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EB Stadtwerke, Fehlbetragsausgleich für das Wirtschaftsjahr 2023 des Betriebszweig Bäderbetrieb durch den Haushalt der Stadt Gernsbach

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGernsbach
Datum2026-07-27
DatenstufeNur Ergebnisse
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die Stadtverwaltung Gernsbach beantragt beim Gemeinderat einen Fehlbetragsausgleich für den Bäderbetrieb der Stadtwerke im Umfang von 856.742,83 € aus dem städtischen Haushalt. Der Eigenbetrieb wies für 2023 diesen Fehlbetrag aus; der Gemeinderat hatte 2023 bereits beschlossen, diesen auszugleichen. Der Gemeinderat beschloss die Vorlage am 27.07.2026 an.

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Sitzungsvorlage 2026/034 Stadtverwaltung Gernsbach Gernsbach, 01.07.2026 Stadtwerke EB Stadtwerke, Fehlbetragsausgleich für das Wirtschaftsjahr 2023 des Betriebszweig Bäderbetrieb durch den Haushalt der Stadt Gernsbach I. Vorlage an: den Werksausschuss der Stadtwerke zur Vorberatung 13.07.2026 N Gernsbach den Gemeinderat zur Beschlussfassung 27.07.2026 Ö II. Beschlussantrag: Der Gemeinderat beschließt den Fehlbetragsausgleich des Betriebszweig Bäderbetrieb für das Wirtschaftsjahr 2023, in Höhe von -856.742,83 €, aus dem Haushalt der Stadt an den Eigenbetrieb Stadtwerke. III. Begründung: Der Eigenbetrieb Stadtwerke weist für den Betriebszweig Bäderbetrieb im Jahr 2023 einen Fehlbetrag in Höhe von -856.742,83 € aus. Der Gemeinderat hat mit Beschluss des Haushalts 2023 am 06.02.2023 verbindlich festgelegt, dass der im Jahr 2023 ausgewiesene Fehlbetrag des Bäderbetriebs durch Mittel aus dem städtischen Haushalt auszugleichen ist. Für diesen Zweck ist im Teilhaushalt 2 (THH2) unter 4220 Bäder ein Betrag in Höhe von 795.000, - € veranschlagt. Gemäß § 12 EigBG Baden-Württemberg ist der Eigenbetrieb als Sondervermögen der Gemeinde gesondert zu verwalten. Dabei ist auf die Erhaltung des Sondervermögens besonders zu achten. Die Gemeinde hat den Eigenbetrieb mit den zur Aufgabenerledigung notwendigen Mitteln auszustatten und dessen Funktionsfähigkeit dauerhaft sicherzustellen. Finanzielle Belastungen einzelner Betriebszweige dürfen den Eigenbetrieb daher nicht strukturell schwächen. Soweit erforderlich, müssen sie im Rahmen der gemeindlichen Finanzierungsverantwortung durch entsprechende Haushaltsleistungen ausgeglichen werden. Für den Eigenbetrieb Stadtwerke bedeutet dies, dass der Fehlbetrag des Betriebszweig Bäderbetrieb nicht zulasten des Sondervermögens verbleiben darf. Vielmehr wird mit dem Fehlbetragsausgleich durch den Haushalt der Stadt eine tragfähige operative Struktur erhalten, die mittelfristig weiterentwickelt werden kann. Seite1von2 Julian Christ Bürgermeister Anlagen: EB Stadtwerke, Jahresabschluss 2023 Seite2von2

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