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Hybride Gremiensitzungen
Angenommen13 Ja · 0 Nein
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Siegburg |
| Datum | 2026-07-14 |
| Datenstufe | Nur Dokumente |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Zusammenfassung (KI, experimentell)
Der Ausschuss für Digitales und öffentliche Bürgerbeteiligung empfiehlt dem Rat der Stadt Siegburg, die Geschäftsordnung für Rat und Ausschüsse zu ändern, um digitale und hybride Sitzungen rechtssicher zu ermöglichen. Die Pilotphase mit drei hybriden Sitzungen mittels der Plattform Linkando zeigte, dass digitale Abstimmungen und Wortmeldungen funktionieren und technische Störungen behoben werden können. Die Geschäftsordnung soll um detaillierte Regelungen zu Zugangsmanagement, Datenschutz, Teilnahmebedingungen, Abstimmungsverfahren und Aufzeichnungen ergänzt werden, um Flexibilität und Handlungsfähigkeit in Krisensituationen sicherzustellen.
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Dokument
Extrahierter Text
Kreisstadt Siegburg Punkt 8
Der Bürgermeister
Dezernat II
0655/IX
Gremium: Ausschuss für Digitales und öffentlich
Bürgerbeteiligung
Sitzung am: 14.07.2026
IX. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Siegburg;
digitale und hybride Sitzungen
Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom vom 16.04.2026 hat der Stadtrat beschlossen die Sitzungen des
Mobilitätsausschusses am 17.06.2026, des Schulausschusses am 24.06.2026 und des
Wirtschaftsförderungsausschusses am 25.06.2026 als hybride Sitzungen durchzuführen.
Ziel der Pilotphase ist es, praktische Erfahrungen hinsichtlich der technischen, organisatorischen
und prozessualen Anforderungen zu sammeln und die grundsätzliche Eignung solcher Formate zu
evaluieren. Die Sitzungen wurden unter Einsatz der GPA-zertifizierten Anwendung Linkando in
hybrider Form durchgeführt.
Zentrale Erkenntnisse aus den Tests
Digitale und hybride Sitzungen sind grundsätzlich verlässlich und praktikabel durchführbar,
auch bei größeren Teilnehmerzahlen.
Digitale Abstimmungen haben in allen Sitzungen funktioniert und wurden von den
stimmberechtigten Mitgliedern vollständig wahrgenommen.
Digitale Wortmeldungen waren möglich.
Vereinzelt aufgetretene technische Störungen (z. B. Verbindungsprobleme, Tonprobleme,
kurzfristiger Internetausfall) konnten identifiziert und behoben werden; sie waren
überwiegend auf externe Ursachen zurückzuführen.
Die eingesetzte Plattform Linkando hat sich insgesamt als geeignete und praxistaugliche
Lösung erwiesen.
Weiteres Vorgehen / Empfehlung
Für eine rechtssichere Nutzung entsprechender Sitzungsformate ist eine Anpassung der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Siegburg erforderlich.
Die Verwaltung empfiehlt, die entsprechenden Regelungen aus der Mustergeschäftsordnung des
Städte- und Gemeindebundes NRW in die Geschäftsordnung zu übernehmen.
Aus Sicht der Verwaltung ist es wichtig, dies als Option verfügbar zu haben, u.a. auch für Fälle, wo
Sondersitzungen in Ferienzeiten unvermeidbar sind. Dies bedeutet nicht, dass grundsätzlich
kontinuierlich hybride Sitzungen vorgesehen sind.
Finanzielle Auswirkungen:
Für den Einsatz digitaler und hybrider Sitzungsformate entstehen Kosten, insbesondere durch die
Nutzung geeigneter Softwarelösungen. Hierzu zählen vor allem Lizenzkosten für die eingesetzte
Plattform, die für die rechtssichere Durchführung digitaler und hybrider Gremiensitzungen
erforderlich sind.
Leit- und strategische Ziele:
Mit der Anpassung der Geschäftsordnung wird das Ziel verfolgt, die Gremienarbeit durch die
Möglichkeit digitaler und hybrider Teilnahme flexibler zu gestalten. Zugleich soll die
Handlungsfähigkeit der kommunalen Gremien auch in besonderen Lagen – etwa in
Krisensituationen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen – sichergestellt werden, indem
Sitzungen unabhängig von äußeren Umständen durchgeführt und Beschlüsse gefasst werden
können.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Digitales und Bürgerbeteiligung empfiehlt dem Rat der Stadt Siegburg die IX.
Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Siegburg.
§ 1 wird um folgende Absätze 4 und 5 ergänzt:
(4) Wird die Ratssitzung in digitaler oder hybrider Form durchgeführt, sind den Ratsmitgliedern
die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem und zum Abstimmungssystem
ermöglichen (Zugangsdaten), rechtzeitig vor der Sitzung in elektronischer Form zur
Verfügung zu stellen.
Die Zurverfügungstellung der Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem und zum
Abstimmungssystem ermöglichen (Zugangsdaten), soll spätestens am dritten Kalendertag
vor der Sitzung erfolgen.
(5) Die Öffentlichkeit ist über den Zugang zu einer digitalen oder hybriden Sitzung durch einen
entsprechenden Hinweis auf der Internetseite der Stadt Siegburg zu unterrichten. Dort ist
über das Verfahren zu informieren, mittels dessen Zuhörerinnen und Zuhörer einer
digitalen oder hybriden Sitzung die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem für
Zuhörerinnen und Zuhörer (Zugangsdaten) ermöglichen, erhalten. Eine Anmeldung nach §
3 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung muss spätestens 24 Stunden vor der Sitzung
erfolgen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 – 4
Digitalsitzungsverordnung.
In diese Veröffentlichung soll im Sinne des § 1 Absatz 4 dieser Geschäftsordnung auch ein
Hinweis an die Öffentlichkeit zum Zugang zu einer digitalen oder hybriden Sitzung
aufgenommen werden.
In § 6 werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt:
(7) Bei digitalen oder hybriden Sitzungen hat jede Person das Recht, digital als Zuhörer/in
teilzunehmen. Personen, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, melden
sich bis zum dritten Tag vor der Sitzung bei der Verwaltung der Stadt Siegburg, damit der
Person das Verfolgen der Sitzung in geeigneten Räumlichkeiten ermöglicht werden kann.
Die Zurverfügungstellung der Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem
ermöglichen (Zugangsdaten), richten sich nach § 1 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung. Digital
teilnehmender Zuhörer/innen sind vorbehaltlich der Regelung in § 18 dieser
Geschäftsordnung nicht berechtigt, sich an der Sitzung zu beteiligen; dies gilt auch für die
optische Kundgabe von Zustimmung oder Missbilligung.
(8) Ist die Öffentlichkeit von der Beratung bei digitalen oder hybriden Sitzungen
ausgeschlossen, haben die digital teilnehmenden Ratsmitglieder in ihrem
Verantwortungsbereich den erforderlichen Datenschutz sicherzustellen und am Ort ihrer
Sitzungsteilnahme zu verhindern, dass Dritte die Inhalte der nichtöffentlichen Beratung
ganz oder teilweise wahrnehmen können. Dies gilt sowohl für die Bild- als auch für die
Tonübertragung. Diese Pflicht ist Bestandteil der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 1
GO NRW. Vor Beginn eines nichtöffentlichen Sitzungsteils hat die Sitzungsleitung die
Gremienmitglieder auf ihre Pflichten hinzuweisen. Bei erkennbaren Verstößen (z.B.
Teilnahme eines Ratsmitglieds im öffentlichen Raum im Nahbereich anderer Personen)
kann der Vorsitzende/die Vorsitzende gegenüber dem betreffenden Ratsmitglied die
Rechte nach §§ 21, 22 dieser Geschäftsordnung wahrnehmen.
In § 9 werden die Absätze 2 bis 4 zu den Absätzen 3 bis 5 und folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Im Falle einer digitalen Sitzung oder einer hybriden Sitzung, bei der das ausgeschlossene
Ratsmitglied in digitaler Form teilnimmt, hat der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, dass
eine Mitwirkung des betreffenden Ratsmitgliedes an der Beratung und Beschlussfassung
ausgeschlossen ist. Hierzu ist das Mikrofon des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes
während der Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes stumm zu schalten
sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Abstimmungssystem auszuschließen; das
Ratsmitglied hat sich jeder optischen Kundgabe von Zustimmung oder Ablehnung zu
enthalten. Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist zudem die Kamera- und Tonübertragung der
Sitzung an das ausgeschlossene Mitglied zu unterbrechen.
Nach § 12 werden nachstehende §§12a bis 12c eingefügt:
§ 12a
Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen
(1) Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Ratsmitglieder ohne persönliche Anwesenheit am
Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an
der Sitzung teil. Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende
Ratsmitglieder als anwesend. Ratsmitgliedern, die nicht über einen eigenen Internetzugang
verfügen, ist auf Anfrage, die spätestens bis zum dritten Tag vor der Sitzung erfolgen muss,
ein Angebot mit einem Internetzugang (z.B. in einer gesonderten Räumlichkeit)
bereitzustellen.
(2) Bei einer hybrid durchgeführten Sitzung nehmen Ratsmitglieder teils persönlich anwesend
und teils ohne persönliche Anwesenheit unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch
zeitgleiche Bild Ton-Übertragung an der Sitzung teil, während die Sitzungsleitung am
Sitzungsort anwesend ist. Bei einer hybriden Sitzung gelten sowohl die am Sitzungsort
anwesenden Ratsmitglieder als auch die digital per Bild-Ton-Übertragung teilnehmenden
Ratsmitglieder als anwesend. Ebenfalls sind der Schriftführer/die Schriftführerin sowie die
weiteren Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der
Sitzung teilnehmen, am Sitzungsort anwesend. Die Sitzungsleitung kann gestatten, dass
die weiteren Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der
Sitzung teilnehmen, auch in digitaler Form teilnehmen können.
(3) Sowohl bei einer digitalen Sitzung als auch bei digital teilnehmenden Ratsmitgliedern im
Rahmen einer hybriden Sitzung haben die Ratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass sie
in ungestörter Weise an den Ratssitzungen teilnehmen können. Das Aufzeichnen und
Weiterverbreiten der Sitzung oder von Sitzungsteilen ist untersagt.
§ 12b
Verantwortlichkeiten im Rahmen digitaler und hybrider Sitzungen
(1) Die von Seiten der Stadt für die Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen
eingesetzten Anwendungen müssen dem aktuellen Stand der IT-Sicherheitstechnik für
Videokonferenz- und Abstimmungssysteme entsprechen und von der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW zugelassen worden sein. Für den Einsatz dieser
Anwendungen hat die Stadt ein gesondertes Konzept zu erstellen, das den Anforderungen
der IT-Sicherheit Rechnung trägt, oder ein vorhandenes IT-Sicherheitskonzept
entsprechend zu erweitern. Das entsprechende Konzept ist den Ratsmitgliedern zur
Verfügung zu stellen.
(2) Vor und während der gesamten Dauer der Sitzung hat die Stadt die technischen und
organisatorischen Voraussetzungen dafür sicherzustellen, dass den Ratsmitgliedern und in
öffentlichen Sitzungen der Öffentlichkeit der Zugang und die digitale Teilnahme an der
Sitzung dauerhaft möglich sind. Dies umfasst die Verantwortung für die grundsätzliche
Funktionsfähigkeit der eingesetzten Softwareanwendung, die Übertragungstechnik im
Sitzungssaal, die Übertragung von Bild- und Tonaufnahmen an digital teilnehmende
Ratsmitglieder sowie im Falle der Bereitstellung von Endgeräten zur Teilnahme an digitalen
oder hybriden Sitzungen auch die grundsätzliche Funktionsfähigkeit dieser Endgeräte.
(3) Die Ratsmitglieder müssen für die Teilnahme an digitalen und hybriden Sitzungen
grundsätzlich die von Seiten der Stadt bereitgestellten Endgeräte verwenden.
(4) Die Ratsmitglieder sind für die Herstellung der digitalen Verbindung zur Sitzung mit der
dafür von Seiten der Stadt bereitgestellten Anwendung und mit den dafür zugelassenen
oder bereitgestellten Endgeräten verantwortlich.
(5) Die Sitzung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn ein Ratsmitglied eine Störung der Bild
Ton-Übertragung, die es an einer ordnungsgemäßen Sitzungsteilnahme hindert, rügt oder
wenn die Sitzungsleitung auf andere Weise Kenntnis von einer solchen Störung erhält. Die
Meldung einer Störung kann über eine telefonische Verbindung erfolgen (zweiter
Meldeweg), deren Telefonnummer den Ratsmitgliedern vor Beginn einer digitalen oder
hybriden Sitzung mitzuteilen ist; die Mitteilung der Telefonnummer soll mit der
Zurverfügungstellung der Einwahldaten (§ 1 Abs. 4) verbunden werden.
(6) Die Sitzung darf vor Behebung der Störung i.S.d. Absatz 5 nicht fortgesetzt werden, es sei
denn, dass es sich um eine unbeachtliche Störung handelt oder davon ausgegangen
werden kann, dass die Störung in den Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds fällt. Das
ist insbesondere zu vermuten,
wenn eine Behebung der Störung nicht gelingt und allen übrigen Ratsmitgliedern eine
störungsfreie Bild-Ton-Übertragung möglich ist,
nach einem Abbruch der Bild-Ton-Übertragung eine Meldung der Störung nach Absatz 5
nicht innerhalb von fünf Minuten nach Auftreten der Störung durch das Ratsmitglied erfolgt,
oder
das betroffene Ratsmitglied nach Wiederherstellung der Übertragung ohne Rüge an
Beratungen und Abstimmungen mitwirkt.
§ 12c
Ablauf digitaler und hybrider Sitzungen
(1) Ratsmitglieder müssen bei digitalen oder hybriden Sitzungen jederzeit durch
Bildübertragung für die Sitzungsleitung, die anderen Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit
wahrnehmbar sein. Bei Wortbeiträgen müssen die Ratsmitglieder mit Bild und Ton
wahrnehmbar sein. Außerhalb von Wortbeiträgen sind die Mikrofone der Ratsmitglieder
stumm zu stellen; ihnen muss es jederzeit während der Sitzung technisch möglich sein, die
Wahrnehmbarkeit mit Bild und Ton herzustellen, solange die Ratsmitglieder nicht aufgrund
einer anderen Regelung dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der Kreisstadt
Siegburg oder der Gemeindeordnung NRW verpflichtet sind, ihre Mikrofone stumm zu
stellen und/oder die Bildübertragung zu unterbrechen (z.B. im Falle des Ausschlusses nach
§ 9 dieser Geschäftsordnung oder beim Entzug des Rederechts nach § 21 dieser
Geschäftsordnung).
(2) Die Ratsmitglieder können in besonderen Fällen die Bildübertragung unterbrechen, wenn
dies zum Schutz der Privatsphäre oder aus anderen, vergleichbaren Gründen notwendig
ist. In diesen Fällen gilt das Ratsmitglied während der Unterbrechung der Bildübertragung
als nicht anwesend. Die Unterbrechung der Bildübertragung soll höchstens 10 Minuten
dauern, ansonsten hat das Ratsmitglied die Sitzungsleitung über den Grund der
Unterbrechung zu informieren.
(3) Die Sitzungsleitung hat das Recht, die Mikrofone von Ratsmitgliedern stumm zu schalten
sowie die Bildübertragung zu unterbrechen, wenn eine Stummschaltung oder ein
Ausschluss der Bildübertragung nach dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der
Stadt Siegburg oder der Gemeindeordnung NRW geboten ist. § 2 Abs. 4 Satz 2
Digitalsitzungsverordnung bleibt unberührt.
(4) Die Sitzungsleitung ist berechtigt, zur Vorbereitung der Niederschrift einen Mitschnitt einer
digitalen oder hybriden Ratssitzung anzufertigen.
In § 16 werden die Absätze 3 bis 5 zu den Absätzen 6 bis 8 und nachstehende Absätze 3 bis 5
eingefügt.
(3) Das im Rahmen einer digitalen oder hybriden Sitzung eingesetzte Abstimmungssystem
muss das Stimmverhalten der Stimmberechtigten bei offenen oder namentlichen
Abstimmungen für die Sitzungsleitung, die anderen Gremienmitglieder und die
Öffentlichkeit erkennen und nachvollziehen lassen. Der Verzicht auf den Einsatz eines
Abstimmungssystems ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen
der digitalen oder hybriden Sitzungsdurchführung auf andere geeignete Weise erfüllt
werden. Dies ist bei einer offenen Abstimmung insbesondere dann der Fall, wenn die
Sitzungsleitung die stimmberechtigten Mitglieder ohne größere Schwierigkeiten überblicken
kann und so eine Abstimmung durch Erheben der Hand möglich ist. Im Zweifel entscheidet
die Sitzungsleitung, ob ein Fall der Sätze 2 und 3 vorliegt.
(4) Die Durchführung geheimer Abstimmungen oder Wahlen ist in einer digitalen oder hybriden
Sitzung nur zulässig, wenn durch das eingesetzte Abstimmungssystem technisch
sichergestellt ist, dass die Anforderungen an das Verfahren eingehalten werden können,
insbesondere die Vertraulichkeit der digitalen Stimmabgabe gewährleistet bleibt und die
wesentlichen Schritte der Abstimmungs- beziehungsweise Wahlhandlung und der
Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden
können.
(5) Wird in einer digitalen oder hybriden Sitzung eine geheime Abstimmung nicht unter
Verwendung eines Abstimmungssystems durchgeführt, sind geheime Abstimmungen im
Nachgang zur digitalen oder hybriden Sitzung durch Abgabe von Stimmzetteln per
Briefwahl durchzuführen und das Ergebnis in die Niederschrift aufzunehmen. Für die
Durchführung der Briefwahl sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW,
insbesondere §§ 26 und 27 Kommunalwahlgesetz NRW entsprechend heranzuziehen. Die
per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen grundsätzlich bis zum fünften Tag nach der
betreffenden Sitzung bei der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister eingegangen sein.
Es dürfen nur Mitglieder abstimmen, die auch an der entsprechenden Sitzung
teilgenommen haben. Die Auszählung erfolgt durch den Bürgermeister oder einen oder
mehrere von ihm hierzu herangezogenen Bediensteten der Stadt; bei der Auszählung
sollen mindestens drei Bedienstete der Stadt anwesend sein. Ratsmitgliedern ist auf deren
Verlangen die Möglichkeit zur Anwesenheit bei der Auszählung zu geben. Neben den
Gremienmitgliedern ist auch die Öffentlichkeit über das Stimmergebnis zu informieren,
soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
§ 19 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
(5) Für Wahlen im Rahmen einer digitalen oder hybriden Sitzung gilt § 16 Abs. 3 bis 5 dieser
Geschäftsordnung entsprechend.
§ 24 wird um folgenden Absatz 9 ergänzt:
(9) Für die Erstellung der Niederschrift mit Hilfe digitaler Mitschnitte einer digitalen oder
hybriden Sitzung gilt § 12c Abs. 4 dieser Geschäftsordnung.
Diese Änderungen der Geschäftsordnung treten mit dem Tage der Beschlussfassung durch den
Rat in Kraft.
Siegburg, 30.06.2026
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