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Annahme von Spenden
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Achstetten |
| Datum | 2026-07-06 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Sitzungsvorlage öffentlich
Annahme von Spenden
Sachverhalt:
Sachverhalt:
Die Zulässigkeit der Einwerbung von Spenden durch Amtsträger wird grundsätzlich nicht in
Frage gestellt, auch nicht durch das Strafrecht. Allerdings setzt das Strafrecht insbesondere
der Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) Grenzen.
Um klar zu machen, dass das Einwerben und die Entgegennahme von Spenden durch den
Bürgermeistererwünschtundlegalist,hatderGesetzgeber§78Gemeindeordnungumeinen
Absatz 4 ergänzt.
(4) „Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen
undähnlicheZuwendungeneinwerbenundannehmenoderanDrittevermitteln,diesichander
Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme
des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den
Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die
Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem der Geber, die Zuwendungen und die
Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.“
Diese Bestimmung macht deutlich, dass die Einwerbung von Spenden zur Erfüllung
kommunaler Aufgaben generell zu dem dienstlichen Aufgabenkreis der damit befassten
Amtsträgergehört.ZudemwirddasVerfahrenzurAnnahmegeregeltundeineDokumentation
vorgeschrieben.
Spenden:
Datum Spender Empfänger Geschäfts- Zweck Betrag in
beziehung Euro
21.05.2026 Mangold KiTa Nein KiTa Christoph- 75,00
Immobilien Christoph- Martin-Wieland
GmbH Martin-
Wieland
Beschlussvorschlag:
Die Genehmigung des Gemeinderats zur Annahme der oben aufgeführten Spenden
wird erteilt.
Achstetten, 06.07.2026
Text aus PDF extrahiert