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Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungskostensatzung)
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Amt Parchimer Umland |
| Datum | 2025-12-04 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
1
Satzung des Amtes Parchimer Umland über die Erhebung von
Verwaltungsgebühren
(Verwaltungskostensatzung)
Aufgrund des § 5 in Verbindung mit § 129 der Kommunalverfassung Mecklenburg-
Vorpommern (KV M-V) in der Form der Bekanntmachung vom 16.05.2024, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) und der §§ 1,2,4
und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes M-V in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023
GVOBl. M-V S. 650 wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 04.12.2025
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für nachfolgende Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des Amtes werden
nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten
hierzu Anlass gegeben haben. Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe sind
ebenfalls Verwaltungstätigkeiten.
(2) Wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag
abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung
zurückgenommen wird, werden auch Gebühren erhoben.
(3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon
unberührt.
§ 2
Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich unbeschadet des § 6 nach dem Gebührentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage).
(2) Sind für die Festlegung von Gebühren Mindest- und Höchstsätze bestimmt, so sind das
Maß des Verwaltungsaufwandes und der Wert des Gegenstandes zur Zeit der
Beendigung der Verwaltungstätigkeit zugrunde zu legen. Die Gebühr ist auf volle EURO
festzusetzen.
(3) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander,
ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
(4) Die Gebühr für die Vornahme einer Verwaltungstätigkeit kann bis auf ein Viertel des
vollen Betrages ermäßigt werden, wenn die Verwaltungstätigkeit
a) vor ihrer Beendigung zurückgenommen
b) ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(5) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder er beruht auf unverschuldete
Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(6) Wird eine zuvor abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin
vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
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§ 3
Rechtsbehelfsgebühren
(1) Bleibt ein Rechtsbehelf erfolglos, betragen die Gebühren über den Rechtsbehelf die
Hälfte der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzurechnen war.
(2) Wird einem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder er wird ganz oder teilweise
zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 abzuleitende Gebühr nach dem
Umfang der Abweisung oder der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.
(3) Wird der Rechtshilfebescheid teilweise oder ganz aufgehoben, so sind die gezahlten
Kosten teilweise oder ganz zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf
unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf
eingelegt hat.
§ 4
Gebührenbefreiung
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
1. mündliche Auskünfte
2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten
a) Besuch von Schulen
b) Zahlung von Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen
und privaten Kassen, Ruhegehältern sowie Witwen- und Waisengeldern
c) Nachweise der Bedürftigkeit
3. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
4. Verwaltungstätigkeiten, die die Niederschlagung und Stundung oder den Erlass von
Verwaltungsgebühren betreffen
5. Verwaltungstätigkeiten für die
a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine Behörde im Lande, des Bundes oder eines
anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem
Dritten zur Last zu legen ist.
b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des
öffentlichen Rechts einschl. ihrer öffentlich- rechtlichen Verbände, Anstalten und
Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten
zur Last zu legen ist.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann über den im Absatz 1 hinaus genannten Fällen
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.
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§ 5
Auslagen
(1) Sind bei der Vorbereitung oder der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere
Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine
Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. Bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs sind
besondere Auslagen nicht zu erstatten, wenn diesem stattgegeben wird.
(2) Als Auslagen gelten insbesondere:
1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sowie für die Ladung von Zeugen
und Sachverständigen; erfolgt die Zustellung durch Bedienstete der Behörde, so
werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden
Postgebühren erhoben.
2. Gebühren für Ferngespräche, Telefax und Telegrafengebühren,
3. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
4. Zeugen- und Sachverständigengebühren,
5. Beiträge, die zu anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
6. Kosten der Verwahrung und Beförderung von Sachen,
7. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
8. Schreibgebühren für weitere Anfertigungen, Durchschriften, Abschriften, Auszüge,
Fotokopien, Lichtpausen oder Vervielfältigungen nach den im Gebührentarif
enthaltenen Sätzen.
9. Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften im
Lande werden, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, Auslagen nur erhoben, wenn
sie im Einzelfall den Betrag von 10,00 € übersteigen.
§ 6
Gebührenpflichtiger
(1) Wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, ist zur Zahlung der Gebühren
verpflichtet.
(2) Gebührenpflichtig nach § 3 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(4)
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§ 7
Entstehung der Gebührenpflicht
(1) Mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages
entsteht die Gebührenpflicht.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
§ 8
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Mit der Anforderung wird die Gebührenschuld fällig.
(2) Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen
oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses
abhängig gemacht werden, wenn der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld
übersteigt, ist er zu erstatten.
§ 9
Kleinbeträge
Es kann davon abgesehen werden, Beträge bis zu 2,50 € zu erheben, nachzufordern oder
zu erstatten.
§ 10
Säumniszuschlag
Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Verwaltungsgebühren oder
Auslagen nicht entrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
Säumniszuschlag von 1 von 100 des rückständigen Betrages erhoben werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung vom 18.06.2008 außer Kraft
Parchim, den 04.12.2025
gez. Fynnau
Amtsvorsteher
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Anlage 1
Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Parchimer Umland
Verwaltungsgebühren Gebühr
1. Allgemeine Gebühren
Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von
Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, mit Ausnahme
1.1 25,00 €
der Niederschriften im Rahmen von Widersprüchen. für jede
angefangene halbe Stunde
Schriftliche Auskünfte und Stellungnahmen, mit Auskünften Stundensätze des nach
1.2 und Stellungnahmen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. für IFG M-V in der jeweils
jede angefangene halbe Stunde gültigen Fassung
Vervielfältigungen/ Scannen/ Anfertigung von Kopien - schwarz/
1.3
weiß
1.3.1 schwarz/weiß Kopie A4 5,20 €
1.3.2 schwarz/weiß Kopie A3 5,30 €
1.4 Vervielfältigungen/ Scannen/ Anfertigung von Kopien - farbig
1.4.1 Farbkopie A4 5,80 €
1.4.2 Farbkopie A3 6,10 €
1.5 Akteneinsicht
1.5.1 für die erste angefangene Stunde 67,40 €
1.5.2 zusätzlich je angefangene halbe Stunde 33,70 €
Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wissenschaftliche
1.6
Dispositionen und Prognosen
1.6.1 für die erste angefangene Stunde 61,50 €
1.6.2 zusätzlich je angefangene halbe Stunde 30,70 €
Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere
zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene
1.7
Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben
ist
1.7.1 je angefangene Viertelstunde 20,50 €
Zweitausfertigung von Bescheiden, Bescheinigungen und anderen
1.8 9,50 €
Schriftstücken
1.9 Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger
1.9.1 je angefangene viertel Stunde 15,30 €
Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und
2
Ausweise
2.1 Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen 9,60 €
6
Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen,
2.2.1 19,40 €
Zeichnungen, Plänen; für jede Beglaubigung
Beglaubigungen eines B-Planes;
2.2.2 64,40 €
je beglaubigtem B-Plan
Ausstellen von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn
2.3 22,40 €
Gebühren nicht nach anderen Tarifzahlen zu erheben sind)
Verwaltungsgebühren Gebühr
Verwaltungstätigkeiten wie z.B. Genehmigungen, Erlaubnisse,
Bescheide, Ausnahmebewilligungen und
Bescheinigungen,soweit nicht eine andere Gebühr oder
3
Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist bzw. Tätigkeiten, die mit
einem besonderen Aufwand verbunden sind.
3.1 je angefangene halbe Stunde mD (EG8) 25,00 €
3.2 je angefangene halbe Stunde gD (EG9c) 27,20 €
4 Archiv
Recherchen, Beratung, Aufbereitung und Bereitstellung von
4.1
Unterlagen bzw. schriftlichen Auskünften
4.1.1 je angefangene halbe Stunde mD (EG8) 25,00 €
4.1.2 je angefangene halbe Stunde gD (EG9c) 27,20 €
5 Negativzeugnis
Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw.
5.1 die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes gem. §§ 24 ff. - €
BauGB (Negativzeugnis); je Grundstück
6 Hundesteuer
Ersatz für verlorengegangene oder unbrauchbare
6.1 53,90 €
Hundesteuermarke; je Marke
7 Forderungsstellung
Feststellung aus Konten und Akten (Forderungsaufstellung);
7.1 14,30 €
je angefangene viertel Stunde
8 Kassenkonto
8.1 je Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 15,70 €
9 steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Erstellung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen; je
9.1 21,00 €
Bescheinigung
Erstellung einer Genehmigung, Stellungnahme und/oder
Zustimmung zu Kabel- und Leitungsverlegung von
Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen (z.B.
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Schachtgenehmigung)
Hinweis: Genehmigung für Aufträge der Gemeinden sind
kostenfrei
7
Erstellung einer Schachtgenehmigung im öffentlichen Straßenraum
10.1 32,90 €
einschließlich Oberflächenabnahme; je Genehmigung
10.2 Verlängerung einer Schachtgenehmigung; je Genehmigung - €
oder andere o.g. Genehmigungen
10.3 - €
je angefangene halbe Stunde
11 Genehmigungsfreistellung gem. § 62 LBauO M-V
Erteilung einer Genehmigungsfreistellung gem. § 62 LBauO M-V
11.1 66,20 €
je angefangene Stunde
Verwaltungsgebühren Gebühr
12 Genehmigungsbescheid nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V
Genehmigungsbescheid nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V
12.1 65,60 €
je angefangene Stunde
13 Auskünfte aus der Bauleitplanung
Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der Bauleitplanung
13.1 65,60 €
je angefangene halbe Stunde
14 Erlaubnis für den baulichen Anschluss
Erlaubnis für den baulichen Anschluss eines Grundstückes an eine
14.1 32,80 €
kommunale Straße; je Erlaubnis
15 Sondernutzung
15.1 Genehmigung einer Sondernutzung 33,10 €
Verlängerung einer Genehmigung
15.2 - €
je angefangene Viertelstunde
Nutzungsgebühr Verkehrszeichen i.V.m.
15.3 - €
Sondernutzung;je Nutzungsvorggang
16 Bauleitplan
Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Aufstellung oder
Änderung eines Bauleitplanes sowie Satzungen nach den §§ 34 und
16.1 66,20 €
35 BauGB auf Antrag eines Grundstückeigentümers
je angefangene Stunde
17 Hausnummervergabe
17.1 Festsetzung einer Hausnummer mittels Bescheid; je Festsetzung 71,40 €
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