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Konsolidierter Gesamtabschluss
Angenommen16 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Dötlingen |
| Datum | 2026-06-25 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Dötlingen
Die Bürgermeisterin
Sitzungs- und Beschlussvorlage
Dr.-Nr. 2026/161
Vorlagenersteller: Ibrahim Salem
Verfasser: Ibrahim Salem
Letzte Bearbeitung durch: Antje Oltmanns
Beratungsfolge Termin Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss 18.06.2026 Vorberatung
Gemeinderat 25.06.2026 Entscheidung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Konsolidierter Gesamtabschluss;
hier: 2016-2021
Sach- und Rechtslage:
Seit einigen Jahren hält die Gemeinde Dötlingen Beteiligungen an verschiedenen privatrechtlichen
Organisationen. Gem. § 128 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) ist die Kommune dazu verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr zum Stichtag 31.12. einen
konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen, sofern sie Beteiligungen an privatrechtlichen
Einrichtungen und Unternehmen hält.
Die Kommune hat gem. Mitteilung von Frau Remmers vom Rechnungsprüfungsamt (RPA) des
Landkreises Oldenburg für sich selbst Regelungen festzulegen, in denen festgehalten wird, wann
ein Gesamtabschluss zu bilden ist und wann nicht. Das RPA hat in diesem Zusammenhang einen
Erlass vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vom 03.04.2020 und die im
Erlass angeführte „Musterdienstanweisung zum Gesamtabschluss“ vom 15.12.2010 zur Verfügung
gestellt. Zurzeit wird eine Dienstanweisung vorbereitet, welche jedoch nicht rückwirkend in Kraft
treten kann. Deshalb wird mit dieser Sitzungsvorlage Stellung im Hinblick auf die Prüfung der
Jahresabschlüsse 2016 - 2021 genommen.
Für die Beurteilung, welche kommunalen Aufgabenträger in den Konsolidierungskreis mit
einbezogen werden, ist maßgeblich, ob ein „beherrschender“ oder „maßgeblicher“ Einfluss der
Kommune vorliegt. Ferner wird in diesem Kontext angemerkt, dass nach § 128 Abs. 4 S. 4
NKomVG die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses nicht erforderlich ist, wenn die
Abschlüsse der Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit nur von untergeordneter
Bedeutung sind.
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Gemeinde Dötlingen
Die Kämmerei hat sich gemeinsam mit dem RPA sowie mit der Kommunalaufsichtsbehörde über
den Sachverhalt ausgetauscht. Das RPA hat im Jahr 2025 im Rahmen der Korrespondenz
empfohlen, die Prüfung anhand der Beteiligungshöhen vorzunehmen und so einzuordnen, ob es
sich um einen verbundenen, einen assoziierten Aufgabenträger oder einen Aufgabenträger von
untergeordneter Bedeutung handelt. Der vom RPA ausgesprochenen Empfehlung wird seitens des
Sachgebiets Finanzen gefolgt und in der weiteren Beurteilung und im weiteren Verfahren
entsprechend berücksichtigt.
Um die Aufgabenträger kategorisch korrekt einzuordnen, muss zunächst bestimmt werden, ob ein
„beherrschender“ oder „maßgeblicher“ Einfluss der Kommune vorliegt. In einer
Musterdienstanweisung wird nach Beteiligungsquoten kategorisiert, sodass es sich um
„verbundene Aufgabenträger“ handelt, wenn die Beteiligungsquote über 50% liegt. „Assoziierende
Aufgabenträger“ liegen vor, wenn ihre Beteiligungsquote über 20% liegt, aber die 50% noch
unterschritten werden. Sofern die Anteile unter 20% liegen, sind diese als „sonstige
Aufgabenträger“ einzustufen. Danach wird bei der Einordnung entsprechend verfahren.
Alle o.g. Beteiligungen, die die Gemeinde Dötlingen hält, befinden sich wertebezogen in den
Jahren 2016 bis 2021 unter den 20%. Hieraus folgt, dass es sich bei allen Beteiligungen der
Kommune um „sonstige Aufgabenträger“ handelt und somit eine Ausweisung gem. § 55 Abs. 2, 3
Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (ehemals § 54 Abs. 2, 3 Gemeindehaushalts- und
-kassenverordnung - GemHKVO) sowie Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungswerten
gem. § 124 Abs. 4 S. 2 NKomVG (ehemals § 96 Abs. 4 S. 2 - Niedersächsische Gemeindeordnung
- NGO) ausreichend ist.
Nach alledem schlägt die Bürgermeisterin Oltmanns vor, auf die Aufstellung eines konsolidierten
Gesamtabschlusses für die Jahre 2016 – 2021 zu verzichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt:
Der Rat der Gemeinde Dötlingen beschließt:
„Auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses für die Jahre 2016 – 2021 wird
verzichtet.“
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