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Annahme von Spenden

Angenommen
TypAntrag
GemeindeAchstetten
Datum2026-07-06
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Sitzungsvorlage öffentlich Annahme von Spenden Sachverhalt: Sachverhalt: Die Zulässigkeit der Einwerbung von Spenden durch Amtsträger wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt, auch nicht durch das Strafrecht. Allerdings setzt das Strafrecht insbesondere der Tatbestand der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) Grenzen. Um klar zu machen, dass das Einwerben und die Entgegennahme von Spenden durch den Bürgermeistererwünschtundlegalist,hatderGesetzgeber§78Gemeindeordnungumeinen Absatz 4 ergänzt. (4) „Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen undähnlicheZuwendungeneinwerbenundannehmenoderanDrittevermitteln,diesichander Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem der Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.“ Diese Bestimmung macht deutlich, dass die Einwerbung von Spenden zur Erfüllung kommunaler Aufgaben generell zu dem dienstlichen Aufgabenkreis der damit befassten Amtsträgergehört.ZudemwirddasVerfahrenzurAnnahmegeregeltundeineDokumentation vorgeschrieben. Spenden: Datum Spender Empfänger Geschäfts- Zweck Betrag in beziehung Euro 21.05.2026 Mangold KiTa Nein KiTa Christoph- 75,00 Immobilien Christoph- Martin-Wieland GmbH Martin- Wieland Beschlussvorschlag: Die Genehmigung des Gemeinderats zur Annahme der oben aufgeführten Spenden wird erteilt. Achstetten, 06.07.2026

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