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Vorstellung Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen im Untersuchungsgebiet "Ortsmitte-Hauptstraße" mit Beschlussfassung Satzung
Angenommen17 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Blaufelden |
| Datum | 2026-03-19 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Bürgermeisteramt Blaufelden
Hindenburgplatz4
74572Blaufelden
Beschlussvorlage
Vorlage Nr.: BV/019/2026
Amt: Bürgermeister Datum: 05.03.2026
Bearbeiter: Michael Dieterich AZ:
Gremium Termin Beratungsfolge Status
Gemeinderat 19.03.2026 Entscheidung öffentlich
Gegenstand der Vorlage
Vorstellung Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen im
Untersuchungsgebiet "Ortsmitte-Hauptstraße" mit Beschlussfassung Satzung
Sachverhalt:
1.1 Sachverhalt
Die Gemeinde Blaufelden hat sich erfolgreich um die Aufnahme des Gebiets „Ortsmitte-
Hauptstraße“ in ein Programm der Städtebauförderung beworben. Mit Zuwendungsbescheid
des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.05.2025 wurde dem Antrag der Gemeinde
Blaufelden auf Aufnahme stattgegeben. Für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme wurde
ein vorläufiger Zuwendungsbetrag (Anteil Landesfinanzhilfe – 60 %) in Höhe von 900.000
Euro gewährt. Unter Einberechnung des kommunalen Eigenanteils in Höhe von 40 %
(600.000 Euro) entspricht dies einem Gesamtförderrahmen in Höhe von 1.500.000 Euro. Der
Bewilligungszeitraum wurde vom 01.01.2025 bis zum 30.04.2034 festgelegt.
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Blaufelden vom 24.07.2025
wurden für das Gebiet „Ortsmitte-Hauptstraße“ Vorbereitende Untersuchungen (VU) nach
§ 141 Abs. 3 BauGB durchgeführt. Der zugehörige Lageplan der STEG zur Abgrenzung des
Untersuchungsgebietes wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des VU-
Einleitungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Gemeinde Blaufelden vom 31.07.2025
mitveröffentlicht. Die Abgrenzung des VU-Untersuchungsgebietes ist dem beiliegenden
Lageplan vom 14.07.2025 zu entnehmen (siehe Anhang Plan Abgrenzung vom 14.07.2025).
Das Untersuchungsgebiet umfasst im Wesentlichen die Ortsmitte Blaufeldens, die sich
nördlich und südlich der als Ortsdurchfahrt fungierenden Kaiser- und Hauptstraße befindet.
Das gedrängt gebaute Haufendorf mit bäuerlichem Kern liegt auf der Hohenloher Ebene am
Blaubach, über den eine alte Brücke führt. Bestimmend ist hier die Barrierewirkung der
Ortsdurchfahrt aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens, insbesondere des
Schwerlastverkehrs, aber auch der mangelhaften Gestaltung dieser Erschließungsbereiche.
Das Gebiet durchquert teilweise das ortsnamengebende Fließgewässer Blaubach. Das
Gebiet wird durch kleine Wohnquartiere mit guter Durchquerung geprägt. Entlang des
Blaubachs sowie nördlich der Hauptstraße befinden sich öffentliche Räume, die jedoch
geringe Identifikation und Aufenthaltsqualität bieten. Die Ortsmitte am Hindenburgplatz ist
undefiniert und kaum erlebbar. Öffentliche Einrichtungen wie das Rathaus befinden sich hier.
Entlang der Ortsdurchfahrt sind noch wenige Versorgungsstrukturen vorhanden, jedoch ist
zunehmender Leerstand in den Erdgeschossen mit negativer Ausstrahlung in
Nachbarbereiche zu verzeichnen. Historische und strukturprägende Bausubstanzen großer
Kubaturen wie die ehemaligen Gastwirtschaften zeugen von der ehemaligen Bedeutung des
Orts als Marktplatz und als historischer Knotenpunkt mehrerer Straßen eines
Fernverkehrswegs von Crailsheim über Rot am See nach Herbsthausen und Bad
Mergentheim. Zusätzlich sind noch die Gebäude und Grundstücke von Taubenrain 1 und 3
untersucht worden. Diese sind jedoch nicht in der Abgrenzung des Einleitungsbeschlusses
inkludiert.
Die Größe des Untersuchungsgebiets beläuft sich auf ca. 7,61 ha.
Vorbereitende Untersuchungen sind gemäß § 141 BauGB erforderlich, um
Entscheidungsgrundlagen für die Notwendigkeit, die Art und Durchführbarkeit einer
Sanierungsmaßnahme zu erhalten. Innerhalb der Vorbereitenden Untersuchungen werden
Vorschläge für eine Neuordnung erarbeitet und die Voraussetzungen für die förmliche
Festlegung eines Sanierungsgebietes geschaffen. Dazu gehören eine Analyse der sozialen,
strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse sowie eine Darstellung der anzustrebenden
Sanierungsziele. Die Untersuchungen sollen sich dabei auch auf die nachteiligen
Auswirkungen der beabsichtigten Sanierung für die unmittelbar Betroffenen erstrecken, falls
solche vorhanden sind.
Bei den Vorbereitenden Untersuchungen geht es insbesondere um folgende
Fragenkomplexe:
> Liegen im Untersuchungsgebiet städtebauliche Missstände vor und besteht somit die
Notwendigkeit für eine Sanierung?
> Bestehen Möglichkeiten, die städtebaulichen Missstände durch Sanierungsmaßnahmen
zu beseitigen und welche Neuordnungskonzepte können realisiert werden?
> Ist die Sanierung hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Maßnahme und der
Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten durchführbar?
Die vorbereitenden Untersuchungen wurden durch die STEG Stadtentwicklung GmbH im
Zeitraum vom Juli 2025 bis Februar 2026 durchgeführt. Die nachfolgenden Ausführungen
stellen eine Zusammenfassung der für die Abwägung der Sanierungsziele und -hintergründe
relevanten Untersuchungsergebnisse dar und dienen dementsprechend als
Entscheidungsgrundlage für den Beschluss einer Sanierungssatzung im Bereich „Ortsmitte-
Hauptstraße“. Die Ergebnisse sind in einem Ergebnisbericht festgehalten worden und die
wichtigsten Inhalte im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben. (siehe Anhang
Ergebnisbericht der Vorbereitenden Untersuchungen nach BauGB „Ortsmitte-Hauptstraße“
vom März 2026)
1.2 Städtebauliche Missstände (§ 136 BauGB)
Städtebauliche Missstände liegen vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung
oder seiner sonstigen Beschaffenheit den Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen
unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung nicht
entspricht. Des Weiteren liegen städtebauliche Missstände vor, wenn das Gebiet in der
Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funktion
obliegen. Die Untersuchungen haben ergeben, dass im Untersuchungsgebiet städtebauliche
Missstände vorliegen, zu deren Behebung Sanierungsmaßnahmen nach dem besonderen
Städtebaurecht des Baugesetzbuches erforderlich sind. Diese lassen sich nach strukturellen,
funktionalen, räumlichen sowie baulichen, energetischen und gestalterischen Kriterien
beurteilen.
Als wesentliche städtebauliche Missstände im Untersuchungsgebiet lassen sich feststellen:
Strukturelle Mängel und Missstände
Strukturelle Mängel bezeichnet solche hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und
Grundstücken. Sie beziehen sich auf die Nutzungsart von Grundstücken und damit in der
Regel auf den privaten Raum im Untersuchungsgebiet. Leerstände und mindergenutzte
Flächen haben einen negativen Einfluss auf das gesamte Ortsbild und die Aufenthaltsqualität
in ihrer Umgebung. Gleichzeitig stellen diese Umstände Umnutzungs- und
Innenentwicklungspotenziale dar.
§ 136 Abs. 3 Nr. 1.b) BauGB
Bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Wohnungen und Arbeitsstätten
Instandsetzungs- und Modernisierungsbedarf von Gebäuden, mangelhafte Bausubstanz
imgesamtenUntersuchungsgebiet
§ 136 Abs. 3 Nr. 1.e) BauGB
Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen nach Art, Maß und Zustand
Altlasten/Verdachtsflächen
Flurstück-Nr.150/3,Herrengasse4
TeiledesFlurstücks-Nr.150,Herrengasse6.DieFlächeistmitHandlungsbedarfB(B=
Belassen)bewertet.ErdaushubistindiesemBereichauforganoleptischeAuffälligkeitenzu
prüfenundmussentsprechendderEinstufungnachAnalyseeinerkorrektenVerwertung
bzw.Entsorgungzugeführtwerden.
TeiledesFlurstücks-Nr.153,Hindenburgplatz2
TeiledesFlurstücks-Nr.153/2.DieFlächeistmitHandlungsbedarfB(B=Belassen)bewertet
undmussbeiÄnderungderNutzungneubewertetwerden,daimUntergrundbeieiner
UntersuchungorganoleptischeAuffälligkeitenfestgestelltwurden.
Mängel im Ortsbild durch Fehl-/Unternutzung von Gebäuden und Grundstücken
entlangKaiserstraße
imBereichHauptstraße
RothenburgerStraße2(Umnutzungspotenzial)
Scheune,Huttenbach(Umnutzungspotenzial)
Scheune,Flurstück124,124/1,Nonnengasse(Flächenpotenzial)
Flurstück278,Hauptstraße32(Flächenpotenzial)
Rosengasse5und7;Flurstücke175/1und176(Flächenpotenziale)
CrailsheimerStraße(fehlendeRaumkante)
§ 136 Abs. 3 Nr. 1.f) BauGB
Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen
ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen
Verkehrsaufkommen mit Immissionsbelastung (Feinstaub-, Schadstoffeinträge, Lärm) /
Gefährdungspotenzial für alle Verkehrsteilnehmer / gefährliche Kreuzungsbereiche
BundesstraßeB290alsOrtsdurchfahrtmitKaiserstraße–Hauptstraße–Crailsheimer
StraßeunddenAbzweigungenRothenburgerStraßeundLangenburgerStraße
belastendeDurchgangsverkehrssituationaufderOrtsdurchfahrtundaufdenabzweigenden
LandesstraßennachSchrozberg(RothenburgerStraße)undnachGerabronn
(LangenburgerStraße)
GefährdungdurchhoheGeschwindigkeitendesmotorisiertenVerkehrs
GefährdungdurchstarkeFrequenzanSchwerlastverkehr,landwirtschaftlicherVerkehr>
schwierigeVerkehrsführung,ProblemefürruhendenVerkehr
mangelhafteVerkehrsraumaufteilung:fehlendesichereGeh-undFahrradwege,
insbesondereGehwegbreitenentsprechennichtdengesetzlichenAnforderungen,fehlende
sichereQuerungsmöglichkeiten
unsichereSchulwege
mangelhafteBarrierefreiheitfürRollatoren,Kinderwagen,sehbehindertePersonen,
mobilitätseingeschränktePersonen
reinfunktionalerAusbauderErschließungsbereichefürmotorisiertenVerkehr
§ 136 Abs. 3 Nr. 1.g) BauGB
Vorhandene Erschließung
Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und in Gebäuden
Mängel bei Erschließungsanlagen
OrtsmittemitHauptstraße–Nonnengasse–Huttenbach
Schottengasse
Mangelnde Verkehrssicherheit durch fehlende Wege und Verknüpfungen
entlangderOrtsdurchfahrtB290
Schottengasse
Mangelhafte Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und arbeitenden Menschen
entlangderOrtsdurchfahrtB290
§ 136 Abs. 3 Nr. 1.h) BauGB
Energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung
und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der
allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung
Anschluss an Wärmenetze
Energetische Zustand der Gebäude
Hoher Versiegelungsgrad
Defizite in der energetischen Infrastruktur für den Gebäudebestand
imgesamtenUntersuchungsgebiet
Funktionale Mängel und Missstände
Die Kategorie bezieht sich auf Frei- und Verkehrsflächen. Missstände sind dann als
funktional zu betrachten, wenn einzelne Funktionen dieser Flächen „über- oder unternutzt“
werden. Zu den funktionalen Mängeln im Untersuchungsgebiet gehören ebenso negative
Auswirkungen der Verkehrsbelastung sowie Missstände im öffentlichem Raum.
§ 136 Abs. 3 Nr. 2.a) BauGB
Fließender und ruhender Verkehr
Mangelhafte Verkehrssicherheit durch bestehende Verkehrsanlagen
entlangderOrtsdurchfahrt
Mangelhaft Verkehrssicherheit durch fehlende Verkehrsanlagen
entlangderOrtsdurchfahrt
Missstände in der Unterbringung des ruhenden Verkehrs
insbesondereNonnengasse
§ 136 Abs. 3 Nr. 2.b) BauGB
Wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit des Gebiets unter
Berücksichtigung seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungsbereich
Funktionsmängel der Ortsmitte
Unzureichende Versorgung mit öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
fehlendeBushaltestellen
§ 136 Abs. 3 Nr. 2.c) BauGB
Infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine Ausstattung mit und die Vernetzung
von Grün- und Freiflächen unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes
und der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit Spiel- und Sportplätzen und mit
Anlagen des Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und
kulturellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbereich
Fehlende Erweiterungsmöglichkeiten bestehender öffentlicher Infrastruktur
Fehlende Vernetzung von Grün- und Freiflächen
Fehlende Anpassung an Klimawandelauswirkungen im öffentlichen Raum, an öffentlichen
Plätzen, in den öffentlichen Erschließungsbereichen durch
versiegelteund/odergeschotterteFlächen
fehlendeklimaaktiveFlächen1
fehlende(verknüpfte/vernetzte)Grünstrukturen
fehlendetemporäreÜberflutungsflächen
fehlendeGebäudebegrünung
teilweisefehlendeVerschattung
fehlendegrünerErholungsflächenmitMulticodierung/Multifunktion
Fehlende Erlebbarkeit des Naturraums Blaubach mit fehlender Einbindung in die
Ortsstruktur und als Retentionsraum
Versiegelte Flächen in privaten Hofbereichen
imgesamtenUntersuchungsgebiet
Räumliche Mängel und Missstände
Gestaltungsmängel in öffentlichen Platzbereichen, aber auch in privaten Hofbereichen sind
ein störendes Element mit negativer Wirkung auf das Ortsbild und auf die Aufenthaltsqualität
in diesen Bereichen.
Gestalterische Mängel im Ortsbild
1KlimaaktiveFlächen:DurchlässigerBodenfiltertundspeichertNiederschlagswasser,hateineklimatische
AusgleichsfunktionundistLebensraumfürTiereundPflanzen.DurchdieVersiegelungderOberflächesinddiese
FunktionendesBodensgestörtundkönnennichtmehrnutzbargemachtwerden.DieFreihaltungunbefestigter
FlächensowiedieUmwandlungbisherbefestigterFlächenkanndiesezuklimaaktivenFlächenmachen,d.h.zu
einerRessource,dieaktivfürKlimaanpassungwirkt.BereitsdieteilweiseEntsiegelungvonFlächenerzielen
positiveAuswirkungen.
imgesamtenUntersuchungsgebiet
unpassendeBaukörperbzw.untypischeFormensprachevoneinzelnenGebäuden
Bauliche, energetische und gestalterische Mängel
In Rahmen einer Ortsbegehung erfolgte die Bewertung der äußeren Erscheinung der
Gebäude im Untersuchungsgebiet. Untersucht wurden Fassaden, Fenster, Türen, das
Vorhandensein einer Fassadendämmung (soweit erkennbar), der Zustand des Daches, der
Zustand der privaten Außenbereiche sowie der Zustand der Scheunen, Garagen oder
anderer Anbauten, soweit sie vom öffentlichen Bereich einsehbar waren. In die Bewertung
wurde, neben dem baulichen Zustand, auch der energetische Zustand der Gebäude
miteinbezogen, soweit dies von außen erkennbar war. Eine umfassende Bewertung der
Bausubstanz kann daher nur durch die Begehung der Gebäude erfolgen. Hierdurch können
sich im Weiteren abweichende Feststellungen ergeben.
> Stufe 1: neu bzw. neuwertig
Hierbei handelt es sich meist um Neubauten oder vollständig renovierte Altbauten, zum
Teil mit nur geringfügigen Mängeln. Eine Erneuerung der Gebäude in dieser Kategorie
ist nicht erforderlich.
> Stufe 2: geringe Mängel in der Bausubstanz
Eine Erneuerung von Gebäuden dieser Kategorie ist nur in einem geringen Umfang mit
geringer Intensität erforderlich.
> Stufe 3: erhebliche Mängel in der Bausubstanz
Eine Erneuerung von Gebäuden dieser Kategorie ist in umfangreichem und
durchgreifendem Maße zwingend erforderlich.
> Stufe 4: substanzielle Mängel in der Bausubstanz
Eine Erneuerung von Gebäuden dieser Kategorie ist in einem erheblichen Umfang
notwendig und befindet sich häufig an der Grenze der Wirtschaftlichkeit. In diesen
Fällen sind eine Neuordnung und der Erhalt gegeneinander abzuwägen.
1.3 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen (§ 137 BauGB)
Für das Gelingen einer städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme ist es unerlässlich, die im
Gebiet wohnenden und arbeitenden Einwohner frühzeitig über die geplanten Maßnahmen zu
informieren. Im Rahmen der VU Blaufelden „Ortsmitte“ wurden alle Beteiligten zu einer
zentralen Informationsveranstaltung am 22.10.2025 eingeladen.
Im Zuge der anschließenden Befragung wurden die Einstellung, die Absichten zur Sanierung
und insbesondere auch die Mitwirkungsmöglichkeit der Befragten erörtert. Anhand der
Rückmeldungen konnte festgestellt werden, dass eine grundsätzlich positive Einstellung zur
bevorstehenden Sanierung vorliegt.
Zukunftsabsichten Gebäude / Grundstück 100 %
Modernisierung / Umbau 47 %
Erweiterung 6 %
Abbruch 3 %
Neubau 0 %
Verkauf 17 %
Keine Veränderung 25 %
Sonstiges 3 %
Bereits in dieser frühen Phase hat fast die Hälfte der Eigentümer:innen Interesse daran
bekundet, Sanierungsmaßnahmen am Gebäude durchzuführen. Das Interesse an einem
Abbruch mit anschließendem Neubau ist deutlich untergeordnet, was in der
Gesamtbetrachtung dem geplanten Erhaltungs- und Stabilisierungscharakter des
bevorstehenden Sanierungsverfahrens entspricht. Bemerkenswert ist der Anteil derer, die
einen Verkauf anstreben. Dies lässt darauf schließen, dass die überwiegende Mehrheit der
Bewohnerschaft sich eine maßgebliche Verbesserung der Wohn- und Lebensbedingungen
durch das Sanierungsverfahren erhofft.
Weitere Ausführungen zu den Rückmeldungen der Beteiligten sind dem detaillierten
Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen zu entnehmen.
1.4 Beteiligung und Mitwirkung der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139 BauGB)
Gemäß § 139 Abs. 2 BauGB soll die Kommune den öffentlichen Aufgabenträgern, deren
Aufgabenbereiche durch die Sanierung berührt werden können, möglichst frühzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. In der Stellungnahme haben die öffentlichen
Aufgabenträger Aufschluss über die von ihnen beabsichtigten und bereits eingeleiteten
Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, welche für die Sanierung
bedeutsam sein können. Darüber hinaus sollen die öffentlichen Aufgabenträger gemäß § 139
Abs. 1 BauGB die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben unterstützen.
Die Aufforderung zur Abgabe der Stellungnahme erfolgte mit dem Schreiben vom
01.10.2025. Als Frist zur Abgabe der Stellungnahme wurde der 14.11.2025 eingeräumt bzw.
teilweise durch Fristverlängerung bis 23.01.2026 verlängert. Insgesamt wurden 49 öffentliche
Aufgabenträger kontaktiert, von denen 45 eine Stellungnahme abgegeben haben. Darunter
sind einige Irrläufer sowie Adressaten, die über eine Beteiligung irritiert waren.
Als Ergebnis der Beteiligung lässt sich festhalten, dass insgesamt keine Bedenken gegen die
vorgeschlagene Sanierungsmaßnahme bestehen. Fachplanungen wurden nachrichtlich
übernommen sowie fachspezifische Anregungen berücksichtigt. Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange sind bei Bedarf bzw. wenn gewünscht im weiteren Verfahren und
bei konkreten Maßnahmen jeweils wieder zu beteiligen.
Die vollständigen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger und die Abwägung
können dem Anhang sowie dem Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen
„Ortsmitte-Hauptstraße“ entnommen werden. (siehe Anhang Plan Denkmalpflegerischer
Werteplan vom 12.02.2026; siehe Abwägungstabelle öffentliche Aufgabenträger vom
26.01.2026).
1.5 Sanierungsziele (§ 136 BauGB)
Ziel- und Maßnahmenkonzept zeigen Möglichkeiten der künftigen Sanierung im
Untersuchungsgebiet auf und dienen als Grundlage für weitere städtebauliche Überlegungen
und Planungen. Die beiden Konzepte geben den Rahmen für eine künftige Maßnahme der
städtebaulichen Sanierung nach dem Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuches vor
und liegen somit der Durchführung des Sanierungsverfahrens zugrunde. Die Konzepte
stellen jedoch lediglich eine informelle Planung dar.
Das Zielkonzept für das Gebiet „Ortsmitte-Hauptstraße“ wurde auf Basis der Ergebnisse der
städtebaulichen Analyse von der STEG Stadtentwicklung GmbH sowie der eingegangenen
Rückmeldungen der Eigentümer in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Blaufelden erarbeitet.
Es liefert Ideen zur Beseitigung der städtebaulichen Missstände und stellt eine
Zusammenfassung der vorhandenen Entwicklungschancen dar. Zudem gibt es den Rahmen
für eine künftige Sanierungsmaßnahme nach dem Besonderen Städtebaurecht des BauGB
vor.
Das Maßnahmenkonzept, welches ebenfalls auf der städtebaulichen Analyse der STEG
sowie den Rückmeldungen der Eigentümer beruht, stellt die Maßnahmen dar, die zur
Erreichung der Sanierungsziele notwendig sind. Ebenso wird im Maßnahmenkonzept
dargestellt, in welchem Umfang eine Sanierung für die Gebäude, die bestehen bleiben
sollen, notwendig ist. Die wesentlichen Ziele der städtebaulichen Erneuerung „Ortsmitte-
Hauptstraße“ sind als Resultat der vorbereitenden Untersuchungen im Ergebnisbericht
dokumentiert.
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme wird der Beschluss folgender
Sanierungszielsetzungen empfohlen (siehe Anhang Plan Zielkonzept vom 12.02.2026; Plan
Maßnahmenkonzept vom 09.02.2026):
Folgende allgemeine Sanierungsziele sollen zur Beseitigung der zuvor genannten
städtebaulichen Missstände angestrebt werden:
> Herausbildung resilienter, suffizienter und klimaangepasster Strukturen einer
hitzeangepassten und wassersensiblen Gemeinde
> Anpassung des Wohnbestandes
> Dreifache Innenentwicklung
> Verbesserung des Ortsbildes
> Entsiegelung und Durchgrünung privater Hofbereiche
Folgende konkrete Sanierungsziele sollen zur Beseitigung der genannten
städtebaulichen Missstände angestrebt werden.
Ziel und Handlungsschwerpunkt 1
> Inwertsetzung des Blaubachs als erlebbares Fließgewässer, als Rückgrat, blau-
grüne Achse und Identitätsraum für die Bürgerschaft
- Blaubachalsblau-grüneVerbindungsachse
- SchaffungeinesOrtesmithoherIdentifikationfürdieBürgerschaftinVerbindungmit
Klimaanpassungsmaßnahmen
- SchaffungqualitativhochwertigerAufenthaltsbereicheinVerbindungmitnaturnahen
Bereichen
- NeugestaltunginTeilbereichenentlangdesFließgewässers
Ziel und Handlungsschwerpunkt 2
> Definition der Blaufelder Ortsmitte mit hoher Aufenthaltsqualität, Stärkung der
Versorgungs- und Wohnfunktion, Erneuerung des denkmalgeschützten,
erhaltenswerten und strukturprägenden Gebäudebestandes
- RäumlicheDefinitionderBlaubacherOrtsmittealsgemeinschaftlicheMittefürden
gewachsenenOrt
- HerausarbeitungderortsbildprägendenRäume,RaumkantenundBeziehungen
- HindenburgplatzalsnutzungsoffenerPlatzraummitNonnengasseundHuttenbachals
räumlichenGegenpol
- HauptstraßealsRückgratmitspannendemUmfeldfürWohnen,GewerbeundGastronomie
- IntegrationderHandlungsimpulseausdemFörderprogramm„Qualitätserfassungvon
OrtsmitteninBaden-Württemberg“beiPlanungundUmsetzung
Ziel und Handlungsschwerpunkt 3
> Funktional-gestalterische Aufwertung des Erschließungsbereichs Nonnengasse /
Ordnung des ruhenden Verkehrs
- OrdnungundBündelungdesruhendenVerkehrs
- IntegrationvonKlimaanpassungsmaßnahmenwiez.B.Entsiegelung,Begrünung,
Verschattung
- StärkungdesFuß-undRadverkehrsundderDurchwegung
Ziel und Handlungsschwerpunkt 4
> Sicherstellen der medizinischen Versorgung/ Altwerden im Ort
- SicherstellungdermedizinischenVersorgungimOrt:AngebotmodernerPraxisräumeeiner
ärztlichenPraxisgemeinschaft/medizinischerCampus/
- Seniorenwohnanlage
Ziel und Handlungsschwerpunkt 5
> Erweiterung Parkierung an Rothenburger Straße
- SchaffungöffentlicheParkierungsfläche
Ziel und Handlungsschwerpunkt 6
> Entwicklungspotenzial Rosengasse
- NutzungderinnerörtlichenGebäude-undFlächenpotenzialeanderRosengassezur
Neuordnung
- EnergetischeErneuerungdesdenkmalgeschütztenGebäudesRosengasse1(Gasthaus
„Rose“)für
ErweiterungfürRathaus/Verwaltungoder
Gastronomie/Boardinghaus
PrüfungErgänzungdurchAn-bzw.Neubau
- GestaltungöffentlicherPlatzbereichvorGebäudeensemble
- SchaffungParkierungsflächeanRosengasse
- AbbruchderGebäudeRosengasse5und7
- KommunalerGrunderwerbderFlurstücke175/1und176
- NutzungFlächenpotenzialfürschmaleWohngebäude
Anlagen
Plan Abgrenzung der Vorbereitenden Untersuchungen vom 14.07.2025
Plan Denkmalpflegerischer Werteplan vom 12.02.2026
Abwägungstabelle Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger vom 26.01.2026
Plan Städtebauliche Mängel und Missstände vom 09.02.2026
Plan Zielkonzept vom 12.02.2026
Plan Maßnahmenkonzept vom 09.02.2026
Ergebnisbericht der Vorbereitenden Untersuchungen nach BauGB „Ortsmitte-Hauptstraße“
März 2026
1.6 Kosten- und Finanzierungsübersicht (§ 149 BauGB)
Voraussetzung für die Durchführbarkeit der städtebaulichen Sanierung ist die Finanzierung
der „unrentierlichen Kosten“. Der benötigte Finanzbedarf resultiert aus den Ergebnissen der
Vorbereitenden Untersuchungen und der daraus entwickelten Ziel- und
Maßnahmenkonzeption.
Für die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte-Hauptstraße“ ist vom Regierungspräsidium
Stuttgart ein Gesamtförderrahmen von 1.500.000 Euro bereitgestellt worden (Bescheid
vom 27.05.2025). Von diesem Betrag trägt das Land 60 % sowie die Gemeinde 40 % der
zuwendungsfähigen Kosten.
Für das Untersuchungsgebiet wurden auf Grundlage der Sanierungsziele und dem
Maßnahmenplan in der Städtebauförderung zuwendungsfähige Kosten in Höhe von ca.
7.627.050 Euro ermittelt.
Auf der Grundlage der im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen gewonnenen
Erkenntnisse wurde die angefügte Kosten- und Finanzierungsübersicht (KuF) erstellt. Die
Kosten werden getrennt nach den Fördertatbeständen dargestellt.
Ausgaben Gesamt Zuwendungsfähige
KostenEUR KostenEUR
I. VorbereitendeUntersuchungen
ErgebnisberichtVU/ISEK 15.000 15.000
II. WeitereVorbereitung
Fachplanung/Wettbewerb/B-Plan/Gutachten 80.000 80.000
Bürgerbeteiligung/Öffentlichkeitsarbeit 5.000 5.000
III. KommunalerGrunderwerb
GrunderwerbfürNeuordnung, 533.980 533.980
NachverdichtungundErschließung
IV. Ordnungsmaßnahmen
Bodenordnung/Vermessung 20.000 20.000
Grundstücksfreilegung,AbbruchvonGebäudeninsg. 255.570 255.570
Erschließungs-undGestaltungsmaßnahmeninsg. 3.507.500 3.507.500
V. Baumaßnahmen
Modernisierungpriv.Gebäude 420.000 420.000
Modernisierungpriv.Gebäude(DSchG) 100.000 100.000
UmnutzungBestandsgeb.med.Versorgungszentrum 900.000 900.000
Umnutzungehem.Gasthaus"ZurRose"(FQ85%) 1.500.000 1.275.000
UntergeordneterAnbauRosengasse1(FQ60 %) 500.000 300.000
Umnutzungehem.Gasthaus"ZurRose"(nachrichtlich) --- ---
VI. Sonstiges
KeinAnsatz --- ---
VII. Vergütung/Honorar
Sanierungsbetreuung 200.000 200.000
Sanierungsabrechnung 30.000 30.000
Ausgabengesamt 8.067.050 7.642.050
Einnahmen
Ausgleichsbeträge 15.000 15.000
Finanzierungsbedarf
AusgabenabzüglichEinnahmen 8.052.050 7.627.050
davon:
Landesfinanzhilfe(60%) 4.576.230€
EigenanteilGemeindeBlaufelden(40%) 3.050.820€
Der voraussichtlich benötigte Finanzbedarf für die Sanierungsmaßnahme „Ortsmitte-
Hauptstraße“ übersteigt den zur Verfügung stehenden Förderrahmen um 6.127.050 Euro.
Deshalb müssen für den Beschluss der Sanierungssatzung folgende Alternativen untersucht
werden:
> Das Sanierungsgebiet wird so weit verkleinert, dass die sanierungsbedingten
Kosten dem bewilligten Förderrahmen entsprechen.
> Es wird eine detaillierte Prioritätenliste erarbeitet, welche Maßnahmen mit dem
bewilligten Förderrahmen durchgeführt werden sollen.
> Die Gemeinde gibt dahingehend eine Eigenfinanzierungserklärung ab, dass sie
bereit ist, dem Grunde nach die fehlenden Sanierungsmittel aus eigenen
Haushaltsmitteln aufzubringen.
Da sich die geplanten Maßnahmen auf das gesamte Untersuchungsgebiet verteilen und eine
Priorisierung einzelner Vorhaben die Wirkung der Sanierung als Gesamtkonzept maßgeblich
in Frage stellt, soll eine Eigenfinanzierungserklärung über die durch den bisherigen
Förderrahmen nicht abgedeckten Kosten abgegeben werden, in welcher die Gemeinde
bestätigt, dass sie die Finanzierungslücke innerhalb der Gesamtverfahrensdauer selbst
tragen bzw. aufbringen kann.
Die Eigenfinanzierungserklärung hindert die Gemeinde nicht daran, zu gegebener Zeit einen
Aufstockungsantrag zu stellen. Ebenso wenig verpflichtet sich die Gemeinde dadurch, die
Ausgaben, welche sie ohne finanzielle Unterstützung des Landes zu tragen hätte, tatsächlich
zu tätigen. Da die Gemeinde alleinige Herrin des Verfahrens ist, kann sie die Sanierung vor
Ablauf des Bewilligungszeitraumes beenden – vorausgesetzt, die wesentlichen
Sanierungsziele wurden erreicht oder können begründet nicht (mehr) erreicht werden.
Ziffer 2.2 der Städtebauförderungsrichtlinien, die neben dem BauGB den rechtlichen Rahmen
einer Sanierungsmaßnahme vorgeben, besagt, dass auf die Gewährung einer Zuwendung
kein Rechtsanspruch besteht. In den Vereinbarungen, die mit den Eigentümern zur
Durchführung von Maßnahmen mit Fördermittel abgeschlossen werden, ist aufgeführt, dass
der Entscheid, ob Haushaltsmittel bzw. Fördermittel zur Verfügung stehen, einzig bei der
Gemeinde liegt und der Eigentümer keinerlei Ansprüche oder sonstige Forderungen ableiten
kann.
Anlagen
Kosten- und Finanzierungsübersicht vom 16.02.2026
Eigenfinanzierungserklärung
1.7 Beschlussvorschlag
Der Bericht der STEG über die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB
wird zur Kenntnis genommen. Dem Zielkonzept sowie dem Maßnahmenkonzept und
den damit in Zusammenhang stehenden Sanierungszielen wird zugestimmt.
Der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der damit zusammenhängenden
Eigenfinanzierungserklärung wird zugestimmt.
Hinweis Befangenheit
Nach den zwingenden Rechtsvorschriften darf an der Beratung und Beschlussfassung über
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (Satzungsbeschluss) kein
Gremiumsmitglied mitwirken, bei dem ein Befangenheitstatbestand nach § 18
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vorliegt. Die (rechtswidrige) Mitwirkung
eines solchen Mitgliedes hätte zwangsläufig die Unwirksamkeit der Sanierungssatzung zur
Folge.
2 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
2.1 Sanierungssatzung (§ 142 BauGB) / Abgrenzung des Sanierungsgebietes
Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme
durchgeführt werden soll, durch Beschluss als Sanierungsgebiet festlegen. Sie beschließt die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung (§ 142 Abs. 3 BauGB). In der
Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet parzellenscharf auf einem Lageplan zu
bezeichnen.
Das Sanierungsgebiet ist dabei so abzugrenzen, dass die vorhandenen städtebaulichen
Missstände mit dem gegebenen Förderrahmen in einem überschaubaren Zeitraum beseitigt
werden können. Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist im Lageplan der STEG
dargestellt. Mit der Veröffentlichung der Sanierungssatzung im Amtsblatt der Gemeinde
Blaufelden wird diese rechtskräftig. Mit der Rechtskraft der Satzung gelten für das
Sanierungsgebiet die Bestimmungen des Besonderen Städtebaurechts (§§ 136 ff. BauGB).
Der Vorschlag zur Abgrenzung des förmlich festzulegenden Sanierungsgebiets „Ortsmitte-
Hauptstraße“ liegt als Anlage bei (Plan Empfehlung der Abgrenzung vom 21.01.2026).
Anlage
Plan Empfehlung der Abgrenzung für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom
21.01.2026
2.2 Genehmigungspflichtige Vorhaben (§§ 144/145 BauGB)
Im Sanierungsgebiet besteht für Bau- und Abbruchvorhaben, für den privaten und
öffentlichen Grundstücksverkehr sowie für Miet- und Pachtverträge eine
Genehmigungspflicht durch die Gemeinde. Dabei hat die Gemeinde zu prüfen, ob das
beabsichtigte Vorhaben die Sanierung voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich
macht. In diesem Falle ist die Genehmigung nach § 145 BauGB zu versagen. Über die
Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang bei der Gemeinde zu entscheiden. In
besonders gelagerten Fällen kann diese Frist bis zu drei Monate verlängert werden. Die
Gemeinde besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der Durchführung der
Sanierung.
2.3 Verfahrensentscheidung (§ 142 Abs. 4 BauGB)
Bei der Beschlussfassung über die Sanierungssatzung hat die Gemeinde zu prüfen, welches
Verfahrensrecht bei der Sanierung anzuwenden ist. Das Baugesetzbuch stellt dabei zwei
Verfahrensarten für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung:
> das umfassende Verfahren (Regelverfahren) unter Einbeziehung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften (§ 152 bis 156 a BauGB) und
> das vereinfachte Verfahren unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften (§ 152 bis 156 a BauGB).
Das BauGB geht davon aus, dass bei Vorliegen städtebaulicher Missstände (§ 136 Abs. 2
und 3 BauGB), die durch Sanierungsmaßnahmen behoben werden sollen, die Anwendung
des gesamten besonderen Sanierungsrechts grundsätzlich gerechtfertigt ist. Dies gilt
insbesondere dann, wenn durch die geplanten umfassenden Bau- und
Ordnungsmaßnahmen, sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen zu erwarten sind oder die
Gemeinde Grunderwerbe zur Umsetzung der Sanierungsziele tätigen muss.
Den Rechtsinstrumenten im Regelverfahren liegt eine besondere, vom allgemeinen
Städtebaurecht abweichende bodenpolitische Konzeption zugrunde. Es wird damit das
allgemeine Ziel verfolgt, die Bodenpreisentwicklung zu dämpfen und Bodenspekulationen zu
verhindern bzw. zu erschweren.
Die Gemeinde übt im Regelverfahren zum einen durch die Prüfung von Kaufpreisen eine
Kontrollfunktion hinsichtlich des Grundstücksverkehrs und der Entwicklung der Bodenpreise
aus. Zum anderen können sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen zur Finanzierung der
Erneuerungsmaßnahme abgeschöpft werden
Nach § 142 Abs. 4 BauGB ist die Anwendung der erwähnten Vorschriften in der Sanierungs-
satzung jedoch auszuschließen, wenn diese für die Durchführung der Sanierung nicht
erforderlich sind und die Durchführung voraussichtlich nicht erschwert wird, wenn sie nicht
zur Anwendung kommen (vereinfachtes Verfahren). Das bedeutet, dass je nach der
städtebaulichen Situation und den Sanierungszielen eine Verpflichtung der Kommune
bestehen kann, den Weg des vereinfachten Verfahrens zu beschreiten. Es wird angewandt,
wenn die Erhaltung und Verbesserung des Bestands im Vordergrund der Sanierung stehen.
Die Gemeinde hat aufgrund der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen zu prüfen,
ob auf die Anwendung der §§ 152 bis156 a BauGB für die Durchführung der Sanierung
verzichtet werden kann. Die Verfahrenswahl ist dabei keine Ermessensentscheidung,
sondern erfolgt über eine Erforderlichkeitsprüfung aufgrund der Ergebnisse der
Vorbereitenden Untersuchungen.
Die Entscheidung, ob die Sanierung mit oder ohne Einbeziehung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften des dritten Abschnittes durchzuführen ist, beruht auf den
Gegebenheiten vor Ort und den mit der Sanierung verfolgten Zielen und Zwecken.
Die Umsetzung der geplanten Sanierungsziele erfordert ein Bündel von Ordnungs- und
Baumaßnahmen, hier werden beispielhaft angeführt:
> die Bereiche „Nonnengasse“ und „Quartiersparken“ mit ihren
Flächenpotenzialen zur Gestalterischen Aufwertung im Erschließungsbereich,
Ordnung des ruhenden Verkehrs, Wohnumfeldgestaltung sowie
Entsiegelungsmaßnahmen und Durchgrünung
> der Bereich „Hindenburgplatz“ mit seinen Flächenpotenzialen zur Gestaltung der
Blaufelder Ortsmitte, Stärkung der Versorgungs- und Wohnfunktion sowie
Entwicklung eines klimaangepassten öffentlichen Raumes in hoher
Aufenthaltsqualität
> der Bereich „Rosengasse“ mit seinen Flächenpotenzialen für Misch-
Nutzungskonzepte für Wohnen, wohnverträgliches Gewerbe inkl. Umfeldgestaltung
> der Bereich „Rothenburger Straße“ zur Stärkung der Versorgungsfunktion durch
Ansiedlung eines medizinischen Versorgungszentrums oder sonstiger
Dienstleistungen
Die Sanierung „Ortsmitte-Hauptstraße“ lässt in Teilbereichen durchgreifende
Umstrukturierungsmaßnahmen erwarten. Durch die notwendigen Ordnungsmaßnahmen,
Verbesserung der Erschließung und Schaffung von neuem Planungsrecht sind wesentliche
Bodenwerterhöhungen nicht ausgeschlossen.
Gemäß den formulierten Sanierungszielen ist im zu beschließenden Sanierungsgebiet
„Ortsmitte-Hauptstraße“ die Anwendung der besonderen städtebaurechtlichen Vorschriften
des dritten Abschnitts (§§ 152 bis 156a BauGB) für die Durchführung der Sanierung
erforderlich.
In Abwägung aller Belange wird der Kommune für das geplante Sanierungsgebiet „Ortsmitte-
Hauptstraße“ die Anwendung des Regelverfahrens nach § 142 Abs. 4 BauGB unter
Einbeziehung der §§ 152 bis 156a BauGB empfohlen (umfassendes Verfahren).
2.4 Befristung der Sanierungsdurchführung (§ 142 Abs. 3 BauGB)
Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist
festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Frist soll 15 Jahre nicht
überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die
Frist durch Beschluss verlängert werden.
Im Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 27.05.2025 wurde der
Bewilligungszeitraum des Zuwendungsbetrags für das Sanierungsgebiet „Ortsmitte-
Hauptstraße“ bis zum 30.04.2034 befristet. Nach 15.3 der StBauFR kann das
Regierungspräsidium den Bewilligungszeitraum auf Antrag verlängern. Es wird empfohlen,
für die Durchführung der Sanierung bis auf weiteres eine Frist bis zum 30.04.2038 zu
beschließen.
2.5 Beschlussvorschlag
Aufgrund der nachgewiesenen Sanierungsnotwendigkeit und
Sanierungsdurchführbarkeit wird die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortsmitte-
Hauptstraße" beschlossen.
Es kommt das Regelverfahren (umfassende Verfahren) unter Einbeziehung der
§§ 152 bis 156a BauGB zur Anwendung. Die Vorschriften des § 144 BauGB über
genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden
Anwendung.
Die Frist, in der die Sanierung „Ortsmitte-Hauptstraße“ durchgeführt werden soll, wird
vorläufig bis zum 30.04.2038 festgelegt.
Anlagen
Satzungstext
Bekanntmachungstext
Plan Förmliche Festlegung vom 09.02.2026
3 Förderung privater Erneuerungsmaßnahmen
3.1 Grundlagen
Es wird empfohlen, einheitliche Sätze für die Bezuschussung privater
Erneuerungsmaßnahmen festzulegen. Dies dient der Transparenz der Entscheidungen und
sorgt für die Gleichbehandlung der Eigentümer im Sanierungsgebiet. Selbstverständlich steht
es der Gemeinde frei, die Fördersätze im Laufe des Verfahrens an sich ändernde
Rahmenbedingungen anzupassen.
Die Bezuschussung von Erneuerungsmaßnahmen soll für die Eigentümer einen deutlichen
Anreiz bilden, um städtebauliche Missstände zu beseitigen und die Wohnverhältnisse und die
Funktionsfähigkeit des Gebietes zu verbessern. Der Eigentümer eines Gebäudes, der
Erneuerungsmaßnahmen bzw. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne
des § 177 BauGB durchführt, soll deshalb einen anteiligen Zuschuss aus Sanierungsmitteln
erhalten.
Der Eigentümer hat auf die Bezuschussung einer Erneuerungsmaßnahme keinen
Rechtsanspruch. Die Gemeinde entscheidet nach der städtebaulichen Bedeutung, der
baulichen Dringlichkeit sowie den finanziellen Gegebenheiten.
3.2 Voraussetzungen
Restnutzungsdauer und Mindestausbaustandards
Nach Durchführung einer Baumaßnahme (Erneuerung, Modernisierung, Instandsetzung,
Umnutzung) soll das sanierte Gebäude eine Restnutzungsdauer von mindestens 30 Jahren
aufweisen. Dementsprechend muss das Gebäude im Falle einer Bezuschussung
grundsätzlich umfassend modernisiert werden. Die wesentlichen Missstände und Mängel
sind im Zuge einer Gesamtmaßnahme zu beseitigen.
Beim Abschluss von Erneuerungsvereinbarungen ist deshalb auf folgende Punkte zu achten:
1. Bauliche Mängel im Bereich Dach und Dachstuhl, an Fassade und an tragenden
Bauteilen müssen beseitigt werden (notwendige Instandsetzungsmaßnahmen).
2. Eine ausreichende Wärmedämmung im Bereich der Außenwand samt Fenster und
Dachbereich bzw. oberste Geschossdecke muss erreicht werden. Bei der Änderung
von Außenbauteilen müssen die gesetzlichen Mindestanforderungen erreicht werden.
3. Ein umweltfreundliches und energiesparendes zentrales Heizsystem muss vorhanden
sein, dabei sind die geltenden Bestimmungen des Landes zu beachten.
4. Alle vorhandenen Wohnungen müssen abgeschlossen sein.
5. Jede Wohnung muss über eine ausreichende, nach Möglichkeit altersgerechte,
sanitäre Ausstattung verfügen.
6. Eine altersgerechte Nutzung der Wohnungen und Barrierefreiheit sind anzustreben.
7. Sämtliche Installationen im Gebäude (insbesondere die Elektroleitungen) müssen den
jeweils geltenden technischen Anforderungen entsprechen.
8. Darüber hinaus sind Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung
anzustreben.
Von diesen Anforderungen soll im Einzelfall nur abgewichen werden, wenn die bauliche
Struktur des Gebäudes (z.B. Denkmalschutz) die Erfüllung einzelner Anforderungen nicht
zulässt oder wenn mit einzelnen Punkten ein unzumutbar hoher Kostenaufwand verbunden
wäre.
Wirtschaftlichkeit
Die Kosten der Erneuerungsmaßnahmen müssen im Hinblick auf die Erhöhung des
Gebrauchswerts und die Nutzungsdauer des Gebäudes wirtschaftlich vertretbar sein.
Ausnahmen hiervon bilden Gebäude, die wegen ihrer künstlerischen oder städtebaulichen
Bedeutung erhalten bleiben sollen. Das gilt vor allem für Gebäude, die unter Denkmalschutz
stehen. Die Belange des Denkmalschutzes sowie des Ortsbildes sind zu beachten.
3.3 Beschlussvorschlag
Private Erneuerungsmaßnahmen werden mit einer Förderquote von 30 % bezuschusst,
Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten gemäß der
Städtebauförderungsrichtlinie. Der Zuschuss wird auf max. 30.000 Euro je Gebäude
gedeckelt.
Beispielrechnung
Gesamtinvestition Eigentümer 120.000 Euro
Förderung 30 % = 36 T Euro, max. jedoch 30.000 Euro
davon Landeszuschuss 60 % 18.000 Euro
davon Gemeindeanteil 40 % 12.000 Euro
Bei einer Investition unter 100.000 Euro reduziert sich die Förderung entsprechend.
Für historisch, künstlerisch oder städtebaulich bedeutende Gebäude, insbesondere
Kulturdenkmale, ist eine Erhöhung der Förderquote auf 45 % möglich. Die
Maximalförderung beträgt 50.000 Euro je Gebäude.
Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als
auch energetischen Gesichtspunkten und unter Einhaltung der
Mindestausbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu
beachten.
Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung eines Einzelvorhabens
beträgt 20.000 Euro (Bagatellgrenze).
Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig;
insbesondere für die Erhöhung des maximalen Förderbetrages.
Die Verwaltung wird ermächtigt, private Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen
der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen.
4 Förderung privater Ordnungsmaßnahmen
4.1 Grundlagen
Nach § 147 BauGB ist die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen Aufgabe der Gemeinde.
Gemäß § 146 Abs. 3 BauGB kann sie die Durchführung aufgrund eines Vertrages jedoch
ganz oder teilweise den Eigentümern überlassen.
Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören insbesondere die Freilegungskosten (Abbruch-
bzw. Abbruchfolgekosten) sowie Kosten für die Verlagerung von Betrieben und den Umzug
von Bewohnern. Die Gebäuderestwertentschädigung (= Substanzverlust beim
sanierungsbedingten Abbruch eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils) ist zwar theoretisch
möglich, findet in der Städtebauförderpraxis aber keine Anwendung mehr.
4.2 Beschlussvorschlag
Im Falle eines Abbruches mit anschließender Neubebauung mit einem Hauptgebäude
werden die Abbruchkosten mit einer Förderquote von 100 % erstattet. Die Erstattung
wird auf max. 20.000 Euro je Maßnahme gedeckelt.
Im Falle eines Abbruches ohne Nachfolgebebauung mit einem Hauptgebäude werden
die Abbruchkosten mit einer Förderquote von 50 % erstattet, wenn auf der freigelegten
Fläche entsprechende Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels
(z. B. Entsiegelung von Oberflächen, Baumpflanzung, etc.) umgesetzt werden. Die
Erstattung wird auf max. 20.000 Euro je Maßnahme gedeckelt.
Eine Erstattung des Gebäuderestwertes erfolgt nicht.
Das Mindestinvestitionsvolumen für eine Bezuschussung eines Einzelvorhabens
beträgt 10.000 Euro (Bagatellgrenze).
Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.
Die Verwaltung wird ermächtigt, private Ordnungsmaßnahmen, die sich im Rahmen
der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen.
5 Förderung privater Maßnahmen – Deckelung
5.1 Vorbemerkungen
Die zur Verfügung stehenden Fördermittel sollen zielgerichtet und bestmöglich eingesetzt
werden. Um die Sanierungsziele zu erreichen und eine möglichst breite Umsetzung von
privaten Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen zu ermöglichen, ist eine Deckelung der
Förderung privater Maßnahmen sinnvoll. Diese kann insbesondere dann erforderlich werden,
wenn auf dem gleichen Flurstück eine weitere Maßnahme, z. B. für die Umnutzung von
Nicht-Wohngebäuden zu Wohnzwecken oder nachrangig zu Erneuerungsmaßnahmen an
einem Wohn-/ Geschäftshaus noch Maßnahmen an Nebengebäuden in Betracht gezogen
werden.
5.2 Beschlussvorschlag
Es erfolgt eine Deckelung der Förderung aller Erneuerungs- und
Ordnungsmaßnahmen pro Grundstück bei insgesamt max. 60.000 Euro.
Abweichungen sind im Einzelfall mit Zustimmung des Gemeinderates zulässig.
6 Gestaltungsrichtlinien / Gestaltungssatzung
6.1 Vorbemerkungen
Für die Sicherung und Erhaltung eines einheitlichen, in der Regel historisch gewachsenen
Ortsbildes können allgemein gültige Gestaltungsrichtlinien oder eine Gestaltungssatzung
erlassen werden.
Im Falle einer heterogen gewachsenen Ortsbildausprägung empfiehlt sich jedoch die
individuelle Abstimmung der ortsbildprägenden Elemente (Außengestaltung, Materialwahl
und Farbgebung) mit dem jeweiligen Eigentümer.
Zur Vorbereitung von Erneuerungsmaßnahmen sind Gestaltungsgrundsätze als
Empfehlungen im Ergebnisbericht formuliert.
In jedem Fall haben private Erneuerungs- und Ordnungsmaßnahmen über den individuellen
privaten Vorteil hinaus auch der Ortsbildpflege und der allgemeinen Verbesserung der
städtebaulichen Situation zu dienen.
6.2 Beschlussvorschlag
Auf den Erlass von Gestaltungsrichtlinien oder einer Gestaltungssatzung wird
verzichtet, da in der Ortsmitte von Blaufelden keine einheitliches, historisch geprägtes
Fassaden- oder Ortsbild vorhanden ist.
In den Vereinbarungen mit privaten Eigentümern wird jedoch regelmäßig festgehalten,
dass Außengestaltung, Materialwahl und Farbgebung jeweils vor Baubeginn mit der
Gemeinde abzustimmen sind. Für denkmalgeschützte Objekte gelten darüber hinaus
die jeweiligen Auflagen des Denkmalschutzes.
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