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Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)
Angenommen16 Ja · 1 Nein · 1 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Hemmingen (Württemberg) |
| Datum | 2026-06-16 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr.: 063/2026
Federführung: Hauptamt Datum: 08.06.2026
Sachbearbeiter: Martin Seliger AZ: 100.42:Neufassung 2026
Beratungsfolge Termin
Gemeinderat 16.06.2026 öffentlich Beschluss
Gegenstand der Vorlage
Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten,
Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen
und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche
Umweltschutzverordnung)
Sachverhalt:
Die aktuell gültige Polizeiverordnung der Gemeinde Hemmingen stammt aus dem Jahr 2019
und stützt sich auf das Polizeigesetz für Baden-Württemberg (PolG) in der aktuellen
Fassung.
Von der Landespolizei hat die Ortspolizeibehörde Hemmingen Kenntnis von einer
neugeschaffenen Regelung eines Nachbarortes in deren entsprechenden Polizeiverordnung
erfahren.
Es besteht die Möglichkeit, einen Verbotstatbestand für Spucken, Speien sowie Anpöbeln in
eine Polizeiverordnung aufnehmen zu lassen.
Der Verbotstatbestand wird bei den Tatbeständen „Belästigung der Allgemeinheit“ (§ 17
Polizeiverordnung) eingeführt und lautet:
§ 17
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist
untersagt:
1. das Nächtigen
(…)
6. Spucken und Speien,
7. Pöbeln, Aufdringlichkeiten, Belästigung und Provokation.
Die Landespolizei teilte mit, dass jene Regelung hinsichtlich des Verhaltens von
Ordnungsstörern im entsprechenden Nachbarort tatsächlich positiv beeinflusst habe. In der
Folge wurde um Prüfung gebeten, inwiefern dies für Hemmingen nicht auch sinnvoll sei.
Im Nachbarort seien die Kollegen der Landespolizei beispielsweise regelmäßig einem
Ausspucken vor dem Boden oder störenden Kommentaren konfrontiert; dies habe nach der
Einführung und Ahndung des „Pöbel“-Tatbestandes zu einer massiven Verbesserung geführt.
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Bei dem neu einzufügenden Verbotstatbestand handelt es sich um eine Konkretisierung des
bestehenden § 118 OwiG, allerdings innerhalb der kommunalen Polizeiverordnung:
„Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
§ 118 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist,
die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu
beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung
nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.“
§ 118 OwiG ist hierbei der klassiche „Auffangtatbestand“ im OwiG und wird angewendet,
wenn ein Verhalten zwar erheblich störend, belästigend oder ordnungswidrig ist, aber von
keiner spezielleren Vorschrift erfasst wird. Voraussetzung ist stets, dass das Verhalten über
bloße Unhöflichkeit hinausgeht und die öffentliche Ordnung tatsächlich beeinträchtigen kann.
Für Ordnungsämter und Ortspolizeibehörden ist § 118 OWiG deshalb häufig ein „letztes
Mittel“. Im aktuellen Dienstbetrieb wird aufgrund des weit gefassten Wortlauts die Vorschrift
eher zurückhaltend angewendet. Zusätzlich ist die zuständige Bußgeldbehörde gemäß dem
OwiG das Landratsamt Ludwigsburg; auf die dort anhängenden Verfahren hat die
Ortspolizeibehörde erfahrungsgemäß wenig bis keinen Einfluss.
Ein Aufnehmen der Tatbestände hätte zur Folge, dass eine Zuständigkeit für die
Ortspolizeibehörde Hemmingen geschaffen wird und die Landespolizei, insbesondere der
Polizeiposten in Schwieberdingen, etwaige Verstöße direkt in Hemmingen anzeigen kann.
Während bei § 118 OWiG häufig nachgewiesen werden muss, dass die Handlung geeignet
war, die Allgemeinheit zu belästigen oder die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, genügt
bei einer speziellen örtlichen Vorschrift innerhalb der kommunalen Satzung regelmäßig der
Nachweis des konkreten verbotenen Verhaltens.
Neben einer höheren Rechtssicherheit, der Vermeidung von Beweisproblematiken sowie
einer präventiven Wirkung wäre die Ortspolizei zudem auch Herrin des Bußgeld-Verfahrens.
§ 118 OwiG bleibt für atypische Fälle als Ergänzung vorhanden.
Die Gemeinde sieht die Bitte der Landespolizei unkritisch und empfiehlt daher die
Neufassung der Polizeiverordnung.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der in Anlage 1 verordneten Satzung gegen umweltschädliches
Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und
über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) zu.
Finanzierung:
Keine Finanzierung notwendig.
Letzte Beratung:
23.10.2023
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Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Neufassung der Polizeilichen Umweltschutzverordnung
Anlage 2 – Aktuelle Fassung der Polizeilichen Umweltschutzverordnung
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