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Umstellung der Abschreibungsbasis von Anschaffungs-/Herstellungskosten auf Wiederbeschaffungszeitwerte

Abgelehnt5 Ja · 9 Nein
TypAntrag
GemeindeWarendorf
Datum2026-07-07
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Öffentliche Sitzungsvorlage Federführendes Amt/Team: Vorlagen Nr.: Datum: Abwasserbetrieb Warendorf 5053/2026 17.06.2026 Umstellung der Abschreibungsbasis von Anschaffungs-/Herstellungskosten auf Wiederbeschaffungszeitwerte Betriebsausschuss 07.07.2026 Top: Berichterstattung: Thomas Meier Rat der Stadt Warendorf 16.07.2026 Top: Berichterstattung: André Wenning Finanzielle Auswirkungen: ja nein Falls ja: Im Haushaltsplan vorgesehen: ja nein Produkt: Betrag (EUR) (Ergänzende) textliche Begründung im Vorlagentext 1) 2) Investitionskosten/einmalige Ausgaben: Laufende Kosten jährlich: insgesamt: EUR insgesamt: EUR Beteiligung Dritter: EUR Beteiligung Dritter: EUR Belastung Stadt Warendorf: EUR Belastung Stadt Warendorf: EUR Stufe 1: Klima-Check Stufe 2 ist erforderlich? ja nein (Stufe 2 entfällt) Stufe 2: Klima-Check Stufe 2 ist erfolgt? ja nein erfolgt später/ist schon erfolgt Textliche Begründung liegt vor: ja, im Vorlagentext als gesonderte Anlage(n) Feuerwehrbelange betroffen? ja nein Textliche Begründung liegt vor: ja, im Vorlagentext als gesonderte Anlage(n) Vorlage 5053/2026 ... Beschlussempfehlung/Beschluss: Die Abschreibung auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird für die Gebührenkalkulationen ab dem Jahr 2027 auf die Abschreibung auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerten umgestellt mit der Maßgabe, dass die Umstellung nur für neue Anlagegüter ab dem 01.01.2024 gilt. Erläuterungen: Generationengerechtigkeit Die Abschreibung der Anlagegüter erfolgt bislang auf Basis der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Kosten für den Ersatz dieser Anlagegüter steigt jedoch wie bei allen Gegenständen an. Das heißt, es gibt eine Finanzierungslücke bei der Ersatzinvestition für die abgeschriebenen Anlagegüter, die von den kommenden Generationen geschlossen werden muss. Bei der Ersatzinvestition muss diese Finanzierungslücke durch die Aufnahme von Fremdkapital geschlossen werden, was zu einer Zinsbelastung in der Gebühr führt. Finanzierungslücke am Beispiel eines fiktiven Kanals aus dem Jahr 1984:  Abschreibung 40 Jahre  Kosten 1984: 100.000 €  Preisindex Ortskanäle: o 1984: 43,2 o 2024: 132,7  Kosten Ersatz im Jahr 2024: 307.176 € 100.000 132,7 307.176 X = € 43,2 € Es besteht für die Wiederbeschaffung eine Finanzierungslücke von 207.176 € (307.176 € abzüglich 100.000 €), die über Fremdkapital finanziert werden muss. Dadurch steigt der Zinsaufwand in der Gebühr sowie die Verschuldung. Das bedeutet, dass die jetzigen Gebührenzahlenden für alle Kosten aufkommen müssen, die die Gebührenzahlenden im Verlauf der letzten 40 Jahre zu wenig gezahlt haben. Vorlage 5053/2026 ... An dieser Grafik ist erkennbar, dass der Kanal 5 Jahre nach Bau, also in 1989, bereits einen Wiederbeschaffungszeitwert von 109.954 € hatte. Die Gebührenzahlenden der Jahre 1985 bis 1989 haben somit die Kosten von 9.954 € nicht gezahlt, da die Abschreibung nach Anschaffungs- und Herstellungskosten lediglich auf der Basis von 100.000 € berechnet wurde. Obwohl der Werteverzehr in den Jahren 1984 bis 1989 erfolgte, wird in diesem Beispiel die nachfolgende Generation zum Zeitpunkt des Ersatzes des alten Kanals mit den in den Jahren 1984 bis 1989 entstandenen Kosten belastet. In den Jahren 1994 bis 1999 gab es einen negativen Index, so dass der Wiederbeschaffungswert in dieser Zeit niedriger war (1994: 144.213 €, 1999: 141.667 €). Auch dieser Effekt würde in der Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwert berücksichtigt. Ein sehr deutlicher Sprung ist in den Krisenzeiten zu erkennen (Corona 2020, Ukrainekrieg 2023). Hier bestand der Wiederbeschaffungszeitwert dieses Beispielkanals im Jahr 2019 bei 211.574 € und im Jahr 2024 bei 307.176 €. Die Gebührenzahlenden in den Jahren 2019 – 2024 haben somit die in dieser Zeit entstandenen Kosten (den über die Abschreibung nach Anschaffungs- und Herstellungskosten hinausgehenden Teil) von 95.602 € nicht getragen, sondern über die Fremdfinanzierung bei Neubeschaffung den Gebühren- zahlenden ab 2025 überlassen. Über die gesamten 40 Jahre wurden somit Kosten von insgesamt 207.176 € nicht von den jeweils nutzenden Gebührenzahlenden getragen, sondern in die Zukunft auf nachfolgende Generationen verlagert. Da der nominelle Wert des Anlagegutes jedes Jahr bedingt durch die Inflation steigt, wäre es sinnvoll, wenn immer zum Zeitpunkt „jetzt“ die wertentsprechende Gebühr gezahlt wird. Genau dieses soll die Umstellung der Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert wiedergeben. Vorlage 5053/2026 ... Beispiel Zinseffekt bei Umstellung der Abschreibungsbasis auf den Wiederbeschaffungszeitwert Zinseffekt einer modellhaften Umstellung anhand fiktiver einfacher Zahlen mit einfachen Annahmen:  Jährliche zusätzliche Abschreibung durch die Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes: 2 Mio. €  Abschreibungsdauer 30 Jahre  Zinssatz angenommen für die letzten 30 Jahre: 3 %  Zinssatz angenommen für die nächsten 30 Jahre durchschnittlich: 3 %  Aufnahme immer zum 01.07. eines Jahres  Quartalsweise Tilgung beginnend am 30.09. eines Jahres Es handelt sich hier nicht um den Effekt, der sich bei der in der Beschlussempfehlung genannten Umstellung ergeben würde, sondern um eine Modellrechnung bei einem fiktiven zusätzlichen jährlichen Abschreibungsbetrag von 2 Mio. €. D.h. in dieser Modellrechnung würden jedes Jahr 2 Mio. € zusätzlich auf Grund der Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes über die Gebühr eingehen und müssten nicht als Fremdkapital aufgenommen werden. Es handelt sich in der Grafik somit um den Betrag der ersparten Zinsen in diesem Modell. Mit diesen Annahmen würden fiktive Fremdkapitalzinsen von insgesamt 906.982,74 € über den Zeitraum von 30 Jahren erspart werden. Diese Ersparnis der Fremdkapitalzinsen wird Vorlage 5053/2026 ... nicht vollständig dem Gebührenzahlenden zu Gute kommen. Durch die Erhöhung des Eigenkapitals wird damit die Eigenkapitalverzinsung steigen, die dem städtischen Haushalt zugeführt wird. Die positive Auswirkung auf den Gebührenhaushalt ist abhängig von der Zinsentwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Entwicklung des Anlagevermögens durch das zukünftige Investitionsvolumen. Jedoch würde es für den Gebührenhaushalt keine negativen Auswirkungen haben (wenn sowieso eine Eigenkapitalverzinsung gezahlt wird), da im Gebührenhaushalt ansonsten die Fremdkapitalzinsen berechnet würden. Die Umstellung auf die Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes würde somit in Bezug auf den Zinseffekt eine positive Auswirkung auf den städtischen Haushalt haben, ohne dass der Gebührenhaushalt zusätzlich belastet wird. Der Effekt auf die Schmutz- und Niederschlagswassergebührensätze der nächsten Jahre in Warendorf kann nicht dargestellt werden, da es viel zu viele andere Einflussfaktoren (z. B. Kostensteigerungen, abzurechnende Wassermengen bzw. Flächen, Zinsentwicklung) auf den Gebührensatz gibt. Liquidität Durch die Umstellung der Abschreibungsbasis auf den Wiederbeschaffungszeitwert wird eine größere Liquidität erzielt, da zwar die Kosten (Werteverzehr) im jeweiligen Jahr entstehen, die Zahlungen für die Neuanschaffungen der einzelnen Anlagegüter aber in der Zukunft liegen. Mit der größeren Liquidität könnte z. B. teilweise schon jetzt Investitionen über Eigenkapital finanziert werden, so dass Fremdkapitalzinsen erspart und die Verschuldung wegen des Ersatzes von Altanlagen nicht weiter steigen würden. Diese Annahme ist modellhaft, denn die Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes basiert auf Indices; in der Praxis wird es Abweichungen zwischen dem angesparten Betrag und der echten Zahlung für eine Wiederbeschaffung geben. Neuinvestitionen sowie höhere Kosten für den Ersatz von Altanlagen wegen technischen Fortschritts müssten weiterhin über Fremdkapital finanziert werden soweit keine weiteren Finanzierungsmittel wie Beiträge, Zuwendungen oder Zuschüsse vorhanden sind. In investitionsärmeren Zeiten könnten Kredite vorzeitig abgelöst werden, so dass auch in diesen Fällen weitere Fremdkapitalzinsen erspart werden könnten. Inwieweit die höhere Liquidität sich wie oben beschrieben auswirkt, hängt von mehreren Faktoren ab:  Zeitpunkt der Umstellung  Umfang des in der Berechnung berücksichtigten Anlagevermögens  Nutzung durch die Stadt (siehe Punkt „Konzern Stadt“) Vorlage 5053/2026 ... Konzern Stadt Auch der Konzern Stadt kann von der Umstellung profitieren: 1) Umstritten, aber rechtlich zulässig, ist die Entnahme der durch die Umstellung entstandenen Liquidität (Differenz zwischen den Abschreibungsarten). Das OVG Münster vertritt in einem grundlegenden Urteil vom 05.08.1994 – Az. 9 A 1248/92 die Auffassung, dass dieses Rückflusskapital rechtlich der Stadt zustehe. Lediglich am Ende der Nutzungsdauer des Anlagegutes hat sie die erforderlichen Haushaltsmittel für eine Wiederbeschaffung bereitzustellen. Sollte diese Entnahme der Liquidität durch die Stadt erfolgen, müsste sichergestellt werden, dass das Rückflusskapital jährlich nach Abschreibungsende eines Anlagegutes wieder dem Gebührenhaushalt zufließt. Mit dieser Methode wird zwar dem Kerngedanken „Konzern Stadt“ Rechnung getragen, jedoch profitieren hier nicht die Gebührenzahlenden in vollem Umfang. Über diese Entnahme hat der Rat zu entscheiden; eine Entscheidung durch den Kämmerer/Bürgermeister ist nicht möglich. Wenn diese Entnahme aus politischer Sicht nicht stattfinden soll, kann auch eine grundlegende Entscheidung in Form einer Satzungsregelung getroffen werden. Es könnte in der Betriebssatzung eine Regelung über die Verwendung in Form der Zuführung zur Rücklage getroffen werden. 2) Die Stadt profitiert durch die Umstellung durch einen höheren zu verzinsenden Eigenkapitalanteil am Anlagevermögen und der sich dadurch ergebende höhere Eigenkapitalverzinsung. 3) In den Gesamtschulden der Stadt sind die Schulden des Abwasserbetriebs enthalten. Das bedeutet, dass bei den einzelnen Banken das Kreditlimit ggf. früher ausgeschöpft ist. Durch die höhere Liquidität und damit verbundenen niedrigeren Kreditaufnahme wird diese Problemstellung verkleinert. Damit wird die Verschuldungssituation der Stadt in Zeiten knapper Kassen entlastet, da die Stadt besser Darlehn aufnehmen kann. Umstellungsmöglichkeiten: 1) Umstellung ab 2027 des gesamten Anlagevermögens Bei einer Umstellung der Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte auf der Basis des gesamten Anlagevermögens würde dies zu einer direkten deutlichen Gebührenerhöhung führen. Dies wurde in der letzten Sitzung am Beispiel der Vorkalkulation für das Jahr 2024 aufgezeigt. Hier würden die Gebührenzahlenden mit Kosten belastet, die die Werte der Altanlagen zum heutigen Zeitpunkt darstellen würden. Vorteile:  Die Umstellung würde zu einem deutlichen Liquiditätsanstieg führen, was bedeutet, dass bei Investitionen weniger Fremdkapital aufgenommen werden müsste.  Die Gesamtschulden der Stadt würden weniger stark steigen. Vorlage 5053/2026 ... Nachteile:  Ein sehr deutlicher Gebührensprung zum Zeitpunkt der Umstellung 2) Umstellung ab 2027 des gesamten Anlagevermögens mit jährlich neu zu beschließendem Abschlag Nach dieser Variante würde auch hier die Abschreibung für das gesamte Anlagevermögen umgestellt. Jedoch könnte zur Abmilderung der zunächst deutlichen Gebührenerhöhung ein pauschaler Abschlag beschlossen werden, der jährlich immer wieder variieren könnte. Vorteile:  Abschlag könnte jedes Jahr neu beschlossen werden Nachteile:  Positiveffekt durch höhere Liquidität und reduzierten Fremdkapitalbedarf käme nur in geringem Maße zum Tragen  keine Planbarkeit der zur Verfügung stehenden Liquidität, des Fremdkapitalbedarfs, der Zinsen und Tilgung im Rahmen der Wirtschaftsplanung und Gebührenkalkulation  Abschläge könnten nur willkürlich festgesetzt werden, da die Höhe der Abschläge nicht vernünftig begründet werden könnten; es wäre immer eine „Bauchentscheidung“  Ziel der Generationengerechtigkeit würde weiterhin nicht erreicht, da die zukünftigen Gebührenzahlenden nicht die vollen Kosten tragen würden. 3) Umstellung der Abschreibungsbasis nur für neues Anlagevermögen ab dem 01.01.2024 (Beginn Aktivierung von Anlagegütern resultierend aus dem Umbau der Kläranlage) Bei einer Umstellung der Abschreibungsbasis nur für neue Anlagegüter würden die Anlagegüter, die bis zum 31.12.2023 neu beschafft / aktiviert wurden, weiter auf Basis der Anschaffungs-/Herstellungskosten abgeschrieben. Alle neuen Anlagegüter ab dem 01.01.2024 würden auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes abgeschrieben. Vorteile:  Die jetzigen Gebührenzahlenden würden durch die Umstellung nicht mit einem erheblichen Gebührensprung belastet.  Die jetzigen Gebührenzahlenden würden jährlich mit den Kosten belastet, die durch den Werteverzehr im jeweiligen Jahr entstehen.  Der Zinseffekt ist hier langfristig gegeben, baut sich jedoch langsamer auf  Nachfolgende Generationen werden nicht mehr belastet mit Kosten, die zum Zeitpunkt „jetzt“ entstehen Vorlage 5053/2026 ...  Flexiblere Kreditbewirtschaftung durch Entschuldung bei vorzeitigen Rückzahlungsmöglichkeiten Nachteile:  Vorteile der Umstellung machen sich erst später bemerkbar  Geringere Liquiditätszuflüsse als in Variante 1 über Jahre  Fremdkapitalaufnahme mit der entsprechenden Zinszahlung für Ersatzbeschaffungen der alten Anlagegüter würde bestehen bleiben bzw. höher ausfallen als in Variante 1 Fazit Die Umstellung der Abschreibungsbasis auf den Wiederbeschaffungszeitwert ist grundsätzlich betriebswirtschaftlich sinnvoll und hat folgende Vorteile:  Generationengerechtigkeit  Abhängigkeit vom Fremdkapitalmarkt sinkt  Verschuldung des Abwasserbetriebs und damit des Konzerns Stadt sinkt  eine dauerhaft gleichmäßigere Gebührenentwicklung. Eine genaue Berechnung der Auswirkung in den nächsten Jahren ist für alle drei Varianten nicht möglich, da der Zeitpunkt der Aktivierung von Anlagengütern einen erheblichen Einfluss auf die Gebührenhöhe der einzelnen Jahre hat. Die Erfahrung mit der Umbaumaßnahme an der Kläranlage Warendorf hat gezeigt, dass die Aktivierung häufig deutlich später erfolgt, als ursprünglich angenommen. Für die großen weiteren Investitionen auf der Kläranlage Warendorf sowie dem Umbau der Pumpstation Freckenhorst wird diese Problematik weiter bestehen. Daher ist es allein aus diesem Grund nicht möglich eine Gebührenentwicklung auf Grund einer möglichen Abschreibungsumstellung auf die Gebührenhaushalte der nächsten Jahre zu berechnen. Eine isolierte Betrachtung der Gebührenentwicklung unter Vornahme von Annahmen und sonst komplett gleichen Bedingungen wie im Jahr 2024 für die Variante 1 „Umstellung ab 2027 des gesamten Anlagevermögens“ wurde in der vorangegangenen Betriebsausschusssitzung vorgestellt. Die Variante 1 hätte einen starken Gebührensprung zur Folge. Dieses hätte zwar für den Abwasserbetrieb den Vorteil eines starken Liquiditätsanstiegs und damit eines deutlich geringeren Fremdkapitalbedarfs, jedoch überwiegt aus Sicht der Verwaltung der Nachteil für den Gebührenzahlenden. Die Variante 2 klang im ersten Aufschlag bestechend. Nach genauerer Betrachtung ist diese Möglichkeit aber nicht praktikabel und daher nicht sinnvoll umsetzbar. Sie wird daher seitens der Verwaltung nicht empfohlen. Vorlage 5053/2026 ... Aus Sicht der Verwaltung ist die Variante 3 am sinnvollsten. Hier käme das Prinzip der Generationengerechtigkeit voll zum Tragen: der jetzige Gebührenzahlende würde nicht mit den Kosten aus der Vergangenheit belastet, würde aber die jährlich entstehenden Kosten während seiner Nutzung selbst tragen. Anlagen: ./. Vorlage 5053/2026

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