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Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften

Angenommen
TypAntrag
GemeindeBöbingen
Datum2025-06-23
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Gemeinde Böbingen a. d. Rems Sitzungsvorlage Az.: 103.52; 108.50 Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Gemeinderat 23.06.2025 öffentlich Entscheidung Sachverhalt: Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften  Satzungsänderung § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe I. Allgemeine Ausführungen Die aktuell gültige Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsun- terkünften wurde vom Gemeinderat am 20. September 2021 beschlossen und ist am 01. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die darin getroffenen Regelungen und Festlegun- gen sowie die Gebührensätze gelten seitdem unverändert. Die in § 13 der Satzung festgelegte Gebührenhöhe i. H. v. 15,77 € je m² Wohnfläche und Kalendermonat hat Gültigkeit. II. Ausgangslage/ aktuelle Situation Entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats vom 20. September 2021 soll eine Überprüfung der Gebühren unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung der Wohnsituation von Obdachlosen und Flüchtlingen in kürzeren bzw. regelmäßigen Ab- ständen erfolgen. Dies ist erfolgt. Eingewiesene Personen: Aktuell sind 60 Personen mit einer Obdachloseneinweisungsverfügung eingewiesen. Wohnsituation: Die Unterbringung erfolgt im Gebäude Gemeindehausweg 5, im Gebäude Kirchberg 11 sowie in 9 von Privatpersonen angemieteten Wohnungen. Es ist davon auszuge- hen, dass im Zuge der Schließung von Sammelunterkünften und daraus resultierend weiteren Zuweisungen in absehbarer Zeit zusätzliche Wohnungen angemietet werden müssen. Die Aufwendungen hierfür und die m²-Zahlen werden voraussichtlich ähnlich sein, wie bei den bereits angemieteten Wohnungen. Insofern ist dies bei der vorgeleg- ten Kalkulation bereits berücksichtigt. Seite | 1 III. Kalkulation Die Kalkulation basiert auf den unter Punkt II. dargelegten Feststellungen. In der in Anlage vorgelegten Kalkulation spiegelt sich insbesondere die geänderte Unterbrings- ungssituation in Form der zwangsläufig erforderlichen Anmietung von Wohnungen wider. Bei der Kalkulation wurden die Aufwendungen für die Gebäude Gemeinde- hausweg 5, Kirchberg 11 und die von Privaten angemieteten Wohnungen im Verhält- nis zur Wohnfläche (DIN 277) berücksichtigt. Hinweise zur Kalkulation:  Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden, für deren Benutzung Gebühren auf der Grundlage von §§ 13ff KAG erhoben werden. Da die Benutzung nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Mietvertrages, sondern einer ortspolizeilichen Einweisungsverfügung erfolgt, können die Best- immungen des Mietrechts auf das Benutzungsverhältnis nicht – auch nicht ana- log – angewandt werden.  Alle gleichartigen Ein- richtungen der Gemeinde bilden gem. § 13 Abs. 1 KAG eine einheitliche Ein- richtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden. Bei technisch getrennten Einrichtungen, liegt es im Ermessen der Gemeinde, diese ggfls. als eigenständige Einrichtungen zu führen, mit der Folge, dass auch die Gebühren in getrennten Kalkulationen zu ermitteln sind. Hiervon wurde in der vorgelegten Kalkulation kein Gebrauch gemacht.  Als Gebührenmaßstab kommt entweder ein flächen- oder ein personenbezogener Maßstab in Be- tracht. Entscheidend ist, welcher Personenkreis in die Unterkunft eingewiesen wird. Bei Gemeinschaftsunterkünften, in denen mehrere Personen in einem Raum untergebracht werden, wird schon aus Praktikabilität nur eine Gebühr pro Person in Betracht kommen. In Böbingen gibt es keine derartigen Gemein- schaftsunterkünfte, weshalb der flächenbezogene Maßstab bei der Kalkulation verwendet wurde.  In der Regel werden ein- heitliche Gebührensätze festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für die Unter- künfte unterschiedlich hohe Kosten entstehen, ohne dass sich dies nennens- wert auf die Wohnqualität auswirkt (OVG München, Urt. vom 27.5.1992, 4 N 91.3749). Bei gravierenden Leistungsunterschieden kann dagegen die Festset- zung entsprechend differenzierter Gebührensätze geboten sein. In der vorge- legten Kalkulation wird ein einheitlicher Gebührensatz ermittelt.  Die Gebührensätze sind immer auf der Grundlage einer Kalkulation zu ermitteln. Eine Gebührenbemes- sung unmittelbar auf der Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach den für Wohngeldempfänger maßgeblichen Höchstbeträgen ist nicht möglich (VGH BW, Urt. v. 9.2.1995, 2 S 542/94). Nach dieser Entscheidung darf die Seite | 2 festgesetzte Gebühr nicht wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsgebühr für eine vergleichbare Unterkunft liegen, sonst liegt ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Dies ist in der vorgelegten Kalkulation nicht der Fall.  Auch die Nebenkosten können nur in Form von Gebührensätzen an die Benutzer weitergegeben wer- den. Eine Kostenweitergabe im Wege eines Kostenersatzes analog Mietrecht ist nicht möglich. Entweder werden auch die Nebenkosten in die allgemeine Un- terkunftsgebühr einkalkuliert oder für die Nebenkosten werden gesonderte (z.B. personenbezogene) Gebührensätze ausgewiesen. Die entstehenden Neben- kosten sind in der Kalkulation in dem Gebührensatz berücksichtigt bzw. mit ein- kalkuliert.  Die als Nebenkosten zu berücksichtigenden laufenden Betriebskosten entsprechen der Betriebskosten- verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I.S. 2346, 2347).  Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die vom Einrichtungsträger zu entrichtenden Steuern. Dies gilt auch für die Grundsteuer für gemeindeeigene Grundstücke, da die Gemeinde kraft Gesetzes wie jeder andere Grundbesitzer der Grundsteuer- pflicht unterliegt, sofern kein Tatbestand der Steuerbefreiung i.S. der §§ 3, 4 GrStG gegeben ist. Die interne Verrechnung stellt lediglich die von der Ge- meinde als Grundstückseigentümerin vorzunehmende Verausgabung der Grundsteuer und von ihr als Steuergläubigerin zu vereinnahmende Steuer dar. Eine Grundsteuerbefreiung mag denkbar sein nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrStG (Obdachlosen- und Flüchtlingsunterbringung als hoheitliche Aufgabe), ist allerdings nach § 5 Abs. 2 GrStG ausgeschlossen. Die Kalkulation kommt zu dem Ergebnis, dass, um eine Kostendeckung zu erreichen, statt den momentan in § 13 Abs. 2 der Satzung festgelegten 15,77 je m² und Kalen- dermonat eine Gebührenhöhe i. H. v. 15,85 € je m² und Kalendermonat erforderlich ist. Das bedeutet eine Erhöhung i. H. v. 0,08 € je m² im Monat. Die Verwaltung emp- fiehlt deshalb, die Satzung dementsprechend anzupassen. Weitere Änderungen der Satzung sind aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich. Ergänzung: Gebührenpflichtig sind grundsätzlich die eingewiesenen Personen. Da diese Personen in der Regel über keine finanziellen Mittel verfügen, rechnet die Gemeindeverwaltung die Gebühren über eine Abtretungserklärung mit dem Jobcenter, dem Geschäftsbe- reich Integration und Versorgung oder dem Geschäftsbereich Soziales ab. Beschlussvorschlag:  Der Gemeinderat macht sich die vorgelegte Kalkulation (Anlage) zu Eigen und stimmt den darin enthaltenden Annahmen, Prognosen und Ermessensaus- übungen zu. Seite | 3  Es wird eine einheitliche Benutzungsgebühr festgesetzt. Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft.  Die in Anlage beigefügte Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wird beschlossen. TOP 6ö - Anlage 1 Satzungsänderung 2025 TOP 6ö - Anlage 2 Kalkulation Obdachlose 2025 Seite | 4

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