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Bauvoranfrage: Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Halle für Brennholzlager - forstwirtschaftliche Nutzung |
Angenommen13 Ja · 0 Nein · 2 Enthaltung
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Eigeltingen |
| Datum | 2026-06-22 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Beschlussvorlage
Vorlage: 2026/067
Fachamt: Bauamt
Bearbeiter: Christina Klaus
Datum Gremium Zuständigkeit Öffentlichkeitsstatus
22.06.2026 Gemeinderat Entscheidung öffentlich
Bauvoranfrage: Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Halle für Brennholzlager -
forstwirtschaftliche Nutzung | Gemarkung Heudorf, Higgenhof, Flst.-Nr. 2478
Sachverhalt
Der Bauherr beabsichtigt, die Umnutzung einer bisher landwirtschaftlichen Halle auf dem Flst.-Nr.
2478, Higgenhof.
Die bestehende Halle wurde im Oktober 2002 baurechtlich als landwirtschaftliche Heu- und
Strohbergehalle mit Winterquartier für Schafe genehmigt. Die Halle diente einem privilegierten
Landwirtschaftsbetrieb.
Aufgrund der angedachten Umnutzung wurde nun eine Bauvoranfrage eingereicht, mit welcher
folgende Einzelfragen geklärt werden sollen:
1. Ist die beantragte Nutzungsänderung der bestehenden landwirtschaftlich genutzten Halle
(Lagerung von Heu und Stroh sowie Winterquartier für Schafe) in eine Brennholzlagerhalle
planungsrechtlich zulässig - insbesondere unter Berücksichtigung der Lage im Außenbereich (§ 35
BauGB) - und kann hierfür eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden?
2.IstdieNutzungderimLageplandargestelltenAußenlagerflächenzurLagerungvonBrennholzim
ZusammenhangmitderbestehendenHalleinihrerGrößeundAnordnunggemäßdeneingereichten
Plänen planungsrechtlich zulässig?
3. Welche Anforderungen werden seitens der Baurechtsbehörde sowie der beteiligten
Fachbehörden (insbesondere Naturschutz und Landwirtschaft) an die Beschaffenheit der
Außenlagerflächen gestellt? (Befestigung, Versickerung, Bodenschutz etc.)
4. Sind für die geplante Nutzungsänderung sowie für die Nutzung der Außenlagerflächen
Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen erforderlich?
5. Sind im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung Baulasten, öffentlich-rechtliche Sicherungen
oder Verpflichtungen erforderlich oder zu erwarten?
Im Rahmen von bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten und somit der Entscheidung des
Gemeinderates hier das kommunale Einvernehmen zu erteilen oder zu versagen, dürften lediglich
die Einzelfragen 1 und 2 von Bedeutung und somit zu beurteilen sein. Die Klärung der weiteren
Punkte obliegt den Fachbehörden.
Nach Angaben des Antragstellers sollen zusätzlich zur Umnutzung des Bestandsgebäudes zwei
Lagerflächen für Brennholz am Gebäude entstehen. Hierbei handelt es sich um eine
versickerungsfähige Schotterfläche. Ebenfalls soll eine neue Zufahrt gebaut werden. Somit findet
eine Versiegelung weitere, bisher landwirtschaftlicher Flächen statt.
ZurkünftigenNutzungwurdeweiterangegeben,dassdasGebäudeebenfallsnurzurLagerungvon
Brennholz, ohne Verarbeitung, genutzt werden soll.
Das Grundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und beurteilt sich daher nach § 35
BauGB.
Nach § 35 (1) BauGB sind Vorhaben demnach nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche einnimmt….
Die Beurteilung ob es sich bei dem Bauherrn um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, obliegt
den Fachbehörden. Aus den Antragsunterlagen geht hier nichts hiervor.
AngabenkonntensichlediglichaufderHomepagedesAntragstellersentnehmen–hierheißtesu.a.
Unser Hauptsitz befindet sich in Mühlingen (Baden) und bildet das organisatorische Zentrum
unseres Holzhandels. Von hier aus steuern wir Einkauf, Vertrieb und Kundenservice für alle
nationalen und internationalen Anfragen. Die enge Anbindung an unsere Lager und Partner
ermöglicht eine effiziente und zuverlässige Abwicklung aller Aufträge.
Demnach dürfte es sich weniger um einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der o. g.
Privilegierung, sondern um ein gewerbliches Unternehmen im Bereich der Holzverarbeitung
handeln.
Weiter sind Vorhaben nach § 35 (2 und 4) BauGB unter gewissen Voraussetzungen
genehmigungsfähig.Voraussetzunghierfüristallerdingsu.a.dassdieEigenartderLandschaftnicht
beeinträchtigt wird, öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und somit
außengebietsverträglich sind.
Diese Beurteilung obliegt großteils ebenfalls den Fachbehörden. Alleine durch Anlegung weiterer
Lagerflächen dürften Belange des Naturschutzes berührt sein.
Seitens der Verwaltung wird eine Genehmigungsfähigkeit aufgrund der genannten Gründe in Frage
gestellt.
Der Gemeinderat möge in der Sitzung entscheiden, ob das kommunale Einvernehmen erteilt oder
versagt werden soll.
Der Ortschaftsrat Heudorf wird ebenfalls über die Bauvoranfrage beraten und bis zur Sitzung einen
Beschluss herbeiführen.
Beschlussvorschlag
Der Bauvoranfrage wird – vorbehaltlich der Zustimmung / Ablehnung des Ortschaftsrates –
zugestimmt und das kommunale Einvernehmen erteilt / versagt.
Anlagen
Anlage 1 nö: Lageplan Flst. -Nr. 2478
Anlage 1 öff: Lageplan Flst. -Nr. 2478
Anlage 2 nö: Grundriss-Ansichten-Schnitt Flst. -Nr. 2478
Anlage 2 öff: Grundriss-Ansichten-Schnitt Flst. -Nr. 2478
Anlage 3 nö: Bericht agrarheute
Text aus PDF extrahiert