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Antrag der FWS-Fraktion auf Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Seth

Angenommen
TypAntrag
GemeindeGemeinde Seth
Datum2023-06-19
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AMT ITZSTEDT Der Amtsvorsteher Sitzungsvorlage Datum: 08.06.2023 Status: öffentlich SE/2023/0294 Abteilung: Zentrale Dienste und Bildung Sachbearbeiter/in: Christoph Hempel Aktenzeichen: Gemeindevertretung Seth Antrag der FWS-Fraktion auf Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Seth Sitzungstermin Beratungsfolge Zuständigkeit 19.06.2023 Gemeindevertretung Seth Entscheidung Sachverhalt: Die FWS-Fraktion hat den Antrag eingereicht, die Hauptsatzung der Gemeinde Seth neuzufassen. Der Antrag zielt auf die Neugestaltung der ständigen Fachausschüsse und deren Zuständigkeiten ab. Überdies hat sich das Hauptsatzungsmuster des Innenministeriums geändert. Insbesondere die Formulierung für die Regelungen zum Vertragsabschluss mit Mitgliedern der Gemeindevertretung erfuhr eine Änderung. Das Hauptsatzungsmuster des Ministeriums als oberste Kommunalaufsicht gilt verbindlich, daher ist eine Anpassung in der Hauptsatzung vorzunehmen. Weiterhin wurden im Satzungsentwurf die Wertgrenzen für Auftragsvergaben durch den Bürgermeister angepasst. Die entsprechende Anregung erging durch den Fachbereich IV („Bau und Planung“) und wird u.a. mit den (z.T. inflationsbedingten) Preissteigerungen begründet. Die Änderungen sind im Satzungsentwurf farblich gekennzeichnet. Beschlussvorschlag: Die Hauptsatzung der Gemeinde Seth wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Finanzielle Auswirkungen: Haushaltsmittel stehen zur Verfügung Nachfinanzierung erforderlich Keine Haushaltsmittel vorhanden Fördermittel Fördermittel geprüft Fördermitteltopf vorhanden Antragstellung möglich? Ja Nein Anlagen: Satzungsentwurf Fraktion der Freien Wählergemeinschaft Seth Antrag der FWS-Fraktion auf NEUFASSUNG der Hauptsatzung der Gemeinde Seth hier Änderung des §5 "Ständige Ausschüsse" Die Fraktion der Freien Wählergemeinschaft Seth beantragt, im Rahmen der konstituierenden Sitzung der neuen Gemeindevertretung, über die Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Seth dahingehend zu beraten und hierzu einen Beschluß zu fassen, daß sich die Zahl und Art der Ausschüsse sowie deren Aufgaben wie folgt ergibt: a) Finanzausschuß Zusammensetzung 7 Mitglieder Aufgabengebiet - Finanz- & Steuerwesen - Prüfung des Jahresabschlusses - Grundstücksangelegenheiten - Wirtschaftsförderung - & Entwicklung b) Jugend- Kultur- & Sozialausschuß Zusammensetzung 9 Mitglieder Aufgabengebiet - Jugend- & Kinderarbeit - Unterstützung der Vereine und des Ehrenamtes - Sozial- & Fürsorgewesen c) Natur- & Umweltauschuß Zusammensetzung 9 Mitglieder Aufgabengebiet - Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft rund um Seth - Pflege der gemeindl. Flächen - Friedhofswesen - Dorfentwicklung d) Bau-, Brandschutz-, Wege, und Abwasserausschuß Zusammensetzung 9 Mitglieder Aufgabengebiet - Belange der Feuerwehr - Pflege, Instandhaltung und Erneuerung der gemeindl. Infrastruktur - Abwasserbeseitigung - Bauleitplanung / Ausweisung von Baugebieten e) Die Fraktionen können für jeden Ausschuß Vertreter/-innen für die dorthin entsandten Mitglieder benennen. Hierbei handelt es sich nicht um persönliche Vertreter/-innen, sondern um Vertreter/-innen im Sinne eines Pools-Charakters. Die Vertreter/-innen müssen explizit für einen bestimmten Ausschuß benannt werden. Ein oder mehrere Vertreter/-innen können auch für mehrere Ausschüsse als Vertreter/- innen benannt werden. Seth, 31.05.2023 Gerrit Grupe Sprecher der Fraktion der FWS in der Gemeindevertretung Seth Verteiler: Herrn Bürgermeister Simon Herda Amt Itzstedt Hauptsatzung der Gemeinde Seth, Kreis Segeberg Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt ____________ und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Segeberg folgende Hauptsatzung der Gemeinde Itzstedt erlassen: § 1 Wappen, Flagge, Siegel (1) Die Gemeinde führt den Namen „Seth“. (2) Das Wappen der Gemeinde Seth zeigt: „In Silber eine eingebogene erhöhte grüne Spitze, darin ein goldener Sonnentau mit sieben Blättern und einem in dem linken Obereck geschweift wachsenden roten Blütenstand. Im rechten Obereck eine grüne Urne.“ (3) Die Flagge der Gemeinde Seth zeigt: „Auf von Weiß und Grün durch eine eingebogene Spitze erhöht geteiltem Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur, von der Mitte leicht zur Stange versetzt.“ (4) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: „Gemeinde Seth, Kreis Segeberg“. (5) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. § 2 Einberufung der Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung soll mindestens alle 3 Monate einberufen werden. § 2a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt (1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und –vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung K:\Office\Texte\Hauptamt\Benutzer\Hempel\Satzungsrecht\Seth\Neufassung Hauptsatzung Gemeinde Seth - Satzungsentwurf.docx - Seite 1 von 7 - 2 - einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. (2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden. (3) Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden. (4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht. (5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt. § 3 Bürgermeisterin oder Bürgermeister (1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben. (2) Sie oder er entscheidet ferner über 1. Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 3, 2. Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,-- €, 3. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500,-- € nicht überschritten wird, 4. die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500,-- € nicht überschritten wird, sowie über Beträge über 2.500,-- € und unter 5.000,-- € im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss, 5. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 20.000,-- € nicht übersteigt, 6. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins 500,-- € nicht übersteigt, 7. die Veräußerung und die Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert Seite 2 von 7 - 3 - des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 20.000,-- €, bei unentgeltlicher Veräußerung 10.000,-- €, nicht übersteigt, 8. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000,-- €, 9. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden bis zu einer Belastung von 500,-- € monatlich, 10. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 20.000,-- € Gesamtbelastung, 11. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 20.000,-- €, 12. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und Beantragung der Rückstellung der Entscheidung nach dem BauGB, 13. die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach naturschutzrechtlichen Vorschriften, 14. die Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung obliegenden Einvernehmenserklärungen und sonstigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte, 15. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB, soweit der im Grundstückskaufvertrag vereinbarte Wert 10.000,-- € nicht überschreitet, 16. die Verpachtung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden, soweit die monatliche Miet- oder Pachteinnahme 500,-- € nicht überschreitet, 17. die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtkreditbetrages, 18. die Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen durch die Gemeinde, soweit ein Betrag von 2.000,-- € nicht überschritten wird, 19. den Abschluss von Versorgungsverträgen für Anlagen, Grundstücke und Gebäude. § 4 Gleichstellungsbeauftragte Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Seite 3 von 7 - 4 - § 5 Ständige Ausschüsse (1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung werden die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO gebildet: a) Finanzausschuss Zusammensetzung: 7 Mitglieder Aufgabengebiet: - Finanz- und Steuerwesen - Prüfung des Jahresabschlusses - Grundstücksangelegenheiten - Wirtschaftsförderung- und -entwicklung b) Jugend,- Kultur- und Sozialausschuss Zusammensetzung: 9 Mitglieder Aufgabengebiet: - Jugend- und Kinderarbeit - Unterstützung der Vereine und des Ehrenamtes - Sozial- und Fürsorgewesen c) Natur- und Umweltausschuss Zusammensetzung: 9 Mitglieder Aufgabengebiet: - Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft rund um die Gemeinde Seth - Pflege der gemeindlichen Flächen - Friedhofswesen - Dorfentwicklung d) Bau-, Bandschutz- und Abwasserausschuss Zusammensetzung: 9 Mitglieder Aufgabengebiet: - Bauleitplanung und Ausweisung von Baugebieten - Belange der Feuerwehr - Pflege, Instandhaltung und Erneuerung der gemeindlichen Infrastruktur - Abwasserbeseitigung In die Ausschüsse zu a) bis d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreterinnen und –vertreter im Ausschuss nicht erreichen. Die Gemeindevertretung wählt für die Ausschüsse zu a) bis d) stellvertretende Mitglieder. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können. (2) Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt. Seite 4 von 7 - 5 - (3) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, bestehendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO können in die Ausschüsse a) bis d) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt werden. (4) Dem Finanzausschuss wird die Entscheidung über Stundungen ab einem Betrag von 2.500,-- € bis zum Betrag von 5.000,-- € übertragen. (5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen. § 6 Aufgaben der Gemeindevertretung Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat. § 7 Einwohnerversammlung (1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Ortsteile begrenzt durchgeführt werden. (2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 v. H. der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben. (3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie/er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner auf bis zu 5 Minuten beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie/er übt das Hausrecht aus. (4) Die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben Seite 5 von 7 - 6 - werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig. (5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten: 1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung, 2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner, 3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren, 4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und das Ergebnis der Abstimmung. Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet. (6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächstfolgenden Sitzung zur Beratung vorgelegt werden. § 8 Verträge nach § 29 Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder –vertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder –vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechts zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,-- €, halten. Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 500,-- € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 500,-- € im Monat, nicht übersteigt. Seite 6 von 7 - 7 - § 9 Verpflichtungserklärungen Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,-- EUR nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen. § 10 Veröffentlichungen (1) Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amt-itzstedt.de bekanntgemacht. Hierauf wird in der Segeberger Zeitung hingewiesen. (2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Einladungen zu Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden zusätzlich in der Segeberger Zeitung bekannt gemacht. (3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen. (4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden in der Segeberger Zeitung bekannt gemacht. § 11 Inkrafttreten Die Hauptsatzung tritt am 19.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22.05.2014 in der Fassung ihrer I. bis IV. Änderungssatzung außer Kraft. Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Segeberg vom ____________ erteilt. Seth, ____________ (L.S.) Bürgermeister Seite 7 von 7

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