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Antrag der Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen-BFB vom 29.05.2026 auf Erneuerung der Poolabdeckung des Lehrschwimmbeckens in Ardorf; hier: Ausschussüberweisung

Angenommen30 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeWittmund
Datum2026-06-23
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Stadt Wittmund Vorlagen-Nr. Wittmund, den 01.06.2026 Fachbereich IV Innere BV/2026/063 Dienste, Personal und Digitales Beschlussvorlage öffentlich Beratungsfolge Sitzungstermin Rat 23.06.2026 Betreff: Antrag der Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen-BFB vom 29.05.2026 auf Erneuerung der Poolabdeckung des Lehrschwimmbeckens in Ardorf; hier: Ausschussüberweisung Beschlussvorschlag Der als Anlage zur Beschlussvorlage BV/2026/063 beigefügte Antrag wird zur weiteren Beratung in den folgenden Fachausschuss verwiesen: F in a n z-, Wirtschafts-, Tourismus-, Betriebs- und Personalausschuss Bau- und Planungsausschuss Ausschuss für Schule, Sport, Kultur, Kindertagesstätten, Jugend, Soziales und Senioren Umwelt-, Agrar-, Straßen- und Feuerwehrausschuss Sachverhalt Mit Schreiben vom 29.05.2026, eingegangen am 29.05.2026, stellt die Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen-BFB einen Antrag auf Erneuerung der Poolabdeckung des Lehrschwimmbeckens in Ardorf. Der Antrag ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Der Antrag ist zur weiteren Beratung an den zuständigen Fachausschuss zu überweisen (Ausschussüberweisung). rechtliche Würdigung Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat jedes Mitglied der Vertretung das Recht, Anträge zu stellen; die Unterstützung durch andere Mitglieder der Vertretung ist dazu nicht erforderlich. Das Antragsrecht soll die Gelegenheit geben, die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung von der Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der Diskussion oder Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit zu überzeugen. Damit ist das Recht verbunden, den Antrag neben der bloßen Antragstellung auch kurz zu begründen und darzulegen, warum die Angelegenheit Seite 1 von 2 für beratungsbedürftig gehalten wird (vgl. Wefelmeier in Blum, Baumgarten, Freese u. a., KVR- NKomVG, Wiesbaden 1997, Rn. 11 zu § 56, Stand Mai 2025). Aus dem Antragsrecht kann das Vertretungsmitglied jedoch nicht das Recht herleiten, dass die Vertretung den auf die Tagesordnung gesetzten Beratungsgegenstand inhaltlich behandelt und eine Entscheidung in der Sache trifft. Die Vertretung sei vielmehr in ihrer Willensbildung frei. Sie dürfe daher die Angelegenheit durch Beschluss vertagen oder einen Beschluss zum Verfahren des Inhalts fassen, dass sie sich mit dem Antrag inhaltlich nicht befasst (a. a. O., Rn. 12 zu § 56). Das Antragsrecht kann in der Geschäftsordnung näher ausgestaltet werden (a. a. O., Rn. 13 zu § 56). Der Rat der Stadt Wittmund hat hiervon Gebrauch gemacht und u. a. entsprechende Regelungen zum Antragsrecht in der aktuellen Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss und die Ausschüsse der Stadt Wittmund (GO) normiert, vgl. Sitzung des Rates vom 11.10.2022, TOP 24, Vorlagen-Nr. 2022/082. Gemäß § 5 Abs. 1 GO müssen Anträge von Ratsmitgliedern zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Ratssitzung bei dem Verwaltungsvorstand oder der Allgemeinen Verwaltung eingegangen sein. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge nach § 6 GO behandelt. Der Rat entscheidet nach § 5 Abs. 5 S. 1 GO darüber, welchem Ausschuss der Antrag zur Vorbereitung überwiesen werden soll. Findet innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrages keine Ratssitzung statt, entscheidet der Verwaltungsausschuss anstelle des Rates über die Ausschussüberweisung (§ 5 Abs. 5 S. 2 GO). Im Auftrage Lena Menssen Anlage/n BV/2026/063 - Anlage - Antrag SPD-Bündnis 90-Die Grünen-BFB; Erneuerung Poolabdeckung Lehrschwimmbecken Ardorf Abstimmungsergebnis: Fraktion Ja: Nein: Enth.: Fachausschuss Ja: Nein: Enth.: VA Ja: Nein: Enth.: Rat Ja: Nein: Enth.: Seite 2 von 2

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