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Grundsatzbeschluss zur kommunalen Wärmeplanung

Angenommen12 Ja · 2 Nein
TypAntrag
GemeindeAmt Stralendorf
Datum2026-05-28
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Amt Stralendorf Dorfstraße 30 19073 Stralendorf Beschlussvorlage Vorlage-Nr: 2026/AMT/472 Status: öffentlich AZ: Datum: 28.04.2026 Wiedervorlage: Grundsatzbeschluss zur kommunalen Wärmeplanung Fachdienst Bau und Gebäudemanagement Wittig, Daniel Beratungsfolge 11.05.2026 Ausschuss für Amtsentwicklung, Raumordnung, Klima und Energie des Amtes Stralendorf 28.05.2026 Amtsausschuss des Amtes Stralendorf Sach- und Rechtslage: Mit dem „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetzte“, kurz: Wärmeplanungsgesetz (WPG), hat die Bundesregierung die Grundlage für die Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung in Deutschland geschaffen. Das WPG verpflichtet Kommunen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung, um eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2045 zu erreichen. In § 4 des Wärmeplanungsgesetz wird die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung geregelt. Demnach sind amtsangehörige Gemeinden unter 100.000 Einwohnern verpflichtet die Wärmeplanung bis 30. Juni 2028 zu erstellen. In der Änderung des § 127 Abs.4 der Kommunalverfassung MV wird geregelt, dass die Aufgaben des WPG per Beschluss der Gemeindevertretung auf das Amt zu übertragen ist. (siehe rechtliche Grundlage) Das Amt übernimmt damit die Funktion als Träger der öffentlichen Verwaltung für die kommunale Wärmeplanung anstelle der einzelnen Gemeinden. Die Finanzierung der Kommunalen Wärmeplanung ist derzeit unklar. Zum einen gibt es Fördermöglichkeiten für Kommunen über das Landesförderinstitut MV (Klimaschutzförderrichtlinie Kommunen KliSFöRLKom M-V) in Höhe von bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben und zum anderen liegt ein Entwurf zur Landesverordnung vor, der aber noch nicht in Kraft getreten ist. Es ist zu erwarten, dass die Kostenübernahme durch das Land mittels dieser Landesverordnung geregelt wird. (Konnexität) Eine genaue Bezifferung der notwendigen finanziellen Mittel ist derzeit nicht möglich, schätzungsweise liegen diese aber in kleinen bis sehr kleinen Kommunen bei ca. 5-10 €/Einwohner. Rechtliche Grundlage: Auszug aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung M-V vom 12.03.2025: In § 127 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: 4a- Die Aufgaben der planungsverantwortlichen Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, § 6 des WPG müssen die amtsangehörigen Gemeinden, sobald diese durch eine Landesverordnung auf die Ämter übertragen wurden, auf das Amt als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen, es sei denn, die Gemeinde führt diese Aufgaben in kommunaler Zusammenarbeit nach Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 4 oder als gemeinsame Wärmeplanung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des WPG aus. Das Amt stellt einen einheitlichen Wärmeplan auf, dessen Geltungsbereich das Gebiet aller amtsangehörigen Gemeinden umfasst, die die Aufgaben nach Satz 1 auf das Amt übertragen haben. Die Beschlussfassung nach § 13 Absatz 5 des WPG erfolgt durch den Amtsausschuss. Absatz 5 findet keine Anwendung. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Ausdruck vom: 27.05.2026 Seite: 1/3 Hinweise der Verwaltung: Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Frist zur Erstellung der KWP bis zum 30. Juni 2028 für Gemeinden unter 100.000 Einwohnern eine gesetzliche Verpflichtung ist. Die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung dauert in der Regel 12 bis 18 Monate, zuzüglich Vergabe der Planungsleistungen an ein externes Planungsbüro. Die Wärmeplanung umfasst die Bestandsaufnahme, Potenzialanalyse, Zielszenarien und die Entwicklung einer Strategie zur weiteren Umsetzung. Der Zeitrahmen variiert je nach Größe der Kommune und der Komplexität der lokalen Gegebenheiten. Nach diesem Zeitstrahl ist eine Ausschreibung und Vergabe der Planungsleistungen noch in 2026 zu veranlassen um die gesetzliche Frist zur Vorlage der Wärmeplanung bis zum 30.Juni 2028 einhalten zu können. Als durchzuführende Schritte in diesem Zusammenhang sind zu nennen: 1. Die Ausschreibung und Vergabe der Planungsleistungen zur Erstellung eines Wärmeplans durch ein externes Planungsbüro über das Amt Stralendorf. 2. Durchführung der Wärmeplanung anhand folgender Meilensteine: 1. Vorbereitungsphase: Teambuilding, Analyse der Akteure, Ausschreibung KWP 2. Eignungsprüfung: Eignung zentrale Versorgung in Teilgebieten, Energieeinsparpotenziale, Abwägung verkürzte KWP 3. Bestandsanalyse: Wärmebedarfe, Infrastruktur, Datenerhebung - räumliche Darstellung des Wärmebedarfes 4. Potentialanalyse: Potenzialerhebung erneuerbare Energien und Abwärme etc., Effizienzpotentiale - Veröffentlichung der Ergebnisse der Bestands- und Potentialanalyse sowie der Eignungsprüfung 5. Zielszenario-Entwicklung: Formulierung Ziele, Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete, Wärmeversorgungsarten bewerten 6. Umsetzungsstrategie: geplante Maßnahmen, Maßnahmensteckbriefe, Kostenschätzung, Finanzierungsmöglichkeiten – Veröffentlichung eines Maßnahmenplans mit Möglichkeit der Stellungnahme 7. Finalisierung des Wärmeplans: Bewertung Stellungnahmen, Überarbeitung Ergebnisse, Beschluss Wärmeplan – Veröffentlichung finaler Wärmeplan und anschließende Umsetzung Beschlussvorschlag: Der Amtsausschuss beschließt vorbehaltlich der einzelnen Gemeindebeschlüsse, der Übertragung der kommunalen Wärmeplanung aller amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt Stralendorf zuzustimmen. Finanzielle Auswirkungen: Die Kosten für die Erstellung der Wärmeplanung sind derzeit nur theoretisch auf ca. 5,00 – 10,00 €/EW zu schätzen und können nicht genauer beziffert werden. Notwendige Mittel stehen im Doppelhaushalt 2026/27 nicht bereit und müssten nachträglich durch Beschluss bereitgestellt werden. Ausdruck vom: 27.05.2026 Seite: 2/3 Anlage: Hilfestellung - Einordnung und Zusammenfassung des Leitfadens Wärmeplanung Bemerkungen: Aufgrund des § 24 der Kommunalverfassung des Landes M-V waren keine/folgende Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Zahl der Gremiumsmitglieder: Zahl der anwesenden Gremiumsmitglieder: Davon stimmberechtigt: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Stimmenenthaltungen: Ungültige Stimmen: (Amtsvorsteher) Ausdruck vom: 27.05.2026 Seite: 3/3

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