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EB Stadtwerke, Fehlbetragsausgleich für das Wirtschaftsjahr 2023 des Betriebszweig Bäderbetrieb durch den Haushalt der Stadt Gernsbach
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gernsbach |
| Datum | 2026-07-27 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die Stadtverwaltung Gernsbach beantragt beim Gemeinderat einen Fehlbetragsausgleich für den Bäderbetrieb der Stadtwerke im Umfang von 856.742,83 € aus dem städtischen Haushalt. Der Eigenbetrieb wies für 2023 diesen Fehlbetrag aus; der Gemeinderat hatte 2023 bereits beschlossen, diesen auszugleichen. Der Gemeinderat beschloss die Vorlage am 27.07.2026 an.
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Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage
2026/034
Stadtverwaltung Gernsbach Gernsbach, 01.07.2026
Stadtwerke
EB Stadtwerke, Fehlbetragsausgleich für das Wirtschaftsjahr 2023 des
Betriebszweig Bäderbetrieb durch den Haushalt der Stadt Gernsbach
I. Vorlage an:
den Werksausschuss der Stadtwerke zur Vorberatung 13.07.2026 N
Gernsbach
den Gemeinderat zur Beschlussfassung 27.07.2026 Ö
II. Beschlussantrag:
Der Gemeinderat beschließt den Fehlbetragsausgleich des Betriebszweig
Bäderbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2023, in Höhe von -856.742,83 €, aus dem
Haushalt der Stadt an den Eigenbetrieb Stadtwerke.
III. Begründung:
Der Eigenbetrieb Stadtwerke weist für den Betriebszweig Bäderbetrieb im Jahr 2023
einen Fehlbetrag in Höhe von -856.742,83 € aus.
Der Gemeinderat hat mit Beschluss des Haushalts 2023 am 06.02.2023 verbindlich
festgelegt, dass der im Jahr 2023 ausgewiesene Fehlbetrag des Bäderbetriebs durch
Mittel aus dem städtischen Haushalt auszugleichen ist. Für diesen Zweck ist im
Teilhaushalt 2 (THH2) unter 4220 Bäder ein Betrag in Höhe von 795.000, - €
veranschlagt.
Gemäß § 12 EigBG Baden-Württemberg ist der Eigenbetrieb als Sondervermögen
der Gemeinde gesondert zu verwalten. Dabei ist auf die Erhaltung des
Sondervermögens besonders zu achten. Die Gemeinde hat den Eigenbetrieb mit
den zur Aufgabenerledigung notwendigen Mitteln auszustatten und dessen
Funktionsfähigkeit dauerhaft sicherzustellen. Finanzielle Belastungen einzelner
Betriebszweige dürfen den Eigenbetrieb daher nicht strukturell schwächen. Soweit
erforderlich, müssen sie im Rahmen der gemeindlichen Finanzierungsverantwortung
durch entsprechende Haushaltsleistungen ausgeglichen werden.
Für den Eigenbetrieb Stadtwerke bedeutet dies, dass der Fehlbetrag des
Betriebszweig Bäderbetrieb nicht zulasten des Sondervermögens verbleiben darf.
Vielmehr wird mit dem Fehlbetragsausgleich durch den Haushalt der Stadt eine
tragfähige operative Struktur erhalten, die mittelfristig weiterentwickelt werden kann.
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Julian Christ
Bürgermeister
Anlagen:
EB Stadtwerke, Jahresabschluss 2023
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