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Antrag der CDU-Fraktion vom 28. Mai 2026 auf Ausweisung von Fahrradstraßen
Ergebnis unbekannt
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Wittmund |
| Datum | 2026-08-19 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Die CDU-Fraktion beantragt die Ausweisung einer Fahrradstraße zwischen Hattersumer Straße und Finkenburgstraße. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag zur Kenntnis zu nehmen, da die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Wittmund zuständig ist, nicht die Stadt. Zudem befinden sich Teilstrecken bereits in verkehrsberuhigten Bereichen oder Tempo-30-Zonen, weshalb eine Fahrradstraße keinen zusätzlichen Sicherheitsgewinn brächte. Ein Grundstücksabschnitt gehört dem Landkreis, wodurch eine Umsetzung nur mit dessen Zustimmung möglich wäre.
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Dokument
Extrahierter Text
Stadt Wittmund Vorlagen-Nr. Wittmund, den 04.08.2026
Fachbereich III Ordnung und BV/2026/070
Bürgerservice
Beschlussvorlage
öffentlich
Beratungsfolge Sitzungstermin
Umwelt-, Agrar-, Straßen- und Feuerwehrausschuss 19.08.2026
Verwaltungsausschuss 30.09.2026
Betreff: Antrag der CDU-Fraktion vom 28. Mai 2026 auf Ausweisung von
Fahrradstraßen
Beschlussvorschlag
Der Antrag der CDU-Fraktion vom 28. Mai 2026 wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt
Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wittmund beantragt mit Schreiben vom 28. Mai 2026 die
Ausweisung einer Fahrradstraße auf einer näher bezeichneten Straßenverbindung zwischen
der Hattersumer Straße und der Finkenburgstraße.
Die Verwaltung hat die beantragte Maßnahme hinsichtlich ihrer rechtlichen Umsetzbarkeit
geprüft. Demnach erfolgen Anordnungen von Fahrradstraßen auf rechtlicher Grundlage der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Zuständig für die verkehrsbehördliche Anordnung ist nicht
die Stadt Wittmund, sondern die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Wittmund. Die
Stadt Wittmund kann daher lediglich eine Anregung oder Stellungnahme abgeben, eine
eigenständige Umsetzung ist rechtlich jedoch nicht möglich.
Die beantragte Streckenführung verläuft zunächst von der Hattersumer Straße kommend
durch die Mozartstraße sowie die Nordstrander Straße. Bei diesen Straßen handelt es sich um
verkehrsberuhigte Bereiche (es gilt Schrittgeschwindigkeit). Sie bieten aufgrund der geltenden
Verkehrsregelungen bereits ein hohes Maß an Schutz für den Radverkehr sowie für alle
übrigen Verkehrsteilnehmenden. Eine Umwandlung in eine Fahrradstraße
(Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) würde diese bestehende Schutzwirkung nicht verbessern
und könnte im Hinblick auf die derzeit geltenden Regelungen sogar zu einer Verschlechterung
der verkehrsrechtlichen Situation in diesen Straßen führen.
Im weiteren Verlauf führt die beantragte Strecke entlang des Schulgeländes der Alexander-
von-Humboldt-Schule über eine Fläche, die sich im Eigentum des Landkreises Wittmund
befindet. Auf diesem Grundstück kann die Stadt Wittmund weder eigenständig
Verkehrszeichen anordnen noch Beschilderungen aufstellen. Eine Umsetzung wäre daher nur
mit Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich.
Die restlichen Streckenabschnitte (Brandenburger Straße; Heinrich-Heine-Straße; Schiller-
straße; Lessingstraße) befinden sich bereits innerhalb bestehender Tempo-30-Zonen. Diese
dienen der Verkehrsberuhigung und erhöhen bereits heute die Sicherheit des Radverkehrs.
Aus Sicht der Verwaltung ist die angestrebte Schutzfunktion daher bereits weitgehend
vorhanden. Die Einrichtung einer Fahrradstraße würde zudem eine Unterbrechung der
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bestehenden Tempo-30-Zonen erforderlich machen. Dadurch ginge die derzeit einheitliche
und übersichtliche Verkehrsführung verloren.
Darüber hinaus wäre zur Kennzeichnung der Fahrradstraße eine erhebliche Anzahl
zusätzlicher Verkehrszeichen erforderlich. Nach einer überschlägigen Betrachtung wären
entlang der beantragten Strecke rund 50 neue Verkehrszeichen erforderlich. Dies würde zu
einer deutlichen Zunahme der Beschilderungen führen, was einer möglichst klaren und
verständlichen Verkehrsführung entgegensteht.
Eine Weiterbehandlung in den städtischen Gremien ist nicht möglich, da der Landkreis
Wittmund als Straßenverkehrsbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde ist.
rechtliche Würdigung
Die Anordnung einer Fahrradstraße erfolgt durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde nach §
45 Absatz 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO
(VwV-StVO) zu den Zeichen 244.1 und 244.2. Sie dient der Sicherheit oder Ordnung des
fließenden Verkehrs.
Im Auftrage
Hilko Eilers
Anlage/n
BV/2026/070 - Anlage - Antrag CDU Fahrradstraße
Abstimmungsergebnis:
Fraktion Ja: Nein: Enth.:
Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
VA Ja: Nein: Enth.:
Rat Ja: Nein: Enth.:
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