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Konsolidierter Gesamtabschluss; Beschluss über die Nichtaufstellung
Angenommen18 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Dinklage |
| Datum | 2026-06-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage DS-19-0692 [öffentlich] Stadt Dinklage
Betreff:
Konsolidierter Gesamtabschluss; Beschluss über die Nichtaufstellung
Beratungsfolge Termin Behandlung
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und 05.05.2026 öffentlich
Tourismus
Verwaltungsausschuss 15.06.2026 nicht öffentlich
Stadtrat 23.06.2026 öffentlich
Beschlussvorschlag
Von der Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses 2023 wird abgesehen. Der
Aufgabenträger „BGE-GmbH der Stadt Dinklage“ stellt für die Stadt Dinklage eine
untergeordnete Bedeutung dar.
Begründung
Die Kommunen sind gemäß § 128 Absatz 4 NKomVG dazu verpflichtet, für jedes
Haushaltsjahr zum Stichtag 31.12. einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen.
Gemäß § 128 Absatz 4 Satz 3 NKomVG brauchen die Aufgabenträger nicht in den
konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. Zudem ist die Aufstellung eines
konsolidierten Gesamtabschlusses gemäß § 128 Absatz 4 Satz 4 NKomVG nicht
erforderlich, wenn die Abschlüsse der Aufgabenträger für ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune
in ihrer Gesamtheit von untergeordneter Bedeutung sind.
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (MI) hatte bereits im Jahr 2020 eine
„Empfehlungen zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses sowie
Positionenrahmen zum Gesamtabschluss in Niedersachsen“ herausgegeben. Diese wurden
in den Folgejahren überarbeitet. Das MI hat im Juni 2022 die Empfehlungen als Erlass
gegenüber den unteren Kommunalaufsichtsbehörden bekannt gegeben. Im Rahmen der
verwaltungsmäßigen Bindung der Aufsichten an diese Vorgaben, entfaltet der Erlass auch
mittelbare Wirkung gegenüber den kreisangehörigen Kommunen bei deren Umgang mit kon-
solidierten Gesamtabschlüssen.
Wesentlicher Inhalt der Empfehlungen ist u. a. die Würdigung der neuen Rechtslage und vor
allem die deutlich offenere Definition der sonstigen Aufgabenträger von untergeordneter
Bedeutung. Mit der neuen Definition versucht das MI den Wünschen gerade kleinerer
Kommunen Rechnung zu tragen, deutlich einfacher von der Erstellung eines konsolidierten
Gesamtabschlusses abzusehen. Dieses Ziel wird erreicht, in dem die Interpretation des
unbestimmten Rechtsbegriffs der „untergeordneten Bedeutung“ in erheblich stärkerem Maße
in die Hoheit der beurteilenden Kommune gelegt wird. Zudem wurden die zur Beurteilung der
untergeordneten Bedeutung vorgegebenen Kennzahlen im Wert erheblich heraufgesetzt und
durch ausdrückliche Formulierungen in eine Funktion als Vorschlag des MI gebracht, der von
den Kommunen eigenständig interpretiert werden kann oder sogar interpretiert werden
muss.
In der Empfehlung heißt es:
„Die Kommunen müssen ihren Beurteilungsspielraum nutzen und den Begriff der
„untergeordneten Bedeutung“ nach ihren individuellen Gegebenheiten auslegen. Die im
Ergebnis der eigenen Prüfung festgelegten Schwellenwerte zur Aufstellungspflicht können
dabei sowohl unterhalb als auch oberhalb der folgenden Empfehlungen des MI liegen. Bei
der Entscheidung, ob ein Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung ist, muss auch
die politische und strategische Bedeutung für die Kommune berücksichtigt werden.
Von untergeordneter Bedeutung können nach Auffassung des MI in der Kommune
Aufgabenträger sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30 % der
entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen.
Werden mehrere Aufgabenträger auf ihre untergeordnete Bedeutung geprüft, sollte die
Summe der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter
Bedeutung 35 % der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht
übersteigen.“
Die Entscheidung, ob oder wann die Aufgabenträger für die Aufstellung des konsolidierten
Gesamtabschlusses von untergeordneter Bedeutung sind, ist zu dokumentieren, dabei ist
das zuständige Rechnungsprüfungsamt zu beteiligen. Im Rahmen der in den einzelnen
Kommunen geübten Praxis kann erwogen werden, die Festlegungen über die Auslegung der
Wesentlichkeit von der Vertretung beschließen zu lassen.
Die Wesentlichkeitsgrenze ist von der Verwaltung geprüft worden; der entsprechende Bericht
liegt in der Anlage an. Danach stellt der Aufgabenträger „BGE-GmbH der Stadt Dinklage“ für
die Stadt Dinklage eine untergeordnete Bedeutung dar; dieses sollte vom Rat der Stadt
Dinklage beschlossen werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger für ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. Die Einbeziehung der
Aufgabenträger in den Gesamtabschluss der Stadt Dinklage zum 31.12.2023 ist nicht
erforderlich; trotz der Nichteinbeziehung der Jahresabschlüsse wird ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wiedergegeben.
Den Verzicht auf die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses hat die Kommune
von der Vertretung beschließen zu lassen. Der Beschluss ist der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.
Finanzielle Auswirkung
Auswirkungen auf den Klimaschutz
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