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Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Friedberg
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Friedberg |
| Datum | 2026-06-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage Referat Stadtwerke
Abteilung Stadtwerke
2026/218
Verfasser(in) Werke
Gremium Termin Vorlagenstatus
Stadtrat 23.06.2026 öffentlich
Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Friedberg
Vorschlag zum Beschluss:
Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der
Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S.
796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025
(GVBl. S. 637) geändert worden ist, folgende
Änderungssatzung zur
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Friedberg
„Stadtwerke Friedberg“
§ 1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Friedberg „Stadtwerke Friedberg“ in der
Fassung vom 23.11.2020 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:
„Die Werkleitung ist zuständig für die Vergabe von Nachträgen zu Verträgen und
Rechtsgeschäften außerhalb ihrer Bewirtschaftungsbefugnis (entweder bereits ohne
Nachtrag oder erstmalig aufgrund Summierung mit Nachträgen), die einzeln oder
zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10%,
insgesamt jedoch nicht mehr als 60.000,-- € erhöhen oder Nachträge, die einzeln den
Betrag von 3.000 € nicht überschreiten.“
2. § 5 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle
Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der
Erste Bürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über:
3.1. Die Festsetzung allgemeiner Versorgungs- bzw. Beförderungs- und
Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge,
soweit sich der Stadtrat diese Zuständigkeiten nicht allgemein vorbehält.
anwesend: für den Beschluss: gegen den Beschluss:
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3.2. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des
Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 60.000,-- € übersteigen.
3.3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 (3) EBV), soweit sie den Betrag
von 15.000,-- € übersteigen.
3.4. Verfügungen über Anlagevermögen (ohne Grundstücke) und die Verpflichtung
hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 120.000,00 €
überschreitet.
3.5. Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten, Übernahme von Bürgschaften
sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von
Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit im Wirtschaftsplan nicht
vorgesehen.
3.6. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes,
wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 120.000 € übersteigt.
3.7. Erlass von Forderungen, Entscheidungen nach dem Insolvenzverfahren und
Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im
Einzelfall mehr als 12.000,-- € beträgt, sowie Stundungen, soweit der
Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 60.000,-- € beträgt.
3.8. Die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe
von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von
Rechtmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an
einen Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die
finanzielle Auswirkung auf die Stadtwerke bzw., falls diese nicht bestimmbar, der
Streitwert voraussichtlich 120.000,- € nicht übersteigt und die Angelegenheit
keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.9. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Ruhestandsversetzung
und Entlassung bei Beamten der Besoldungsgruppen A 9 mit A 12 und bei
Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 mit 12 TVöD sowie die Gewährung von
Altersteilzeit bei Beamten der Besoldungsgruppen A 1 mit A 12 und bei
Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 mit 12 TVöD.
3.10. Den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die
Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.
3.11. Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der
Werkleitung und deren Stellvertreter.“
3. § 6 Abs. 1 Ziffer 1.9. erhält folgende neue Fassung:
„Verfügungen über Anlagevermögen (ohne Grundstücke) und die Verpflichtung hierzu,
wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 1.200.000,00 € überschreitet,
Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von
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120.000,-- € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter
ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu.“
4. In § 6 Abs. 1 Ziffer 1.10. wird die Zahl „900.000“ durch die Zahl „1.200.000“ ersetzt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedberg, den
Stadt Friedberg
Roland Eichmann
Erster Bürgermeister
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Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19.05.2026 in den Beratungen zur Geschäftsordnung
2026/2032 die Zuständigkeiten im Finanz- und Personalbereich zwischen dem Ersten
Bürgermeister sowie den Ausschüssen und dem Stadtrat neu geregelt. Die Regelungen der
Geschäftsordnung sind bisher stets inhaltsgleich in die Betriebssatzung der Stadtwerke
Friedberg übernommen worden. Die Werkleitung schlägt vor, für die anstehende Wahlperiode
dies in gleicher Weise fortzuführen.
Für die Anpassung ist der Erlass einer Änderungssatzung erforderlich.
Die vorgeschlagene Abgrenzung entspricht inhaltlich der Abgrenzung zwischen den
Ausschüssen, dem Stadtrat und dem Ersten Bürgermeister aus der neuen Geschäftsordnung.
In der Anlage ist die Betriebssatzung der Stadtwerke Friedberg in der bislang gültigen Fassung
beigefügt. Die vorgeschlagenen Änderungen sind gelb markiert.
Anlagen:
Anlage: Betriebssatzung, Stand 2020 für STR 23062026
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