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Aufstellungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Badetzer Straße" Ortsteil Steckby

Angenommen32 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeZerbst/Anhalt
Datum2026-07-01
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Stadt Zerbst/Anhalt Zerbst/Anhalt, 27.05.2026 Der Bürgermeister Beschlussvorlage öffentlich Vorlage-Nr: BV/0274/2026 Federführendes Amt: Bau- u. Liegenschaftsamt gefertigt: Mähler, Philip Beratungsfolge Datum Mitglieder Abstimmungsergebnis Soll Ist JA NEIN STE MV Ortschaftsrat Steutz 24.02.2026 Bau- und 04.03.2026 Stadtentwicklungsausschuss Ortschaftsrat Steutz 26.05.2026 Bau- und 02.06.2026 Stadtentwicklungsausschuss Stadtrat 01.07.2026 Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Aufstellungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung 'Badetzer Straße' Ortsteil Steckby Sachverhalt/Problem: Der Stadtverwaltung liegt ein Antrag auf Einleitung eines Satzungsverfahrens zur Auftsellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 vor. Grund der Aufstellung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Wohnbaustandort. Östlich der Badetzer Straße werden Teile der Flurstücke 35/2, in der Flur 2 der Gemarkung Steckby in den planungsrechtlichen Innenbereich neu einbezogen. Eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB ermöglicht, einzelne Außenbereichsgrundstücke (größere Baulücken oder dem Bebauungszusammenhang oder den Siedlungsansätzen benachbarter Grundstücke) in den Innenbereich einzubeziehen und schafft somit Baurecht. Die einbezogenen Grundstücke müssen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sein. Eine Prägung liegt vor, wenn sich aus der vorhandenen Bebauung des Innenbereiches die Prägung der bisherigen Außenbereichsfläche nach Art und Maß ergibt. Eine Ergänzungssatzung kann an geeigneten Stellen auch außerhalb der bisherigen Bebauung liegende Flächen in den Innenbereich einbeziehen. Diese können allerdings nur soweit über die bestehende Bebauung hinaus gehen, um den Ortsrand maßvoll abzurunden. Das Verfahren zur Aufstellung von Innenbereichssatzungen erfolgt nach § 34 Abs. 6 BauGB. Anzuwenden sind § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, § 1a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1a BauGB. Der Satzung ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beizufügen. Die Anfertigung der Planzeichnung und der Begründung sowie der naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird durch ein durch den Investor beauftragtes Planungsbüro erarbeitet. Anlagen: Anlage 1_Aufstellungsbeschluss Anlage 2_Antrag Finanzielle Auswirkungen ja x nein A. Ergebnisplanung/Konsumtiver Haushalt I. Aufwand davon Jahr Euro Produkt Konto veranschlagt Bedarf 20… 20… II. Ertrag davon Jahr Euro Produkt Konto veranschlagt Bedarf 20… 20… B. Investitionsplanung Investitionsnummer und/ oder Bezeichnung I. Auszahlungen davon Jahr Euro Produkt Konto veranschlagt Bedarf 20… 20… II. Einzahlungen davon Jahr Euro Produkt Konto veranschlagt Bedarf 20… 20… III. Verpflichtungsermächtigungen davon Jahr Euro Produkt Konto veranschlagt Bedarf in 20… Beschlussvorschlag: Der Stadtrat der Stadt Zerbst/Anhalt beschließt die Aufstellung der Einbeziehungssatzung 'Badetzer Straße' Ortsteil Steckby Andreas Dittmann Bürgermeister

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