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Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Friedberg

Angenommen
TypAntrag
GemeindeFriedberg
Datum2026-06-23
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Beschlussvorlage Referat Stadtwerke Abteilung Stadtwerke 2026/218 Verfasser(in) Werke Gremium Termin Vorlagenstatus Stadtrat 23.06.2026 öffentlich Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Friedberg Vorschlag zum Beschluss: Die Stadt Friedberg erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, folgende Änderungssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Friedberg „Stadtwerke Friedberg“ § 1 Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Friedberg „Stadtwerke Friedberg“ in der Fassung vom 23.11.2020 wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung: „Die Werkleitung ist zuständig für die Vergabe von Nachträgen zu Verträgen und Rechtsgeschäften außerhalb ihrer Bewirtschaftungsbefugnis (entweder bereits ohne Nachtrag oder erstmalig aufgrund Summierung mit Nachträgen), die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 60.000,-- € erhöhen oder Nachträge, die einzeln den Betrag von 3.000 € nicht überschreiten.“ 2. § 5 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: „Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der Erste Bürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über: 3.1. Die Festsetzung allgemeiner Versorgungs- bzw. Beförderungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge, soweit sich der Stadtrat diese Zuständigkeiten nicht allgemein vorbehält. anwesend: für den Beschluss: gegen den Beschluss: Seite 1 von 4 Vorlagennummer: 2026/218 3.2. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 60.000,-- € übersteigen. 3.3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 (3) EBV), soweit sie den Betrag von 15.000,-- € übersteigen. 3.4. Verfügungen über Anlagevermögen (ohne Grundstücke) und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 120.000,00 € überschreitet. 3.5. Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen. 3.6. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 120.000 € übersteigt. 3.7. Erlass von Forderungen, Entscheidungen nach dem Insolvenzverfahren und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 12.000,-- € beträgt, sowie Stundungen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 60.000,-- € beträgt. 3.8. Die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten oder eine Prozessbevollmächtigte, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Stadtwerke bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 120.000,- € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat, 3.9. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Ruhestandsversetzung und Entlassung bei Beamten der Besoldungsgruppen A 9 mit A 12 und bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 mit 12 TVöD sowie die Gewährung von Altersteilzeit bei Beamten der Besoldungsgruppen A 1 mit A 12 und bei Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 mit 12 TVöD. 3.10. Den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden. 3.11. Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an die Mitglieder der Werkleitung und deren Stellvertreter.“ 3. § 6 Abs. 1 Ziffer 1.9. erhält folgende neue Fassung: „Verfügungen über Anlagevermögen (ohne Grundstücke) und die Verpflichtung hierzu, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 1.200.000,00 € überschreitet, Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von Seite 2 von 4 Vorlagennummer: 2026/218 120.000,-- € überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu.“ 4. In § 6 Abs. 1 Ziffer 1.10. wird die Zahl „900.000“ durch die Zahl „1.200.000“ ersetzt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Friedberg, den Stadt Friedberg Roland Eichmann Erster Bürgermeister Seite 3 von 4 Vorlagennummer: 2026/218 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19.05.2026 in den Beratungen zur Geschäftsordnung 2026/2032 die Zuständigkeiten im Finanz- und Personalbereich zwischen dem Ersten Bürgermeister sowie den Ausschüssen und dem Stadtrat neu geregelt. Die Regelungen der Geschäftsordnung sind bisher stets inhaltsgleich in die Betriebssatzung der Stadtwerke Friedberg übernommen worden. Die Werkleitung schlägt vor, für die anstehende Wahlperiode dies in gleicher Weise fortzuführen. Für die Anpassung ist der Erlass einer Änderungssatzung erforderlich. Die vorgeschlagene Abgrenzung entspricht inhaltlich der Abgrenzung zwischen den Ausschüssen, dem Stadtrat und dem Ersten Bürgermeister aus der neuen Geschäftsordnung. In der Anlage ist die Betriebssatzung der Stadtwerke Friedberg in der bislang gültigen Fassung beigefügt. Die vorgeschlagenen Änderungen sind gelb markiert. Anlagen: Anlage: Betriebssatzung, Stand 2020 für STR 23062026 Seite 4 von 4

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