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Umstellung der Abschreibungsbasis von Anschaffungs-/Herstellungskosten auf Wiederbeschaffungszeitwerte
Abgelehnt5 Ja · 9 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Warendorf |
| Datum | 2026-07-07 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Öffentliche Sitzungsvorlage
Federführendes Amt/Team: Vorlagen Nr.: Datum:
Abwasserbetrieb Warendorf 5053/2026 17.06.2026
Umstellung der Abschreibungsbasis von Anschaffungs-/Herstellungskosten auf
Wiederbeschaffungszeitwerte
Betriebsausschuss 07.07.2026 Top:
Berichterstattung: Thomas Meier
Rat der Stadt Warendorf 16.07.2026 Top:
Berichterstattung: André Wenning
Finanzielle Auswirkungen: ja nein
Falls ja:
Im Haushaltsplan vorgesehen: ja nein
Produkt: Betrag (EUR)
(Ergänzende) textliche Begründung im Vorlagentext
1) 2)
Investitionskosten/einmalige Ausgaben: Laufende Kosten jährlich:
insgesamt: EUR insgesamt: EUR
Beteiligung Dritter: EUR Beteiligung Dritter: EUR
Belastung Stadt Warendorf: EUR Belastung Stadt Warendorf: EUR
Stufe 1: Klima-Check Stufe 2 ist erforderlich? ja nein (Stufe 2 entfällt)
Stufe 2: Klima-Check Stufe 2 ist erfolgt? ja nein erfolgt später/ist schon erfolgt
Textliche Begründung liegt vor: ja, im Vorlagentext als gesonderte Anlage(n)
Feuerwehrbelange betroffen? ja nein
Textliche Begründung liegt vor: ja, im Vorlagentext als gesonderte Anlage(n)
Vorlage 5053/2026 ...
Beschlussempfehlung/Beschluss:
Die Abschreibung auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird für die
Gebührenkalkulationen ab dem Jahr 2027 auf die Abschreibung auf Basis der
Wiederbeschaffungszeitwerten umgestellt mit der Maßgabe, dass die Umstellung nur für
neue Anlagegüter ab dem 01.01.2024 gilt.
Erläuterungen:
Generationengerechtigkeit
Die Abschreibung der Anlagegüter erfolgt bislang auf Basis der historischen Anschaffungs-
und Herstellungskosten. Die Kosten für den Ersatz dieser Anlagegüter steigt jedoch wie bei
allen Gegenständen an. Das heißt, es gibt eine Finanzierungslücke bei der Ersatzinvestition
für die abgeschriebenen Anlagegüter, die von den kommenden Generationen geschlossen
werden muss. Bei der Ersatzinvestition muss diese Finanzierungslücke durch die Aufnahme
von Fremdkapital geschlossen werden, was zu einer Zinsbelastung in der Gebühr führt.
Finanzierungslücke am Beispiel eines fiktiven Kanals aus dem Jahr 1984:
Abschreibung 40 Jahre
Kosten 1984: 100.000 €
Preisindex Ortskanäle:
o 1984: 43,2
o 2024: 132,7
Kosten Ersatz im Jahr 2024: 307.176 €
100.000 132,7 307.176
X =
€ 43,2 €
Es besteht für die Wiederbeschaffung eine Finanzierungslücke von 207.176 € (307.176 €
abzüglich 100.000 €), die über Fremdkapital finanziert werden muss. Dadurch steigt der
Zinsaufwand in der Gebühr sowie die Verschuldung.
Das bedeutet, dass die jetzigen Gebührenzahlenden für alle Kosten aufkommen müssen,
die die Gebührenzahlenden im Verlauf der letzten 40 Jahre zu wenig gezahlt haben.
Vorlage 5053/2026 ...
An dieser Grafik ist erkennbar, dass der Kanal 5 Jahre nach Bau, also in 1989, bereits
einen Wiederbeschaffungszeitwert von 109.954 € hatte. Die Gebührenzahlenden der Jahre
1985 bis 1989 haben somit die Kosten von 9.954 € nicht gezahlt, da die Abschreibung nach
Anschaffungs- und Herstellungskosten lediglich auf der Basis von 100.000 € berechnet
wurde. Obwohl der Werteverzehr in den Jahren 1984 bis 1989 erfolgte, wird in diesem
Beispiel die nachfolgende Generation zum Zeitpunkt des Ersatzes des alten Kanals mit den
in den Jahren 1984 bis 1989 entstandenen Kosten belastet.
In den Jahren 1994 bis 1999 gab es einen negativen Index, so dass der
Wiederbeschaffungswert in dieser Zeit niedriger war (1994: 144.213 €, 1999: 141.667 €).
Auch dieser Effekt würde in der Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwert
berücksichtigt.
Ein sehr deutlicher Sprung ist in den Krisenzeiten zu erkennen (Corona 2020, Ukrainekrieg
2023). Hier bestand der Wiederbeschaffungszeitwert dieses Beispielkanals im Jahr 2019
bei 211.574 € und im Jahr 2024 bei 307.176 €. Die Gebührenzahlenden in den Jahren 2019
– 2024 haben somit die in dieser Zeit entstandenen Kosten (den über die Abschreibung
nach Anschaffungs- und Herstellungskosten hinausgehenden Teil) von 95.602 € nicht
getragen, sondern über die Fremdfinanzierung bei Neubeschaffung den Gebühren-
zahlenden ab 2025 überlassen.
Über die gesamten 40 Jahre wurden somit Kosten von insgesamt 207.176 € nicht von den
jeweils nutzenden Gebührenzahlenden getragen, sondern in die Zukunft auf nachfolgende
Generationen verlagert.
Da der nominelle Wert des Anlagegutes jedes Jahr bedingt durch die Inflation steigt, wäre
es sinnvoll, wenn immer zum Zeitpunkt „jetzt“ die wertentsprechende Gebühr gezahlt wird.
Genau dieses soll die Umstellung der Abschreibung auf den Wiederbeschaffungszeitwert
wiedergeben.
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Beispiel Zinseffekt bei Umstellung der Abschreibungsbasis auf den
Wiederbeschaffungszeitwert
Zinseffekt einer modellhaften Umstellung anhand fiktiver einfacher Zahlen mit einfachen
Annahmen:
Jährliche zusätzliche Abschreibung durch die Abschreibung auf Basis des
Wiederbeschaffungszeitwertes: 2 Mio. €
Abschreibungsdauer 30 Jahre
Zinssatz angenommen für die letzten 30 Jahre: 3 %
Zinssatz angenommen für die nächsten 30 Jahre durchschnittlich: 3 %
Aufnahme immer zum 01.07. eines Jahres
Quartalsweise Tilgung beginnend am 30.09. eines Jahres
Es handelt sich hier nicht um den Effekt, der sich bei der in der Beschlussempfehlung
genannten Umstellung ergeben würde, sondern um eine Modellrechnung bei einem
fiktiven zusätzlichen jährlichen Abschreibungsbetrag von 2 Mio. €. D.h. in dieser
Modellrechnung würden jedes Jahr 2 Mio. € zusätzlich auf Grund der Abschreibung auf
Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes über die Gebühr eingehen und müssten nicht als
Fremdkapital aufgenommen werden. Es handelt sich in der Grafik somit um den Betrag der
ersparten Zinsen in diesem Modell.
Mit diesen Annahmen würden fiktive Fremdkapitalzinsen von insgesamt 906.982,74 € über
den Zeitraum von 30 Jahren erspart werden. Diese Ersparnis der Fremdkapitalzinsen wird
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nicht vollständig dem Gebührenzahlenden zu Gute kommen. Durch die Erhöhung des
Eigenkapitals wird damit die Eigenkapitalverzinsung steigen, die dem städtischen Haushalt
zugeführt wird. Die positive Auswirkung auf den Gebührenhaushalt ist abhängig von der
Zinsentwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Entwicklung des Anlagevermögens
durch das zukünftige Investitionsvolumen.
Jedoch würde es für den Gebührenhaushalt keine negativen Auswirkungen haben (wenn
sowieso eine Eigenkapitalverzinsung gezahlt wird), da im Gebührenhaushalt ansonsten die
Fremdkapitalzinsen berechnet würden. Die Umstellung auf die Abschreibung auf Basis des
Wiederbeschaffungszeitwertes würde somit in Bezug auf den Zinseffekt eine positive
Auswirkung auf den städtischen Haushalt haben, ohne dass der Gebührenhaushalt
zusätzlich belastet wird.
Der Effekt auf die Schmutz- und Niederschlagswassergebührensätze der nächsten Jahre in
Warendorf kann nicht dargestellt werden, da es viel zu viele andere Einflussfaktoren (z. B.
Kostensteigerungen, abzurechnende Wassermengen bzw. Flächen, Zinsentwicklung) auf
den Gebührensatz gibt.
Liquidität
Durch die Umstellung der Abschreibungsbasis auf den Wiederbeschaffungszeitwert wird
eine größere Liquidität erzielt, da zwar die Kosten (Werteverzehr) im jeweiligen Jahr
entstehen, die Zahlungen für die Neuanschaffungen der einzelnen Anlagegüter aber in der
Zukunft liegen. Mit der größeren Liquidität könnte z. B. teilweise schon jetzt Investitionen
über Eigenkapital finanziert werden, so dass Fremdkapitalzinsen erspart und die
Verschuldung wegen des Ersatzes von Altanlagen nicht weiter steigen würden. Diese
Annahme ist modellhaft, denn die Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes basiert
auf Indices; in der Praxis wird es Abweichungen zwischen dem angesparten Betrag und der
echten Zahlung für eine Wiederbeschaffung geben. Neuinvestitionen sowie höhere Kosten
für den Ersatz von Altanlagen wegen technischen Fortschritts müssten weiterhin über
Fremdkapital finanziert werden soweit keine weiteren Finanzierungsmittel wie Beiträge,
Zuwendungen oder Zuschüsse vorhanden sind.
In investitionsärmeren Zeiten könnten Kredite vorzeitig abgelöst werden, so dass auch in
diesen Fällen weitere Fremdkapitalzinsen erspart werden könnten.
Inwieweit die höhere Liquidität sich wie oben beschrieben auswirkt, hängt von mehreren
Faktoren ab:
Zeitpunkt der Umstellung
Umfang des in der Berechnung berücksichtigten Anlagevermögens
Nutzung durch die Stadt (siehe Punkt „Konzern Stadt“)
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Konzern Stadt
Auch der Konzern Stadt kann von der Umstellung profitieren:
1) Umstritten, aber rechtlich zulässig, ist die Entnahme der durch die Umstellung
entstandenen Liquidität (Differenz zwischen den Abschreibungsarten). Das OVG
Münster vertritt in einem grundlegenden Urteil vom 05.08.1994 – Az. 9 A 1248/92 die
Auffassung, dass dieses Rückflusskapital rechtlich der Stadt zustehe. Lediglich am Ende
der Nutzungsdauer des Anlagegutes hat sie die erforderlichen Haushaltsmittel für eine
Wiederbeschaffung bereitzustellen. Sollte diese Entnahme der Liquidität durch die Stadt
erfolgen, müsste sichergestellt werden, dass das Rückflusskapital jährlich nach
Abschreibungsende eines Anlagegutes wieder dem Gebührenhaushalt zufließt.
Mit dieser Methode wird zwar dem Kerngedanken „Konzern Stadt“ Rechnung getragen,
jedoch profitieren hier nicht die Gebührenzahlenden in vollem Umfang.
Über diese Entnahme hat der Rat zu entscheiden; eine Entscheidung durch den
Kämmerer/Bürgermeister ist nicht möglich. Wenn diese Entnahme aus politischer Sicht
nicht stattfinden soll, kann auch eine grundlegende Entscheidung in Form einer
Satzungsregelung getroffen werden. Es könnte in der Betriebssatzung eine Regelung
über die Verwendung in Form der Zuführung zur Rücklage getroffen werden.
2) Die Stadt profitiert durch die Umstellung durch einen höheren zu verzinsenden
Eigenkapitalanteil am Anlagevermögen und der sich dadurch ergebende höhere
Eigenkapitalverzinsung.
3) In den Gesamtschulden der Stadt sind die Schulden des Abwasserbetriebs enthalten.
Das bedeutet, dass bei den einzelnen Banken das Kreditlimit ggf. früher ausgeschöpft
ist. Durch die höhere Liquidität und damit verbundenen niedrigeren Kreditaufnahme wird
diese Problemstellung verkleinert. Damit wird die Verschuldungssituation der Stadt in
Zeiten knapper Kassen entlastet, da die Stadt besser Darlehn aufnehmen kann.
Umstellungsmöglichkeiten:
1) Umstellung ab 2027 des gesamten Anlagevermögens
Bei einer Umstellung der Abschreibung auf Wiederbeschaffungszeitwerte auf der Basis des
gesamten Anlagevermögens würde dies zu einer direkten deutlichen Gebührenerhöhung
führen. Dies wurde in der letzten Sitzung am Beispiel der Vorkalkulation für das Jahr 2024
aufgezeigt. Hier würden die Gebührenzahlenden mit Kosten belastet, die die Werte der
Altanlagen zum heutigen Zeitpunkt darstellen würden.
Vorteile:
Die Umstellung würde zu einem deutlichen Liquiditätsanstieg führen, was
bedeutet, dass bei Investitionen weniger Fremdkapital aufgenommen werden
müsste.
Die Gesamtschulden der Stadt würden weniger stark steigen.
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Nachteile:
Ein sehr deutlicher Gebührensprung zum Zeitpunkt der Umstellung
2) Umstellung ab 2027 des gesamten Anlagevermögens mit jährlich neu zu
beschließendem Abschlag
Nach dieser Variante würde auch hier die Abschreibung für das gesamte
Anlagevermögen umgestellt. Jedoch könnte zur Abmilderung der zunächst deutlichen
Gebührenerhöhung ein pauschaler Abschlag beschlossen werden, der jährlich immer
wieder variieren könnte.
Vorteile:
Abschlag könnte jedes Jahr neu beschlossen werden
Nachteile:
Positiveffekt durch höhere Liquidität und reduzierten Fremdkapitalbedarf käme
nur in geringem Maße zum Tragen
keine Planbarkeit der zur Verfügung stehenden Liquidität, des
Fremdkapitalbedarfs, der Zinsen und Tilgung im Rahmen der
Wirtschaftsplanung und Gebührenkalkulation
Abschläge könnten nur willkürlich festgesetzt werden, da die Höhe der
Abschläge nicht vernünftig begründet werden könnten; es wäre immer eine
„Bauchentscheidung“
Ziel der Generationengerechtigkeit würde weiterhin nicht erreicht, da die
zukünftigen Gebührenzahlenden nicht die vollen Kosten tragen würden.
3) Umstellung der Abschreibungsbasis nur für neues Anlagevermögen ab dem 01.01.2024
(Beginn Aktivierung von Anlagegütern resultierend aus dem Umbau der Kläranlage)
Bei einer Umstellung der Abschreibungsbasis nur für neue Anlagegüter würden die
Anlagegüter, die bis zum 31.12.2023 neu beschafft / aktiviert wurden, weiter auf Basis
der Anschaffungs-/Herstellungskosten abgeschrieben. Alle neuen Anlagegüter ab dem
01.01.2024 würden auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes abgeschrieben.
Vorteile:
Die jetzigen Gebührenzahlenden würden durch die Umstellung nicht mit einem
erheblichen Gebührensprung belastet.
Die jetzigen Gebührenzahlenden würden jährlich mit den Kosten belastet, die
durch den Werteverzehr im jeweiligen Jahr entstehen.
Der Zinseffekt ist hier langfristig gegeben, baut sich jedoch langsamer auf
Nachfolgende Generationen werden nicht mehr belastet mit Kosten, die zum
Zeitpunkt „jetzt“ entstehen
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Flexiblere Kreditbewirtschaftung durch Entschuldung bei vorzeitigen
Rückzahlungsmöglichkeiten
Nachteile:
Vorteile der Umstellung machen sich erst später bemerkbar
Geringere Liquiditätszuflüsse als in Variante 1 über Jahre
Fremdkapitalaufnahme mit der entsprechenden Zinszahlung für
Ersatzbeschaffungen der alten Anlagegüter würde bestehen bleiben bzw.
höher ausfallen als in Variante 1
Fazit
Die Umstellung der Abschreibungsbasis auf den Wiederbeschaffungszeitwert ist
grundsätzlich betriebswirtschaftlich sinnvoll und hat folgende Vorteile:
Generationengerechtigkeit
Abhängigkeit vom Fremdkapitalmarkt sinkt
Verschuldung des Abwasserbetriebs und damit des Konzerns Stadt sinkt
eine dauerhaft gleichmäßigere Gebührenentwicklung.
Eine genaue Berechnung der Auswirkung in den nächsten Jahren ist für alle drei Varianten
nicht möglich, da der Zeitpunkt der Aktivierung von Anlagengütern einen erheblichen
Einfluss auf die Gebührenhöhe der einzelnen Jahre hat. Die Erfahrung mit der
Umbaumaßnahme an der Kläranlage Warendorf hat gezeigt, dass die Aktivierung häufig
deutlich später erfolgt, als ursprünglich angenommen. Für die großen weiteren Investitionen
auf der Kläranlage Warendorf sowie dem Umbau der Pumpstation Freckenhorst wird diese
Problematik weiter bestehen. Daher ist es allein aus diesem Grund nicht möglich eine
Gebührenentwicklung auf Grund einer möglichen Abschreibungsumstellung auf die
Gebührenhaushalte der nächsten Jahre zu berechnen.
Eine isolierte Betrachtung der Gebührenentwicklung unter Vornahme von Annahmen und
sonst komplett gleichen Bedingungen wie im Jahr 2024 für die Variante 1 „Umstellung ab
2027 des gesamten Anlagevermögens“ wurde in der vorangegangenen
Betriebsausschusssitzung vorgestellt.
Die Variante 1 hätte einen starken Gebührensprung zur Folge. Dieses hätte zwar für den
Abwasserbetrieb den Vorteil eines starken Liquiditätsanstiegs und damit eines deutlich
geringeren Fremdkapitalbedarfs, jedoch überwiegt aus Sicht der Verwaltung der Nachteil für
den Gebührenzahlenden.
Die Variante 2 klang im ersten Aufschlag bestechend. Nach genauerer Betrachtung ist
diese Möglichkeit aber nicht praktikabel und daher nicht sinnvoll umsetzbar. Sie wird daher
seitens der Verwaltung nicht empfohlen.
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Aus Sicht der Verwaltung ist die Variante 3 am sinnvollsten. Hier käme das Prinzip der
Generationengerechtigkeit voll zum Tragen: der jetzige Gebührenzahlende würde nicht mit
den Kosten aus der Vergangenheit belastet, würde aber die jährlich entstehenden Kosten
während seiner Nutzung selbst tragen.
Anlagen:
./.
Vorlage 5053/2026
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