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Antrag der FWS-Fraktion auf Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Seth
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Gemeinde Seth |
| Datum | 2023-06-19 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
AMT ITZSTEDT
Der Amtsvorsteher
Sitzungsvorlage Datum: 08.06.2023
Status: öffentlich
SE/2023/0294
Abteilung: Zentrale Dienste und Bildung
Sachbearbeiter/in: Christoph Hempel
Aktenzeichen:
Gemeindevertretung Seth
Antrag der FWS-Fraktion auf Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde
Seth
Sitzungstermin Beratungsfolge Zuständigkeit
19.06.2023 Gemeindevertretung Seth Entscheidung
Sachverhalt:
Die FWS-Fraktion hat den Antrag eingereicht, die Hauptsatzung der Gemeinde Seth
neuzufassen. Der Antrag zielt auf die Neugestaltung der ständigen Fachausschüsse und
deren Zuständigkeiten ab.
Überdies hat sich das Hauptsatzungsmuster des Innenministeriums geändert. Insbesondere
die Formulierung für die Regelungen zum Vertragsabschluss mit Mitgliedern der
Gemeindevertretung erfuhr eine Änderung. Das Hauptsatzungsmuster des Ministeriums als
oberste Kommunalaufsicht gilt verbindlich, daher ist eine Anpassung in der Hauptsatzung
vorzunehmen.
Weiterhin wurden im Satzungsentwurf die Wertgrenzen für Auftragsvergaben durch den
Bürgermeister angepasst. Die entsprechende Anregung erging durch den Fachbereich IV
(„Bau und Planung“) und wird u.a. mit den (z.T. inflationsbedingten) Preissteigerungen
begründet.
Die Änderungen sind im Satzungsentwurf farblich gekennzeichnet.
Beschlussvorschlag:
Die Hauptsatzung der Gemeinde Seth wird in der als Anlage beigefügten Fassung
beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung
Nachfinanzierung erforderlich
Keine Haushaltsmittel vorhanden
Fördermittel
Fördermittel geprüft
Fördermitteltopf vorhanden
Antragstellung möglich?
Ja Nein
Anlagen:
Satzungsentwurf
Fraktion der Freien Wählergemeinschaft Seth
Antrag der FWS-Fraktion auf NEUFASSUNG der Hauptsatzung der Gemeinde Seth hier Änderung des
§5 "Ständige Ausschüsse"
Die Fraktion der Freien Wählergemeinschaft Seth beantragt, im Rahmen der konstituierenden Sitzung der
neuen Gemeindevertretung, über die Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Seth dahingehend zu
beraten und hierzu einen Beschluß zu fassen, daß sich die Zahl und Art der Ausschüsse sowie deren
Aufgaben wie folgt ergibt:
a) Finanzausschuß
Zusammensetzung 7 Mitglieder
Aufgabengebiet - Finanz- & Steuerwesen
- Prüfung des Jahresabschlusses
- Grundstücksangelegenheiten
- Wirtschaftsförderung - & Entwicklung
b) Jugend- Kultur- & Sozialausschuß
Zusammensetzung 9 Mitglieder
Aufgabengebiet - Jugend- & Kinderarbeit
- Unterstützung der Vereine und des Ehrenamtes
- Sozial- & Fürsorgewesen
c) Natur- & Umweltauschuß
Zusammensetzung 9 Mitglieder
Aufgabengebiet - Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft rund um Seth
- Pflege der gemeindl. Flächen
- Friedhofswesen
- Dorfentwicklung
d) Bau-, Brandschutz-, Wege, und Abwasserausschuß
Zusammensetzung 9 Mitglieder
Aufgabengebiet - Belange der Feuerwehr
- Pflege, Instandhaltung und Erneuerung der gemeindl. Infrastruktur
- Abwasserbeseitigung
- Bauleitplanung / Ausweisung von Baugebieten
e) Die Fraktionen können für jeden Ausschuß Vertreter/-innen für die dorthin entsandten Mitglieder
benennen. Hierbei handelt es sich nicht um persönliche Vertreter/-innen, sondern um Vertreter/-innen im
Sinne eines Pools-Charakters. Die Vertreter/-innen müssen explizit für einen bestimmten Ausschuß
benannt werden. Ein oder mehrere Vertreter/-innen können auch für mehrere Ausschüsse als Vertreter/-
innen benannt werden.
Seth, 31.05.2023
Gerrit Grupe
Sprecher der Fraktion der FWS in der Gemeindevertretung Seth
Verteiler: Herrn Bürgermeister Simon Herda
Amt Itzstedt
Hauptsatzung
der Gemeinde Seth, Kreis Segeberg
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (Gesetz- und
Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Seite 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24.03.2023 (Gesetz- und Verordnungsblatt ____________ und mit Genehmigung
des Landrats des Kreises Segeberg folgende Hauptsatzung der Gemeinde Itzstedt
erlassen:
§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(1) Die Gemeinde führt den Namen „Seth“.
(2) Das Wappen der Gemeinde Seth zeigt:
„In Silber eine eingebogene erhöhte grüne Spitze, darin ein goldener Sonnentau
mit sieben Blättern und einem in dem linken Obereck geschweift wachsenden
roten Blütenstand. Im rechten Obereck eine grüne Urne.“
(3) Die Flagge der Gemeinde Seth zeigt:
„Auf von Weiß und Grün durch eine eingebogene Spitze erhöht geteiltem
Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur,
von der Mitte leicht zur Stange versetzt.“
(4) Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift:
„Gemeinde Seth, Kreis Segeberg“.
(5) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2
Einberufung der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung soll mindestens alle 3 Monate einberufen werden.
§ 2a
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren
Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und –vertreter an
Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhindern, können die
notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit
der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden.
Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung
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Satzungsentwurf.docx - Seite 1 von 7
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einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton
an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung
hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.
(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1
durchgeführt werden.
(3) Wahlen dürfen in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 nicht durchgeführt werden.
(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im
Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu
Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können.
Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1
bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche
Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch
eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet
hergestellt.
§ 3
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 3,
2. Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,-- €,
3. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher
Ansprüche, Führung von Rechtstreiten und Abschluss von Vergleichen,
soweit ein Betrag von 500,-- € nicht überschritten wird,
4. die Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und
Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem
wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500,-- € nicht
überschritten wird, sowie über Beträge über 2.500,-- € und unter 5.000,-- € im
Einvernehmen mit dem Finanzausschuss,
5. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des
Vermögensgegenstandes einen Betrag von 20.000,-- € nicht übersteigt,
6. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche Mietzins
500,-- € nicht übersteigt,
7. die Veräußerung und die Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert
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des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 20.000,-- €,
bei unentgeltlicher Veräußerung 10.000,-- €, nicht übersteigt,
8. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert
von 10.000,-- €,
9. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden bis zu einer
Belastung von 500,-- € monatlich,
10. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 20.000,-- € Gesamtbelastung,
11. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von
20.000,-- €,
12. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und Beantragung der
Rückstellung der Entscheidung nach dem BauGB,
13. die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach
naturschutzrechtlichen Vorschriften,
14. die Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung obliegenden
Einvernehmenserklärungen und sonstigen Mitwirkungs- und
Beteiligungsrechte,
15. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB, soweit
der im Grundstückskaufvertrag vereinbarte Wert 10.000,-- € nicht
überschreitet,
16. die Verpachtung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden, soweit
die monatliche Miet- oder Pachteinnahme 500,-- € nicht überschreitet,
17. die Aufnahme von Krediten bis zur Höhe des in der Haushaltssatzung
festgesetzten Gesamtkreditbetrages,
18. die Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen durch die Gemeinde,
soweit ein Betrag von 2.000,-- € nicht überschritten wird,
19. den Abschluss von Versorgungsverträgen für Anlagen, Grundstücke und
Gebäude.
§ 4
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an Sitzungen der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für
nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr
rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf
Wunsch das Wort zu erteilen.
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§ 5
Ständige Ausschüsse
(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung werden die folgenden
ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO gebildet:
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 7 Mitglieder
Aufgabengebiet: - Finanz- und Steuerwesen
- Prüfung des Jahresabschlusses
- Grundstücksangelegenheiten
- Wirtschaftsförderung- und -entwicklung
b) Jugend,- Kultur- und Sozialausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet: - Jugend- und Kinderarbeit
- Unterstützung der Vereine und des Ehrenamtes
- Sozial- und Fürsorgewesen
c) Natur- und Umweltausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet: - Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft rund
um die Gemeinde Seth
- Pflege der gemeindlichen Flächen
- Friedhofswesen
- Dorfentwicklung
d) Bau-, Bandschutz- und Abwasserausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet: - Bauleitplanung und Ausweisung von Baugebieten
- Belange der Feuerwehr
- Pflege, Instandhaltung und Erneuerung der
gemeindlichen Infrastruktur
- Abwasserbeseitigung
In die Ausschüsse zu a) bis d) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden,
die der Gemeindevertretung angehören können; ihre Zahl darf die der
Gemeindevertreterinnen und –vertreter im Ausschuss nicht erreichen.
Die Gemeindevertretung wählt für die Ausschüsse zu a) bis d) stellvertretende
Mitglieder. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen
und Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung
werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse
bestellt.
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(3) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs.
1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, bestehendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO können in die Ausschüsse
a) bis d) auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürgerinnen und Bürger entsandt
werden.
(4) Dem Finanzausschuss wird die Entscheidung über Stundungen
ab einem Betrag von 2.500,-- € bis zum Betrag von 5.000,-- € übertragen.
(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder
und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden
Personen übertragen.
§ 6
Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen
Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister
oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 7
Einwohnerversammlung
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der
Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung,
die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die
Einwohnerversammlung kann auch auf Ortsteile begrenzt durchgeführt werden.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden der
Gemeindevertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann
aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 10 v. H. der
anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und
Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekanntzugeben.
(3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die
Einwohnerversammlung. Sie/er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner auf
bis zu 5 Minuten beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der
Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie/er übt das Hausrecht aus.
(4) Die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet der
Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt
diese zur Erörterung.
Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen.
Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen
abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge
schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von
mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben
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werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht
Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die
Niederschrift soll mindestens enthalten:
1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und
das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der/dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und
der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der
Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur
nächstfolgenden Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 8
Verträge nach § 29
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder –vertretern, Mitgliedern
oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen
Gemeindevertreterinnen oder –vertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden
Vergaberechts zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der
Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von
5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,-- €, halten. Verträge,
die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne
Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe
unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt
ist und der Auftragswert den Betrag von 5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen
einen Betrag von 500,-- € im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe
unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder
im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der
Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von
5.000,-- €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 500,-- € im
Monat, nicht übersteigt.
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§ 9
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 10.000,-- EUR, bei
wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.000,-- EUR nicht übersteigt, sind
rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3
der Gemeindeordnung entsprechen.
§ 10
Veröffentlichungen
(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite
www.amt-itzstedt.de bekanntgemacht. Hierauf wird in der Segeberger Zeitung
hingewiesen.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Einladungen zu Sitzungen der
Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden zusätzlich in der Segeberger
Zeitung bekannt gemacht.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
in der Form des Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen.
(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen
ebenfalls in der Form des Abs. 1 Satz 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der
Gemeinde werden in der Segeberger Zeitung bekannt gemacht.
§ 11
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am 19.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom
22.05.2014 in der Fassung ihrer I. bis IV. Änderungssatzung außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung
des Landrates des Kreises Segeberg vom ____________ erteilt.
Seth, ____________
(L.S.) Bürgermeister
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