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Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungskostensatzung)

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAmt Parchimer Umland
Datum2025-12-04
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Dokument

Extrahierter Text

1 Satzung des Amtes Parchimer Umland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungskostensatzung) Aufgrund des § 5 in Verbindung mit § 129 der Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Form der Bekanntmachung vom 16.05.2024, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136) und der §§ 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2023 GVOBl. M-V S. 650 wird nach Beschlussfassung des Amtsausschusses vom 04.12.2025 folgende Satzung erlassen: § 1 Allgemeines (1) Für nachfolgende Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis des Amtes werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe sind ebenfalls Verwaltungstätigkeiten. (2) Wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird, werden auch Gebühren erhoben. (3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt. § 2 Gebühren (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich unbeschadet des § 6 nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage). (2) Sind für die Festlegung von Gebühren Mindest- und Höchstsätze bestimmt, so sind das Maß des Verwaltungsaufwandes und der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zugrunde zu legen. Die Gebühr ist auf volle EURO festzusetzen. (3) Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander, ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. (4) Die Gebühr für die Vornahme einer Verwaltungstätigkeit kann bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden, wenn die Verwaltungstätigkeit a) vor ihrer Beendigung zurückgenommen b) ganz oder teilweise abgelehnt wird. (5) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder er beruht auf unverschuldete Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben. (6) Wird eine zuvor abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet. 2 § 3 Rechtsbehelfsgebühren (1) Bleibt ein Rechtsbehelf erfolglos, betragen die Gebühren über den Rechtsbehelf die Hälfte der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzurechnen war. (2) Wird einem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder er wird ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 abzuleitende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme auf höchstens 25 v. H. (3) Wird der Rechtshilfebescheid teilweise oder ganz aufgehoben, so sind die gezahlten Kosten teilweise oder ganz zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. § 4 Gebührenbefreiung (1) Gebühren werden nicht erhoben für 1. mündliche Auskünfte 2. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten a) Besuch von Schulen b) Zahlung von Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen, Ruhegehältern sowie Witwen- und Waisengeldern c) Nachweise der Bedürftigkeit 3. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge 4. Verwaltungstätigkeiten, die die Niederschlagung und Stundung oder den Erlass von Verwaltungsgebühren betreffen 5. Verwaltungstätigkeiten für die a) in Ausübung öffentlicher Gewalt eine Behörde im Lande, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist. b) Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschl. ihrer öffentlich- rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist. (2) Von der Erhebung einer Gebühr kann über den im Absatz 1 hinaus genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. (3) Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet. 3 § 5 Auslagen (1) Sind bei der Vorbereitung oder der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. Bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs sind besondere Auslagen nicht zu erstatten, wenn diesem stattgegeben wird. (2) Als Auslagen gelten insbesondere: 1. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; erfolgt die Zustellung durch Bedienstete der Behörde, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben. 2. Gebühren für Ferngespräche, Telefax und Telegrafengebühren, 3. bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten, 4. Zeugen- und Sachverständigengebühren, 5. Beiträge, die zu anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, 6. Kosten der Verwahrung und Beförderung von Sachen, 7. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, 8. Schreibgebühren für weitere Anfertigungen, Durchschriften, Abschriften, Auszüge, Fotokopien, Lichtpausen oder Vervielfältigungen nach den im Gebührentarif enthaltenen Sätzen. 9. Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und den Gebietskörperschaften im Lande werden, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 10,00 € übersteigen. § 6 Gebührenpflichtiger (1) Wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. (2) Gebührenpflichtig nach § 3 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (4) 4 § 7 Entstehung der Gebührenpflicht (1) Mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages entsteht die Gebührenpflicht. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. § 8 Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Mit der Anforderung wird die Gebührenschuld fällig. (2) Eine Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Gebühren und Auslagen oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig gemacht werden, wenn der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er zu erstatten. § 9 Kleinbeträge Es kann davon abgesehen werden, Beträge bis zu 2,50 € zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten. § 10 Säumniszuschlag Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Verwaltungsgebühren oder Auslagen nicht entrichtet, kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 von 100 des rückständigen Betrages erhoben werden. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.06.2008 außer Kraft Parchim, den 04.12.2025 gez. Fynnau Amtsvorsteher 5 Anlage 1 Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Parchimer Umland Verwaltungsgebühren Gebühr 1. Allgemeine Gebühren Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird, mit Ausnahme 1.1 25,00 € der Niederschriften im Rahmen von Widersprüchen. für jede angefangene halbe Stunde Schriftliche Auskünfte und Stellungnahmen, mit Auskünften Stundensätze des nach 1.2 und Stellungnahmen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. für IFG M-V in der jeweils jede angefangene halbe Stunde gültigen Fassung Vervielfältigungen/ Scannen/ Anfertigung von Kopien - schwarz/ 1.3 weiß 1.3.1 schwarz/weiß Kopie A4 5,20 € 1.3.2 schwarz/weiß Kopie A3 5,30 € 1.4 Vervielfältigungen/ Scannen/ Anfertigung von Kopien - farbig 1.4.1 Farbkopie A4 5,80 € 1.4.2 Farbkopie A3 6,10 € 1.5 Akteneinsicht 1.5.1 für die erste angefangene Stunde 67,40 € 1.5.2 zusätzlich je angefangene halbe Stunde 33,70 € Schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wissenschaftliche 1.6 Dispositionen und Prognosen 1.6.1 für die erste angefangene Stunde 61,50 € 1.6.2 zusätzlich je angefangene halbe Stunde 30,70 € Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene 1.7 Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 1.7.1 je angefangene Viertelstunde 20,50 € Zweitausfertigung von Bescheiden, Bescheinigungen und anderen 1.8 9,50 € Schriftstücken 1.9 Bereitstellung von Dateien per E-Mail oder Datenträger 1.9.1 je angefangene viertel Stunde 15,30 € Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und 2 Ausweise 2.1 Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen 9,60 € 6 Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, 2.2.1 19,40 € Zeichnungen, Plänen; für jede Beglaubigung Beglaubigungen eines B-Planes; 2.2.2 64,40 € je beglaubigtem B-Plan Ausstellen von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn 2.3 22,40 € Gebühren nicht nach anderen Tarifzahlen zu erheben sind) Verwaltungsgebühren Gebühr Verwaltungstätigkeiten wie z.B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen,soweit nicht eine andere Gebühr oder 3 Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist bzw. Tätigkeiten, die mit einem besonderen Aufwand verbunden sind. 3.1 je angefangene halbe Stunde mD (EG8) 25,00 € 3.2 je angefangene halbe Stunde gD (EG9c) 27,20 € 4 Archiv Recherchen, Beratung, Aufbereitung und Bereitstellung von 4.1 Unterlagen bzw. schriftlichen Auskünften 4.1.1 je angefangene halbe Stunde mD (EG8) 25,00 € 4.1.2 je angefangene halbe Stunde gD (EG9c) 27,20 € 5 Negativzeugnis Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. 5.1 die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes gem. §§ 24 ff. - € BauGB (Negativzeugnis); je Grundstück 6 Hundesteuer Ersatz für verlorengegangene oder unbrauchbare 6.1 53,90 € Hundesteuermarke; je Marke 7 Forderungsstellung Feststellung aus Konten und Akten (Forderungsaufstellung); 7.1 14,30 € je angefangene viertel Stunde 8 Kassenkonto 8.1 je Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr 15,70 € 9 steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen Erstellung von steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen; je 9.1 21,00 € Bescheinigung Erstellung einer Genehmigung, Stellungnahme und/oder Zustimmung zu Kabel- und Leitungsverlegung von Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen (z.B. 10 Schachtgenehmigung) Hinweis: Genehmigung für Aufträge der Gemeinden sind kostenfrei 7 Erstellung einer Schachtgenehmigung im öffentlichen Straßenraum 10.1 32,90 € einschließlich Oberflächenabnahme; je Genehmigung 10.2 Verlängerung einer Schachtgenehmigung; je Genehmigung - € oder andere o.g. Genehmigungen 10.3 - € je angefangene halbe Stunde 11 Genehmigungsfreistellung gem. § 62 LBauO M-V Erteilung einer Genehmigungsfreistellung gem. § 62 LBauO M-V 11.1 66,20 € je angefangene Stunde Verwaltungsgebühren Gebühr 12 Genehmigungsbescheid nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V Genehmigungsbescheid nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V 12.1 65,60 € je angefangene Stunde 13 Auskünfte aus der Bauleitplanung Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der Bauleitplanung 13.1 65,60 € je angefangene halbe Stunde 14 Erlaubnis für den baulichen Anschluss Erlaubnis für den baulichen Anschluss eines Grundstückes an eine 14.1 32,80 € kommunale Straße; je Erlaubnis 15 Sondernutzung 15.1 Genehmigung einer Sondernutzung 33,10 € Verlängerung einer Genehmigung 15.2 - € je angefangene Viertelstunde Nutzungsgebühr Verkehrszeichen i.V.m. 15.3 - € Sondernutzung;je Nutzungsvorggang 16 Bauleitplan Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes sowie Satzungen nach den §§ 34 und 16.1 66,20 € 35 BauGB auf Antrag eines Grundstückeigentümers je angefangene Stunde 17 Hausnummervergabe 17.1 Festsetzung einer Hausnummer mittels Bescheid; je Festsetzung 71,40 €

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