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Antrag der Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen-BFB vom 29.05.2026 auf Erneuerung der Poolabdeckung des Lehrschwimmbeckens in Ardorf; hier: Ausschussüberweisung
Angenommen30 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Wittmund |
| Datum | 2026-06-23 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Stadt Wittmund Vorlagen-Nr. Wittmund, den 01.06.2026
Fachbereich IV Innere BV/2026/063
Dienste, Personal und
Digitales
Beschlussvorlage
öffentlich
Beratungsfolge Sitzungstermin
Rat 23.06.2026
Betreff: Antrag der Gruppe SPD-Bündnis 90/Die Grünen-BFB vom 29.05.2026 auf
Erneuerung der Poolabdeckung des Lehrschwimmbeckens in Ardorf;
hier: Ausschussüberweisung
Beschlussvorschlag
Der als Anlage zur Beschlussvorlage BV/2026/063 beigefügte Antrag wird zur weiteren
Beratung in den folgenden Fachausschuss verwiesen:
F in a n z-, Wirtschafts-, Tourismus-, Betriebs- und Personalausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Ausschuss für Schule, Sport, Kultur, Kindertagesstätten, Jugend, Soziales und Senioren
Umwelt-, Agrar-, Straßen- und Feuerwehrausschuss
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 29.05.2026, eingegangen am 29.05.2026, stellt die Gruppe SPD-Bündnis
90/Die Grünen-BFB einen Antrag auf Erneuerung der Poolabdeckung des
Lehrschwimmbeckens in Ardorf. Der Antrag ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Der Antrag ist zur weiteren Beratung an den zuständigen Fachausschuss zu überweisen
(Ausschussüberweisung).
rechtliche Würdigung
Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
hat jedes Mitglied der Vertretung das Recht, Anträge zu stellen; die Unterstützung durch
andere Mitglieder der Vertretung ist dazu nicht erforderlich.
Das Antragsrecht soll die Gelegenheit geben, die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung von
der Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit der Diskussion oder Beschlussfassung über eine
bestimmte Angelegenheit zu überzeugen. Damit ist das Recht verbunden, den Antrag neben
der bloßen Antragstellung auch kurz zu begründen und darzulegen, warum die Angelegenheit
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für beratungsbedürftig gehalten wird (vgl. Wefelmeier in Blum, Baumgarten, Freese u. a., KVR-
NKomVG, Wiesbaden 1997, Rn. 11 zu § 56, Stand Mai 2025). Aus dem Antragsrecht kann
das Vertretungsmitglied jedoch nicht das Recht herleiten, dass die Vertretung den auf die
Tagesordnung gesetzten Beratungsgegenstand inhaltlich behandelt und eine Entscheidung in
der Sache trifft. Die Vertretung sei vielmehr in ihrer Willensbildung frei. Sie dürfe daher die
Angelegenheit durch Beschluss vertagen oder einen Beschluss zum Verfahren des Inhalts
fassen, dass sie sich mit dem Antrag inhaltlich nicht befasst (a. a. O., Rn. 12 zu § 56). Das
Antragsrecht kann in der Geschäftsordnung näher ausgestaltet werden (a. a. O., Rn. 13 zu §
56).
Der Rat der Stadt Wittmund hat hiervon Gebrauch gemacht und u. a. entsprechende
Regelungen zum Antragsrecht in der aktuellen Geschäftsordnung für den Rat, den
Verwaltungsausschuss und die Ausschüsse der Stadt Wittmund (GO) normiert, vgl. Sitzung
des Rates vom 11.10.2022, TOP 24, Vorlagen-Nr. 2022/082.
Gemäß § 5 Abs. 1 GO müssen Anträge von Ratsmitgliedern zur Aufnahme eines bestimmten
Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen
Ratssitzung bei dem Verwaltungsvorstand oder der Allgemeinen Verwaltung eingegangen
sein. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge nach § 6 GO behandelt.
Der Rat entscheidet nach § 5 Abs. 5 S. 1 GO darüber, welchem Ausschuss der Antrag zur
Vorbereitung überwiesen werden soll. Findet innerhalb eines Monats nach Eingang eines
Antrages keine Ratssitzung statt, entscheidet der Verwaltungsausschuss anstelle des Rates
über die Ausschussüberweisung (§ 5 Abs. 5 S. 2 GO).
Im Auftrage
Lena Menssen
Anlage/n
BV/2026/063 - Anlage - Antrag SPD-Bündnis 90-Die Grünen-BFB; Erneuerung
Poolabdeckung Lehrschwimmbecken Ardorf
Abstimmungsergebnis:
Fraktion Ja: Nein: Enth.:
Fachausschuss Ja: Nein: Enth.:
VA Ja: Nein: Enth.:
Rat Ja: Nein: Enth.:
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