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Konsolidierter Gesamtabschluss

Angenommen16 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeDötlingen
Datum2026-06-25
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Gemeinde Dötlingen Die Bürgermeisterin Sitzungs- und Beschlussvorlage Dr.-Nr. 2026/161 Vorlagenersteller: Ibrahim Salem Verfasser: Ibrahim Salem Letzte Bearbeitung durch: Antje Oltmanns Beratungsfolge Termin Zuständigkeit Verwaltungsausschuss 18.06.2026 Vorberatung Gemeinderat 25.06.2026 Entscheidung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Konsolidierter Gesamtabschluss; hier: 2016-2021 Sach- und Rechtslage: Seit einigen Jahren hält die Gemeinde Dötlingen Beteiligungen an verschiedenen privatrechtlichen Organisationen. Gem. § 128 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist die Kommune dazu verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr zum Stichtag 31.12. einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen, sofern sie Beteiligungen an privatrechtlichen Einrichtungen und Unternehmen hält. Die Kommune hat gem. Mitteilung von Frau Remmers vom Rechnungsprüfungsamt (RPA) des Landkreises Oldenburg für sich selbst Regelungen festzulegen, in denen festgehalten wird, wann ein Gesamtabschluss zu bilden ist und wann nicht. Das RPA hat in diesem Zusammenhang einen Erlass vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vom 03.04.2020 und die im Erlass angeführte „Musterdienstanweisung zum Gesamtabschluss“ vom 15.12.2010 zur Verfügung gestellt. Zurzeit wird eine Dienstanweisung vorbereitet, welche jedoch nicht rückwirkend in Kraft treten kann. Deshalb wird mit dieser Sitzungsvorlage Stellung im Hinblick auf die Prüfung der Jahresabschlüsse 2016 - 2021 genommen. Für die Beurteilung, welche kommunalen Aufgabenträger in den Konsolidierungskreis mit einbezogen werden, ist maßgeblich, ob ein „beherrschender“ oder „maßgeblicher“ Einfluss der Kommune vorliegt. Ferner wird in diesem Kontext angemerkt, dass nach § 128 Abs. 4 S. 4 NKomVG die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses nicht erforderlich ist, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune in ihrer Gesamtheit nur von untergeordneter Bedeutung sind. 2 Gemeinde Dötlingen Die Kämmerei hat sich gemeinsam mit dem RPA sowie mit der Kommunalaufsichtsbehörde über den Sachverhalt ausgetauscht. Das RPA hat im Jahr 2025 im Rahmen der Korrespondenz empfohlen, die Prüfung anhand der Beteiligungshöhen vorzunehmen und so einzuordnen, ob es sich um einen verbundenen, einen assoziierten Aufgabenträger oder einen Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung handelt. Der vom RPA ausgesprochenen Empfehlung wird seitens des Sachgebiets Finanzen gefolgt und in der weiteren Beurteilung und im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt. Um die Aufgabenträger kategorisch korrekt einzuordnen, muss zunächst bestimmt werden, ob ein „beherrschender“ oder „maßgeblicher“ Einfluss der Kommune vorliegt. In einer Musterdienstanweisung wird nach Beteiligungsquoten kategorisiert, sodass es sich um „verbundene Aufgabenträger“ handelt, wenn die Beteiligungsquote über 50% liegt. „Assoziierende Aufgabenträger“ liegen vor, wenn ihre Beteiligungsquote über 20% liegt, aber die 50% noch unterschritten werden. Sofern die Anteile unter 20% liegen, sind diese als „sonstige Aufgabenträger“ einzustufen. Danach wird bei der Einordnung entsprechend verfahren. Alle o.g. Beteiligungen, die die Gemeinde Dötlingen hält, befinden sich wertebezogen in den Jahren 2016 bis 2021 unter den 20%. Hieraus folgt, dass es sich bei allen Beteiligungen der Kommune um „sonstige Aufgabenträger“ handelt und somit eine Ausweisung gem. § 55 Abs. 2, 3 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (ehemals § 54 Abs. 2, 3 Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung - GemHKVO) sowie Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungswerten gem. § 124 Abs. 4 S. 2 NKomVG (ehemals § 96 Abs. 4 S. 2 - Niedersächsische Gemeindeordnung - NGO) ausreichend ist. Nach alledem schlägt die Bürgermeisterin Oltmanns vor, auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses für die Jahre 2016 – 2021 zu verzichten. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Beschlussvorschlag: Der Verwaltungsausschuss empfiehlt: Der Rat der Gemeinde Dötlingen beschließt: „Auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses für die Jahre 2016 – 2021 wird verzichtet.“

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