Startseite › Böbingen › Antrag
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Böbingen |
| Datum | 2025-06-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Gemeinde Böbingen a. d. Rems
Sitzungsvorlage
Az.: 103.52; 108.50
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-
und Flüchtlingsunterkünften
Gemeinderat 23.06.2025 öffentlich Entscheidung
Sachverhalt:
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
Satzungsänderung § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
I. Allgemeine Ausführungen
Die aktuell gültige Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsun-
terkünften wurde vom Gemeinderat am 20. September 2021 beschlossen und ist am
01. Oktober 2021 in Kraft getreten. Die darin getroffenen Regelungen und Festlegun-
gen sowie die Gebührensätze gelten seitdem unverändert. Die in § 13 der Satzung
festgelegte Gebührenhöhe i. H. v. 15,77 € je m² Wohnfläche und Kalendermonat hat
Gültigkeit.
II. Ausgangslage/ aktuelle Situation
Entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats vom 20. September 2021 soll eine
Überprüfung der Gebühren unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung der
Wohnsituation von Obdachlosen und Flüchtlingen in kürzeren bzw. regelmäßigen Ab-
ständen erfolgen. Dies ist erfolgt.
Eingewiesene Personen:
Aktuell sind 60 Personen mit einer Obdachloseneinweisungsverfügung eingewiesen.
Wohnsituation:
Die Unterbringung erfolgt im Gebäude Gemeindehausweg 5, im Gebäude Kirchberg
11 sowie in 9 von Privatpersonen angemieteten Wohnungen. Es ist davon auszuge-
hen, dass im Zuge der Schließung von Sammelunterkünften und daraus resultierend
weiteren Zuweisungen in absehbarer Zeit zusätzliche Wohnungen angemietet werden
müssen. Die Aufwendungen hierfür und die m²-Zahlen werden voraussichtlich ähnlich
sein, wie bei den bereits angemieteten Wohnungen. Insofern ist dies bei der vorgeleg-
ten Kalkulation bereits berücksichtigt.
Seite | 1
III. Kalkulation
Die Kalkulation basiert auf den unter Punkt II. dargelegten Feststellungen. In der in
Anlage vorgelegten Kalkulation spiegelt sich insbesondere die geänderte Unterbrings-
ungssituation in Form der zwangsläufig erforderlichen Anmietung von Wohnungen
wider. Bei der Kalkulation wurden die Aufwendungen für die Gebäude Gemeinde-
hausweg 5, Kirchberg 11 und die von Privaten angemieteten Wohnungen im Verhält-
nis zur Wohnfläche (DIN 277) berücksichtigt.
Hinweise zur Kalkulation:
Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünfte sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden, für deren
Benutzung Gebühren auf der Grundlage von §§ 13ff KAG erhoben werden. Da
die Benutzung nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Mietvertrages,
sondern einer ortspolizeilichen Einweisungsverfügung erfolgt, können die Best-
immungen des Mietrechts auf das Benutzungsverhältnis nicht – auch nicht ana-
log – angewandt werden.
Alle gleichartigen Ein-
richtungen der Gemeinde bilden gem. § 13 Abs. 1 KAG eine einheitliche Ein-
richtung, bei der Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden. Bei
technisch getrennten Einrichtungen, liegt es im Ermessen der Gemeinde, diese
ggfls. als eigenständige Einrichtungen zu führen, mit der Folge, dass auch die
Gebühren in getrennten Kalkulationen zu ermitteln sind. Hiervon wurde in der
vorgelegten Kalkulation kein Gebrauch gemacht.
Als Gebührenmaßstab
kommt entweder ein flächen- oder ein personenbezogener Maßstab in Be-
tracht. Entscheidend ist, welcher Personenkreis in die Unterkunft eingewiesen
wird. Bei Gemeinschaftsunterkünften, in denen mehrere Personen in einem
Raum untergebracht werden, wird schon aus Praktikabilität nur eine Gebühr pro
Person in Betracht kommen. In Böbingen gibt es keine derartigen Gemein-
schaftsunterkünfte, weshalb der flächenbezogene Maßstab bei der Kalkulation
verwendet wurde.
In der Regel werden ein-
heitliche Gebührensätze festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für die Unter-
künfte unterschiedlich hohe Kosten entstehen, ohne dass sich dies nennens-
wert auf die Wohnqualität auswirkt (OVG München, Urt. vom 27.5.1992, 4 N
91.3749). Bei gravierenden Leistungsunterschieden kann dagegen die Festset-
zung entsprechend differenzierter Gebührensätze geboten sein. In der vorge-
legten Kalkulation wird ein einheitlicher Gebührensatz ermittelt.
Die Gebührensätze sind
immer auf der Grundlage einer Kalkulation zu ermitteln. Eine Gebührenbemes-
sung unmittelbar auf der Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach
den für Wohngeldempfänger maßgeblichen Höchstbeträgen ist nicht möglich
(VGH BW, Urt. v. 9.2.1995, 2 S 542/94). Nach dieser Entscheidung darf die
Seite | 2
festgesetzte Gebühr nicht wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsgebühr
für eine vergleichbare Unterkunft liegen, sonst liegt ein Verstoß gegen das
Äquivalenzprinzip vor. Dies ist in der vorgelegten Kalkulation nicht der Fall.
Auch die Nebenkosten
können nur in Form von Gebührensätzen an die Benutzer weitergegeben wer-
den. Eine Kostenweitergabe im Wege eines Kostenersatzes analog Mietrecht
ist nicht möglich. Entweder werden auch die Nebenkosten in die allgemeine Un-
terkunftsgebühr einkalkuliert oder für die Nebenkosten werden gesonderte (z.B.
personenbezogene) Gebührensätze ausgewiesen. Die entstehenden Neben-
kosten sind in der Kalkulation in dem Gebührensatz berücksichtigt bzw. mit ein-
kalkuliert.
Die als Nebenkosten zu
berücksichtigenden laufenden Betriebskosten entsprechen der Betriebskosten-
verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I.S. 2346, 2347).
Zu den ansatzfähigen
Kosten gehören auch die vom Einrichtungsträger zu entrichtenden Steuern.
Dies gilt auch für die Grundsteuer für gemeindeeigene Grundstücke, da die
Gemeinde kraft Gesetzes wie jeder andere Grundbesitzer der Grundsteuer-
pflicht unterliegt, sofern kein Tatbestand der Steuerbefreiung i.S. der §§ 3, 4
GrStG gegeben ist. Die interne Verrechnung stellt lediglich die von der Ge-
meinde als Grundstückseigentümerin vorzunehmende Verausgabung der
Grundsteuer und von ihr als Steuergläubigerin zu vereinnahmende Steuer dar.
Eine Grundsteuerbefreiung mag denkbar sein nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
GrStG (Obdachlosen- und Flüchtlingsunterbringung als hoheitliche Aufgabe), ist
allerdings nach § 5 Abs. 2 GrStG ausgeschlossen.
Die Kalkulation kommt zu dem Ergebnis, dass, um eine Kostendeckung zu erreichen,
statt den momentan in § 13 Abs. 2 der Satzung festgelegten 15,77 je m² und Kalen-
dermonat eine Gebührenhöhe i. H. v. 15,85 € je m² und Kalendermonat erforderlich
ist. Das bedeutet eine Erhöhung i. H. v. 0,08 € je m² im Monat. Die Verwaltung emp-
fiehlt deshalb, die Satzung dementsprechend anzupassen. Weitere Änderungen der
Satzung sind aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.
Ergänzung:
Gebührenpflichtig sind grundsätzlich die eingewiesenen Personen. Da diese Personen
in der Regel über keine finanziellen Mittel verfügen, rechnet die Gemeindeverwaltung
die Gebühren über eine Abtretungserklärung mit dem Jobcenter, dem Geschäftsbe-
reich Integration und Versorgung oder dem Geschäftsbereich Soziales ab.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat macht sich die vorgelegte Kalkulation (Anlage) zu Eigen und
stimmt den darin enthaltenden Annahmen, Prognosen und Ermessensaus-
übungen zu.
Seite | 3
Es wird eine einheitliche Benutzungsgebühr festgesetzt. Bemessungsgrundlage
für die Gebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft.
Die in Anlage beigefügte Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung
von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften wird beschlossen.
TOP 6ö - Anlage 1 Satzungsänderung 2025
TOP 6ö - Anlage 2 Kalkulation Obdachlose 2025
Seite | 4
Text aus PDF extrahiert