Startseite › Hemmingen (Württemberg) › Antrag

Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung)

Angenommen16 Ja · 1 Nein · 1 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeHemmingen (Württemberg)
Datum2026-06-16
DatenstufeNur Ergebnisse
QuelleQuelldokument herunterladen →

Dokument

Extrahierter Text

Vorlage Nr.: 063/2026 Federführung: Hauptamt Datum: 08.06.2026 Sachbearbeiter: Martin Seliger AZ: 100.42:Neufassung 2026 Beratungsfolge Termin Gemeinderat 16.06.2026 öffentlich Beschluss Gegenstand der Vorlage Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) Sachverhalt: Die aktuell gültige Polizeiverordnung der Gemeinde Hemmingen stammt aus dem Jahr 2019 und stützt sich auf das Polizeigesetz für Baden-Württemberg (PolG) in der aktuellen Fassung. Von der Landespolizei hat die Ortspolizeibehörde Hemmingen Kenntnis von einer neugeschaffenen Regelung eines Nachbarortes in deren entsprechenden Polizeiverordnung erfahren. Es besteht die Möglichkeit, einen Verbotstatbestand für Spucken, Speien sowie Anpöbeln in eine Polizeiverordnung aufnehmen zu lassen. Der Verbotstatbestand wird bei den Tatbeständen „Belästigung der Allgemeinheit“ (§ 17 Polizeiverordnung) eingeführt und lautet: § 17 Belästigung der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen (…) 6. Spucken und Speien, 7. Pöbeln, Aufdringlichkeiten, Belästigung und Provokation. Die Landespolizei teilte mit, dass jene Regelung hinsichtlich des Verhaltens von Ordnungsstörern im entsprechenden Nachbarort tatsächlich positiv beeinflusst habe. In der Folge wurde um Prüfung gebeten, inwiefern dies für Hemmingen nicht auch sinnvoll sei. Im Nachbarort seien die Kollegen der Landespolizei beispielsweise regelmäßig einem Ausspucken vor dem Boden oder störenden Kommentaren konfrontiert; dies habe nach der Einführung und Ahndung des „Pöbel“-Tatbestandes zu einer massiven Verbesserung geführt. 063/2026 Seite1von3 Bei dem neu einzufügenden Verbotstatbestand handelt es sich um eine Konkretisierung des bestehenden § 118 OwiG, allerdings innerhalb der kommunalen Polizeiverordnung: „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) § 118 Belästigung der Allgemeinheit (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.“ § 118 OwiG ist hierbei der klassiche „Auffangtatbestand“ im OwiG und wird angewendet, wenn ein Verhalten zwar erheblich störend, belästigend oder ordnungswidrig ist, aber von keiner spezielleren Vorschrift erfasst wird. Voraussetzung ist stets, dass das Verhalten über bloße Unhöflichkeit hinausgeht und die öffentliche Ordnung tatsächlich beeinträchtigen kann. Für Ordnungsämter und Ortspolizeibehörden ist § 118 OWiG deshalb häufig ein „letztes Mittel“. Im aktuellen Dienstbetrieb wird aufgrund des weit gefassten Wortlauts die Vorschrift eher zurückhaltend angewendet. Zusätzlich ist die zuständige Bußgeldbehörde gemäß dem OwiG das Landratsamt Ludwigsburg; auf die dort anhängenden Verfahren hat die Ortspolizeibehörde erfahrungsgemäß wenig bis keinen Einfluss. Ein Aufnehmen der Tatbestände hätte zur Folge, dass eine Zuständigkeit für die Ortspolizeibehörde Hemmingen geschaffen wird und die Landespolizei, insbesondere der Polizeiposten in Schwieberdingen, etwaige Verstöße direkt in Hemmingen anzeigen kann. Während bei § 118 OWiG häufig nachgewiesen werden muss, dass die Handlung geeignet war, die Allgemeinheit zu belästigen oder die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen, genügt bei einer speziellen örtlichen Vorschrift innerhalb der kommunalen Satzung regelmäßig der Nachweis des konkreten verbotenen Verhaltens. Neben einer höheren Rechtssicherheit, der Vermeidung von Beweisproblematiken sowie einer präventiven Wirkung wäre die Ortspolizei zudem auch Herrin des Bußgeld-Verfahrens. § 118 OwiG bleibt für atypische Fälle als Ergänzung vorhanden. Die Gemeinde sieht die Bitte der Landespolizei unkritisch und empfiehlt daher die Neufassung der Polizeiverordnung. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat stimmt der in Anlage 1 verordneten Satzung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) zu. Finanzierung: Keine Finanzierung notwendig. Letzte Beratung: 23.10.2023 063/2026 Seite2von3 Anlagenverzeichnis: Anlage 1 – Neufassung der Polizeilichen Umweltschutzverordnung Anlage 2 – Aktuelle Fassung der Polizeilichen Umweltschutzverordnung 063/2026 Seite3von3

Text aus PDF extrahiert