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Bauvoranfrage: Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Halle für Brennholzlager - forstwirtschaftliche Nutzung |

Angenommen13 Ja · 0 Nein · 2 Enthaltung
TypAntrag
GemeindeEigeltingen
Datum2026-06-22
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Beschlussvorlage Vorlage: 2026/067 Fachamt: Bauamt Bearbeiter: Christina Klaus Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus 22.06.2026 Gemeinderat Entscheidung öffentlich Bauvoranfrage: Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Halle für Brennholzlager - forstwirtschaftliche Nutzung | Gemarkung Heudorf, Higgenhof, Flst.-Nr. 2478 Sachverhalt Der Bauherr beabsichtigt, die Umnutzung einer bisher landwirtschaftlichen Halle auf dem Flst.-Nr. 2478, Higgenhof. Die bestehende Halle wurde im Oktober 2002 baurechtlich als landwirtschaftliche Heu- und Strohbergehalle mit Winterquartier für Schafe genehmigt. Die Halle diente einem privilegierten Landwirtschaftsbetrieb. Aufgrund der angedachten Umnutzung wurde nun eine Bauvoranfrage eingereicht, mit welcher folgende Einzelfragen geklärt werden sollen: 1. Ist die beantragte Nutzungsänderung der bestehenden landwirtschaftlich genutzten Halle (Lagerung von Heu und Stroh sowie Winterquartier für Schafe) in eine Brennholzlagerhalle planungsrechtlich zulässig - insbesondere unter Berücksichtigung der Lage im Außenbereich (§ 35 BauGB) - und kann hierfür eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden? 2.IstdieNutzungderimLageplandargestelltenAußenlagerflächenzurLagerungvonBrennholzim ZusammenhangmitderbestehendenHalleinihrerGrößeundAnordnunggemäßdeneingereichten Plänen planungsrechtlich zulässig? 3. Welche Anforderungen werden seitens der Baurechtsbehörde sowie der beteiligten Fachbehörden (insbesondere Naturschutz und Landwirtschaft) an die Beschaffenheit der Außenlagerflächen gestellt? (Befestigung, Versickerung, Bodenschutz etc.) 4. Sind für die geplante Nutzungsänderung sowie für die Nutzung der Außenlagerflächen Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen erforderlich? 5. Sind im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung Baulasten, öffentlich-rechtliche Sicherungen oder Verpflichtungen erforderlich oder zu erwarten? Im Rahmen von bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten und somit der Entscheidung des Gemeinderates hier das kommunale Einvernehmen zu erteilen oder zu versagen, dürften lediglich die Einzelfragen 1 und 2 von Bedeutung und somit zu beurteilen sein. Die Klärung der weiteren Punkte obliegt den Fachbehörden. Nach Angaben des Antragstellers sollen zusätzlich zur Umnutzung des Bestandsgebäudes zwei Lagerflächen für Brennholz am Gebäude entstehen. Hierbei handelt es sich um eine versickerungsfähige Schotterfläche. Ebenfalls soll eine neue Zufahrt gebaut werden. Somit findet eine Versiegelung weitere, bisher landwirtschaftlicher Flächen statt. ZurkünftigenNutzungwurdeweiterangegeben,dassdasGebäudeebenfallsnurzurLagerungvon Brennholz, ohne Verarbeitung, genutzt werden soll. Das Grundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich daher nach § 35 BauGB. Nach § 35 (1) BauGB sind Vorhaben demnach nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt…. Die Beurteilung ob es sich bei dem Bauherrn um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, obliegt den Fachbehörden. Aus den Antragsunterlagen geht hier nichts hiervor. AngabenkonntensichlediglichaufderHomepagedesAntragstellersentnehmen–hierheißtesu.a. Unser Hauptsitz befindet sich in Mühlingen (Baden) und bildet das organisatorische Zentrum unseres Holzhandels. Von hier aus steuern wir Einkauf, Vertrieb und Kundenservice für alle nationalen und internationalen Anfragen. Die enge Anbindung an unsere Lager und Partner ermöglicht eine effiziente und zuverlässige Abwicklung aller Aufträge. Demnach dürfte es sich weniger um einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der o. g. Privilegierung, sondern um ein gewerbliches Unternehmen im Bereich der Holzverarbeitung handeln. Weiter sind Vorhaben nach § 35 (2 und 4) BauGB unter gewissen Voraussetzungen genehmigungsfähig.Voraussetzunghierfüristallerdingsu.a.dassdieEigenartderLandschaftnicht beeinträchtigt wird, öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und somit außengebietsverträglich sind. Diese Beurteilung obliegt großteils ebenfalls den Fachbehörden. Alleine durch Anlegung weiterer Lagerflächen dürften Belange des Naturschutzes berührt sein. Seitens der Verwaltung wird eine Genehmigungsfähigkeit aufgrund der genannten Gründe in Frage gestellt. Der Gemeinderat möge in der Sitzung entscheiden, ob das kommunale Einvernehmen erteilt oder versagt werden soll. Der Ortschaftsrat Heudorf wird ebenfalls über die Bauvoranfrage beraten und bis zur Sitzung einen Beschluss herbeiführen. Beschlussvorschlag Der Bauvoranfrage wird – vorbehaltlich der Zustimmung / Ablehnung des Ortschaftsrates – zugestimmt und das kommunale Einvernehmen erteilt / versagt. Anlagen Anlage 1 nö: Lageplan Flst. -Nr. 2478 Anlage 1 öff: Lageplan Flst. -Nr. 2478 Anlage 2 nö: Grundriss-Ansichten-Schnitt Flst. -Nr. 2478 Anlage 2 öff: Grundriss-Ansichten-Schnitt Flst. -Nr. 2478 Anlage 3 nö: Bericht agrarheute

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