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Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2025 gem. § 116 a Gemeindeordnung (GO) NRW

Angenommen37 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeWachtberg
Datum2026-07-08
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Gemeinde Wachtberg Der Bürgermeister Beschlussvorlage Nr. 25-30/0275 Gemeinde Wachtberg Beratungsfolge Termin Gemeinderat 08.07.2026 TOP: Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2025 gem. § 116 a Gemeindeordnung (GO) NRW Sachverhalt und Rechtslage: Gemäß § 116 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. Das zum 01. Januar 2019 eingeführte 2. Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF- Weiterentwicklungsgesetz 2. NKFWG NRW) bietet den Gemeinden durch den neu eingeführten § 116 a GO NRW die Möglichkeit, der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichtes. Diese Möglichkeit kann erstmals für die Aufstellung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2019 wahrgenommen werden, hierfür müssen gem. § 116 a Abs. 1 GO NRW mindestens zwei der hier aufgeführten Merkmale erfüllt sein. Eine Gemeinde ist nach § 116 a GO NRW Abs. 1 von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen: 1. die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro, 2. die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus, 3. die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus. Seite 1 von 4 Gemäß § 116 a Absatz 2 GO NRW entscheidet der Rat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen. Sofern die Gemeinde Wachtberg von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist nach § 116 a Absatz 3 GO NRW ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 zu erstellen. Der Jahresabschluss der Gemeinde zum 31.12.2025 ist derzeit noch in Bearbeitung. Insbesondere die Anlagenbuchhaltung konnte daher noch nicht fertiggestellt werden. Dadurch fehlen u. a. die Abschreibungen und Auflösung der Sonderposten in der Ergebnisrechnung. Die seitens der Gemeinde Wachtberg zur Berechnung zugrunde gelegten Zahlen können daher nur als vorläufig (Stand: 18.06.2026) betrachtet werden. Die Erfahrungen der Vorjahre zeigen, dass die Voraussetzungen des § 116 a Abs. 1 zur Befreiung des Gesamtabschlusses bisher erfüllt wurden. Für das Jahr 2025 sind bisher keine größeren Abweichungen eingetreten, die eine Gefährdung der Befreiungstatbestände implizieren. Dies zeigen auch die folgenden zahlenmäßigen Nachweise für die Jahre 2024 und 2025 (vorläufig). Daher wurde auch in den Vorjahren auf Grundlage vorläufiger Erkenntnisse jeweils eine Befreiung gegenüber der Kommunalaufsicht angezeigt und genehmigt. Die Sitzung des Rates am 8.7.2026 ist die letzte Ratssitzung vor dem 30.09.2026. Aus diesem Grund ist eine Beschlussfassung über eine Befreiung anhand der vorläufigen Ergebnisse der Gemeinde erforderlich, um die gesetzlich vorgegebenen Fristen zu wahren. Der Jahresabschluss der AöR zum 31.12.2025 befindet sich derzeit in Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer und wird voraussichtlich in der Sitzung des Verwaltungsrates der AöR am 01.10.2026 zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Daten sind daher auch als vorläufig zu betrachten. Zum 31.12.2024: Zu den Voraussetzungen von § 116 a Abs. 1, Nr. 1: Die Bilanzsumme der Gemeinde Wachtberg zum 31.12.2024 beläuft sich auf 209.737.279,86 € (Anlage 1). Die Bilanzsumme der Gemeindewerke Wachtberg, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zum 31.12.2024 beträgt 72.785.942,43 € (Anlage 2). Demnach ergibt sich eine Gesamtsumme von 282.523.222,29 €. Insgesamt wird somit die die Gesamtsumme gemäß Nr. 1 i. H. v. 1 500 000 000 € nicht überschritten. Seite 2 von 4 Zu den Voraussetzungen von § 116 a Abs. 1, Nr. 2: Die ordentlichen Erträge der Gemeinde zum 31.12.2024 ergeben 45.895.737,43 € (Anlage 3), 50 % entsprechen 22.947.868,72 €. Die Erträge der AöR zum 31.12.2024 betragen 7.236.832,24 € (Anlage 4) und einem prozentualen Anteil von 15,77 % und machen somit weniger als 50 % der ordentlichen Erträge lt. der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus. Zu den Voraussetzungen von § 116 a Abs. 1, Nr. 3: 50 % der Bilanzsumme der Gemeinde zum 31.12.2024 ergeben 104.868.639,93 €. Die Bilanzsumme der AöR liegt mit 72.785.942,43 € und 34,70 % demnach unter 50 % der Bilanzsumme der Gemeinde (Anlage 1 u. Anlage 2). Die Auszüge aus dem Jahresabschluss der Gemeinde sowie aus dem Jahresabschluss der AöR zum 31.12.2024 sind der Vorlage beigefügt. Zum 31.12.2025 (vorläufig): Zu den Voraussetzungen von § 116 a Abs. 1, Nr. 1: Die vorläufige Bilanzsumme der Gemeinde Wachtberg zum 31.12.2025 beläuft sich auf 211.699.373,28 €. Die vorläufige Bilanzsumme der Gemeindewerke Wachtberg, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zum 31.12.2025 beträgt 74.054.569,54 €. Demnach ergibt sich eine vorläufige Gesamtsumme von 285.753.942,82 €. Insgesamt wird somit die die Gesamtsumme gemäß Nr. 1 i. H. v. 1 500.000.000 € nicht überschritten. Zu den Voraussetzungen von § 116 a Abs. 1, Nr. 2: Die vorläufigen ordentlichen Erträge der Gemeinde zum 31.12.2025 ergeben 47.477.800,17 €, 50 % entsprechen 23.738.900,09 €. Die vorläufigen Erträge der AöR zum 31.12.2025 betragen 8.030.199,67 € und einem prozentualen Anteil von 16,91 % und machen somit weniger als 50 % der ordentlichen Erträge lt. der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus. Zu den Voraussetzungen von § 116 a Abs. 1, Nr. 3: 50 % der vorläufigen Bilanzsumme der Gemeinde zum 31.12.2025 ergeben 105.849.686,64 €. Die vorläufige Bilanzsumme der AöR liegt mit 74.054.569,54 € und 34,98 % demnach unter 50 % der Bilanzsumme der Gemeinde. Aufgrund der vorläufigen Ergebnisse zum 31.12.2025, der Ergebnisse zum 31.12.2024 und der Erfahrungen der Vorjahre wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen zur Befreiung von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses auch in 2025 erfüllt werden. Für die Gemeinde Wachtberg liegen insofern alle Voraussetzungen nach § 116 a Absatz 1 Nr. 1 GO NRW zur Befreiung eines Gesamtabschlusses und Seite 3 von 4 Gesamtlageberichtes vor. Die Verwaltung empfiehlt dem Rat der Gemeinde Wachtberg daher, die Gemeinde Wachtberg von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2025 zu befreien. Sollte sich nach der Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 zeigen, dass die Voraussetzungen nicht eingehalten werden, erfolgt eine unverzügliche Information an den Rat der Gemeinde Wachtberg. In diesem Fall ist ein Gesamtabschluss für das Jahr 2025 aufzustellen. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Wachtberg beschließt gem. § 116 Absatz 2 GO NRW, die Gemeinde Wachtberg von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses zum 31.12.2025 zu befreien. Die erforderlichen Merkmale für eine Befreiung nach § 116 a Absatz GO NRW sind alle erfüllt. Seite 4 von 4

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