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Antrag der CDU-Fraktion vom 28. Mai 2026 auf Ausweisung von Fahrradstraßen

Ergebnis unbekannt
TypAntrag
GemeindeWittmund
Datum2026-08-19
DatenstufeNur Dokumente
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Zusammenfassung (KI, experimentell)

Die CDU-Fraktion beantragt die Ausweisung einer Fahrradstraße zwischen Hattersumer Straße und Finkenburgstraße. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag zur Kenntnis zu nehmen, da die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Wittmund zuständig ist, nicht die Stadt. Zudem befinden sich Teilstrecken bereits in verkehrsberuhigten Bereichen oder Tempo-30-Zonen, weshalb eine Fahrradstraße keinen zusätzlichen Sicherheitsgewinn brächte. Ein Grundstücksabschnitt gehört dem Landkreis, wodurch eine Umsetzung nur mit dessen Zustimmung möglich wäre.

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Stadt Wittmund Vorlagen-Nr. Wittmund, den 04.08.2026 Fachbereich III Ordnung und BV/2026/070 Bürgerservice Beschlussvorlage öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Umwelt-, Agrar-, Straßen- und Feuerwehrausschuss 19.08.2026 Verwaltungsausschuss 30.09.2026 Betreff: Antrag der CDU-Fraktion vom 28. Mai 2026 auf Ausweisung von Fahrradstraßen Beschlussvorschlag Der Antrag der CDU-Fraktion vom 28. Mai 2026 wird zur Kenntnis genommen. Sachverhalt Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wittmund beantragt mit Schreiben vom 28. Mai 2026 die Ausweisung einer Fahrradstraße auf einer näher bezeichneten Straßenverbindung zwischen der Hattersumer Straße und der Finkenburgstraße. Die Verwaltung hat die beantragte Maßnahme hinsichtlich ihrer rechtlichen Umsetzbarkeit geprüft. Demnach erfolgen Anordnungen von Fahrradstraßen auf rechtlicher Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Zuständig für die verkehrsbehördliche Anordnung ist nicht die Stadt Wittmund, sondern die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Wittmund. Die Stadt Wittmund kann daher lediglich eine Anregung oder Stellungnahme abgeben, eine eigenständige Umsetzung ist rechtlich jedoch nicht möglich. Die beantragte Streckenführung verläuft zunächst von der Hattersumer Straße kommend durch die Mozartstraße sowie die Nordstrander Straße. Bei diesen Straßen handelt es sich um verkehrsberuhigte Bereiche (es gilt Schrittgeschwindigkeit). Sie bieten aufgrund der geltenden Verkehrsregelungen bereits ein hohes Maß an Schutz für den Radverkehr sowie für alle übrigen Verkehrsteilnehmenden. Eine Umwandlung in eine Fahrradstraße (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) würde diese bestehende Schutzwirkung nicht verbessern und könnte im Hinblick auf die derzeit geltenden Regelungen sogar zu einer Verschlechterung der verkehrsrechtlichen Situation in diesen Straßen führen. Im weiteren Verlauf führt die beantragte Strecke entlang des Schulgeländes der Alexander- von-Humboldt-Schule über eine Fläche, die sich im Eigentum des Landkreises Wittmund befindet. Auf diesem Grundstück kann die Stadt Wittmund weder eigenständig Verkehrszeichen anordnen noch Beschilderungen aufstellen. Eine Umsetzung wäre daher nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich. Die restlichen Streckenabschnitte (Brandenburger Straße; Heinrich-Heine-Straße; Schiller- straße; Lessingstraße) befinden sich bereits innerhalb bestehender Tempo-30-Zonen. Diese dienen der Verkehrsberuhigung und erhöhen bereits heute die Sicherheit des Radverkehrs. Aus Sicht der Verwaltung ist die angestrebte Schutzfunktion daher bereits weitgehend vorhanden. Die Einrichtung einer Fahrradstraße würde zudem eine Unterbrechung der Seite 1 von 2 bestehenden Tempo-30-Zonen erforderlich machen. Dadurch ginge die derzeit einheitliche und übersichtliche Verkehrsführung verloren. Darüber hinaus wäre zur Kennzeichnung der Fahrradstraße eine erhebliche Anzahl zusätzlicher Verkehrszeichen erforderlich. Nach einer überschlägigen Betrachtung wären entlang der beantragten Strecke rund 50 neue Verkehrszeichen erforderlich. Dies würde zu einer deutlichen Zunahme der Beschilderungen führen, was einer möglichst klaren und verständlichen Verkehrsführung entgegensteht. Eine Weiterbehandlung in den städtischen Gremien ist nicht möglich, da der Landkreis Wittmund als Straßenverkehrsbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde ist. rechtliche Würdigung Die Anordnung einer Fahrradstraße erfolgt durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu den Zeichen 244.1 und 244.2. Sie dient der Sicherheit oder Ordnung des fließenden Verkehrs. Im Auftrage Hilko Eilers Anlage/n BV/2026/070 - Anlage - Antrag CDU Fahrradstraße Abstimmungsergebnis: Fraktion Ja: Nein: Enth.: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: Rat Ja: Nein: Enth.: Seite 2 von 2

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