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Aufstellungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Badetzer Straße" Ortsteil Steckby
Angenommen32 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Zerbst/Anhalt |
| Datum | 2026-07-01 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Zerbst/Anhalt Zerbst/Anhalt, 27.05.2026
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
öffentlich Vorlage-Nr: BV/0274/2026
Federführendes Amt: Bau- u. Liegenschaftsamt
gefertigt: Mähler, Philip
Beratungsfolge Datum Mitglieder Abstimmungsergebnis
Soll Ist JA NEIN STE MV
Ortschaftsrat Steutz 24.02.2026
Bau- und 04.03.2026
Stadtentwicklungsausschuss
Ortschaftsrat Steutz 26.05.2026
Bau- und 02.06.2026
Stadtentwicklungsausschuss
Stadtrat 01.07.2026
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Aufstellungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 'Badetzer Straße' Ortsteil
Steckby
Sachverhalt/Problem:
Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Einleitung eines Satzungsverfahrens zur Auftsellung
einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 vor. Grund der
Aufstellung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen
Wohnbaustandort.
Östlich der Badetzer Straße werden Teile der Flurstücke 35/2, in der Flur 2 der Gemarkung
Steckby in den planungsrechtlichen Innenbereich neu einbezogen.
Eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB
ermöglicht, einzelne Außenbereichsgrundstücke (größere Baulücken oder dem
Bebauungszusammenhang oder den Siedlungsansätzen benachbarter Grundstücke) in den
Innenbereich einzubeziehen und schafft somit Baurecht. Die einbezogenen Grundstücke müssen
durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sein. Eine
Prägung liegt vor, wenn sich aus der vorhandenen Bebauung des Innenbereiches die Prägung
der bisherigen Außenbereichsfläche nach Art und Maß ergibt. Eine Ergänzungssatzung kann an
geeigneten Stellen auch außerhalb der bisherigen Bebauung liegende Flächen in den
Innenbereich einbeziehen. Diese können allerdings nur soweit über die bestehende Bebauung
hinaus gehen, um den Ortsrand maßvoll abzurunden.
Das Verfahren zur Aufstellung von Innenbereichssatzungen erfolgt nach § 34 Abs. 6 BauGB.
Anzuwenden sind § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 1a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1a BauGB.
Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB
beizufügen.
Die Anfertigung der Planzeichnung und der Begründung sowie der naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung wird durch ein durch den Investor beauftragtes Planungsbüro erarbeitet.
Anlagen:
Anlage 1_Aufstellungsbeschluss
Anlage 2_Antrag
Finanzielle Auswirkungen
ja x nein
A. Ergebnisplanung/Konsumtiver Haushalt
I. Aufwand
davon
Jahr Euro Produkt Konto veranschlagt Bedarf
20…
20…
II. Ertrag
davon
Jahr Euro Produkt Konto veranschlagt Bedarf
20…
20…
B. Investitionsplanung
Investitionsnummer
und/
oder Bezeichnung
I. Auszahlungen
davon
Jahr Euro Produkt Konto veranschlagt Bedarf
20…
20…
II. Einzahlungen
davon
Jahr Euro Produkt Konto veranschlagt Bedarf
20…
20…
III. Verpflichtungsermächtigungen
davon
Jahr Euro Produkt Konto veranschlagt Bedarf
in 20…
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt beschließt die Aufstellung der Einbeziehungssatzung
'Badetzer Straße' Ortsteil Steckby
Andreas Dittmann
Bürgermeister
Text aus PDF extrahiert