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Hebesätze Grundsteuer und Gewerbesteuer 2026 - Hebesatzsatzung

Angenommen
TypAntrag
GemeindeHausen im Wiesental
Datum2025-11-25
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Gemeinde Hausen im Wiesental Landkreis Lörrach Beschlussvorlage Vorlage Nr.: 2025/256 Amt:: Rechnungsamt Datum 10.11.2025 Bearbeiter: Jost, Jörg AZ: Beratungsfolge Termin Behandlung Finanz- und Verwaltungsausschuss 18.11.2025 nicht öffentlich Gemeinderat 25.11.2025 öffentlich Betreff: Hebesätze Grundsteuer und Gewerbesteuer 2026 - Hebesatzsatzung Sachverhalt: In der Haushaltsverfügung 2025 des Landratsamtes Lörrach wurde der Gemeinde Hausen im Wiesental aufgegeben, das Haushaltskonsolidierungskonzept weiter fortzuführen um eine Verbesserung der Haushaltssituation zu erreichen. Die gemeindlichen Finanzierungsquellen und Reihenfolge der Deckungsmittel gem. § 78 Abs. 2 und 3 GemO sind nachstehend dargestellt: Finanzierungsquellen und Reihenfolge der Deckungsmittel 1. Sonstige Erträge/Einzahlungen (Zuweisungen aus dem Finanzausgleich, Verkaufserlöse, Zinsen, Anteile an der Einkommensteuer/Umsatzsteuer) 2. Leistungsentgelte (Benutzungsgebühren, Eintritt, Anliegerbeiträge u.a.) 3. Steuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer u.a.) 4. Kreditaufnahmen (für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen, Umschuldung, Ablösung innerer Darlehen, keine Kassenkredite) Größere Verbesserungen der Einnahmesituation können hauptsächlich bei den Steuereinnahmen, insbesondere der Gewerbesteuer und Grundsteuer durch die Erhöhung der Hebesätze, erzielt werden. Gewerbesteuer Die Erhöhung des Hebesatzes im Jahre 2025 um 10 v.H. von 375 v.H. auf 385 v.H. bedeutete rd. 10.000 € Mehreinnahmen. Nach Hochrechnung für das Jahr 2026 werden die Gewerbesteuervorauszahlungen 330.520 € betragen. Dies bedeutet gegenüber dem Jahresansatz von 2025 nochmals einen Rückgang um 140.000 €. Bei einer weiteren Erhöhung um 10 v.H. würden lediglich ca. 8.585 € Mehreinnahmen generiert. Die Verwaltung schlägt vor den Hebesatz 2026 für die Gewerbesteuer bei den jetzigen 385 v.H. zu belassen. Grundsteuer A und B Durch die Änderung der Besteuerungsgrundlagen der Grundsteuer ab dem Jahre 2025 wurde den Gemeinden vom Gemeindetag empfohlen Aufkommensneutralität durch die neuen festzulegenden Hebesätze zu erreichen. Dies bezieht sich auf die Gesamteinnahmen Grundsteuer in der Gemeinde. Das Ministerium hat den angeblichen aufkommensneutralen Grundsteuer-Hebesatz bei der Grundsteuer B in einem Transparenzregister Grundsteuer veröffentlicht. Bei der Gemeinde Hausen im Wiesental wurde dieser Hebesatz bei der Grundsteuer B mit 190 - 210 v.H. ermittelt. Da jede Gemeinde finanziell verschieden aufgestellt ist, muss auch jede Gemeinde die tatsächlichen Hebesätze für Grundsteuer A und B selbst bestimmen. Die Gemeinde Hausen im Wiesental hat die Hebesätze im Jahr 2025 deshalb auf 245 v.H. festgesetzt. Mit dieser Festsetzung war das Ziel eine Einnahmeverbesserung i.H.v. ca. 50.000 € zu erreichen. Nun hat man Mehreinnahmen von rd. 65.000 € erreicht. Es wird deshalb die Beibehaltung der Hebesätze für Grundsteuer A und B empfohlen. Zum Jahre 2027 wird geprüft ob eine Grundsteuer C eingeführt wird. Dabei kann die Gemeinde unbebaute, aber baureife Grundstücke höher besteuern. Ziel ist mehr Wohnraum. In Hausen gibt es ca. 40 Grundstücke. Damit könnte man ca. 20.000 € Mehreinnahmen erzielen. Für den Finanzausgleich hätte man jedoch nach Bebauung bei rd. 200 Mehreinwohnern geschätzte Mehreinnahmen von rd. 180.000 €. Vorteile: Förderung von Wohnungsbau und innerörtlicher Nachverdichtung, Reduktion von Bodenspekulation und zusätzliche kommunale Einnahmen Nachteile: hoher Verwaltungsaufwand und unklare Rechtslage, Gefahr unverschuldeter Belastungen und begrenzte fiskalische Wirkung Die Hebesätze für Gewerbesteuer und Grundsteuer A und B sind in einer separaten Hebesatzsatzung (siehe Anlage) festzusetzten und zu beschließen. Finanzierung: entfällt Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt den Hebesatz bei der Gewerbesteuer mit 385 v.H. festzusetzen. Bei Der Grundsteuer A + B werden die Hebesätze auf 245 v.H. festgesetzt. Die Hebesätze werden in einer separaten Hebesatzsatzung festgesetzt. Diese ist Bestandteil des Beschlusses Anlagen: -Hebesatzsatzung vom 25.11.2025

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