskonzept so gestaltet, dass
die erforderliche Nachtruhe gewährleitet sowie durch eine Registrierungspflicht und eine
digitale Zugangskontrolle eine „Überfüllung“ der Räume verhindert wird. Für das Vorhaben
werden 11 Pkw-Stellplätze nachgewiesen, was etwa der Anzahl der höchstens gleichzeitig
Anwesenden entspricht. Das Vorhaben ist damit als gebietsverträglich anzusehen.
Zur Erfüllung der aktuellen Brandschutzvorschriften wird die bereits an der Nordwand des
Gebäudes befindliche Treppe an der Laderampe rückgebaut und neu als Fluchttreppe
ausgeführt. Die neue Treppe wird sich, wie bereits die bestehende, außerhalb des
Baufensters befinden. Die Überschreitung der Baugrenze ist somit jedoch städtebaulich
vertretbar und kann deshalb befreit werden.
Im 2. Erdgeschoss mit ebenerdigem Eingang von der Kronenstraße ist eine Trainingsfläche
von 280 m² sowie Umkleide- und Sanitärräume vorgesehen. Weitere Sanitärräume und ein
Ruheraum befinden sich im 1. EG mit ca. 80 m² Trainingsfläche.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, das Einvernehmen zur beantragten Ausnahme sowie zur
Befreiung für die Baugrenzenüberschreitung zu erteilen.
056/2026 Seite1von2
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik beschließt, das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1
i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB zur Baugrenzenüberschreitung durch die Außentreppe sowie
nach § 36 Abs. 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. der Festsetzung C.1 im Textteil des
Bebauungsplans „Objektsanierung hinter der Ortsdurchfahrtsgrenze im alten Ortskern“ und
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1968 zu einer ausnahmsweisen Zulassung einer Anlage für
sportliche Zwecke zu erteilen.
Im Übrigen wird der Bauantrag zur Kenntnis genommen.
Finanzierung:
-
Letzte Beratung:
AUT 27.11.2018, Vorlage Nr. 206/2018 (Umnutzung in Fliesen- und Sanitärmarkt)
Anlagenverzeichnis:
Lageplan, Schnitt, Grundrisse, Betriebsbeschreibung
056/2026 Seite2von2
Text aus PDF extrahiert