Startseite › Siegburg › Antrag

Hybride Gremiensitzungen

Angenommen13 Ja · 0 Nein
TypAntrag
GemeindeSiegburg
Datum2026-07-14
DatenstufeNur Dokumente
QuelleQuelldokument herunterladen →

Zusammenfassung (KI, experimentell)

Der Ausschuss für Digitales und öffentliche Bürgerbeteiligung empfiehlt dem Rat der Stadt Siegburg, die Geschäftsordnung für Rat und Ausschüsse zu ändern, um digitale und hybride Sitzungen rechtssicher zu ermöglichen. Die Pilotphase mit drei hybriden Sitzungen mittels der Plattform Linkando zeigte, dass digitale Abstimmungen und Wortmeldungen funktionieren und technische Störungen behoben werden können. Die Geschäftsordnung soll um detaillierte Regelungen zu Zugangsmanagement, Datenschutz, Teilnahmebedingungen, Abstimmungsverfahren und Aufzeichnungen ergänzt werden, um Flexibilität und Handlungsfähigkeit in Krisensituationen sicherzustellen.

Automatisch aus dem Quelldokument zusammengefasst. Wichtige Details bitte immer im Originaldokument unten prüfen.

Dokument

Extrahierter Text

Kreisstadt Siegburg Punkt 8 Der Bürgermeister Dezernat II 0655/IX Gremium: Ausschuss für Digitales und öffentlich Bürgerbeteiligung Sitzung am: 14.07.2026 IX. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Siegburg; digitale und hybride Sitzungen Sachverhalt: In seiner Sitzung vom vom 16.04.2026 hat der Stadtrat beschlossen die Sitzungen des Mobilitätsausschusses am 17.06.2026, des Schulausschusses am 24.06.2026 und des Wirtschaftsförderungsausschusses am 25.06.2026 als hybride Sitzungen durchzuführen. Ziel der Pilotphase ist es, praktische Erfahrungen hinsichtlich der technischen, organisatorischen und prozessualen Anforderungen zu sammeln und die grundsätzliche Eignung solcher Formate zu evaluieren. Die Sitzungen wurden unter Einsatz der GPA-zertifizierten Anwendung Linkando in hybrider Form durchgeführt. Zentrale Erkenntnisse aus den Tests  Digitale und hybride Sitzungen sind grundsätzlich verlässlich und praktikabel durchführbar, auch bei größeren Teilnehmerzahlen.  Digitale Abstimmungen haben in allen Sitzungen funktioniert und wurden von den stimmberechtigten Mitgliedern vollständig wahrgenommen.  Digitale Wortmeldungen waren möglich.  Vereinzelt aufgetretene technische Störungen (z. B. Verbindungsprobleme, Tonprobleme, kurzfristiger Internetausfall) konnten identifiziert und behoben werden; sie waren überwiegend auf externe Ursachen zurückzuführen.  Die eingesetzte Plattform Linkando hat sich insgesamt als geeignete und praxistaugliche Lösung erwiesen. Weiteres Vorgehen / Empfehlung Für eine rechtssichere Nutzung entsprechender Sitzungsformate ist eine Anpassung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Siegburg erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt, die entsprechenden Regelungen aus der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW in die Geschäftsordnung zu übernehmen. Aus Sicht der Verwaltung ist es wichtig, dies als Option verfügbar zu haben, u.a. auch für Fälle, wo Sondersitzungen in Ferienzeiten unvermeidbar sind. Dies bedeutet nicht, dass grundsätzlich kontinuierlich hybride Sitzungen vorgesehen sind. Finanzielle Auswirkungen: Für den Einsatz digitaler und hybrider Sitzungsformate entstehen Kosten, insbesondere durch die Nutzung geeigneter Softwarelösungen. Hierzu zählen vor allem Lizenzkosten für die eingesetzte Plattform, die für die rechtssichere Durchführung digitaler und hybrider Gremiensitzungen erforderlich sind. Leit- und strategische Ziele: Mit der Anpassung der Geschäftsordnung wird das Ziel verfolgt, die Gremienarbeit durch die Möglichkeit digitaler und hybrider Teilnahme flexibler zu gestalten. Zugleich soll die Handlungsfähigkeit der kommunalen Gremien auch in besonderen Lagen – etwa in Krisensituationen oder bei außergewöhnlichen Ereignissen – sichergestellt werden, indem Sitzungen unabhängig von äußeren Umständen durchgeführt und Beschlüsse gefasst werden können. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Digitales und Bürgerbeteiligung empfiehlt dem Rat der Stadt Siegburg die IX. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Siegburg. § 1 wird um folgende Absätze 4 und 5 ergänzt: (4) Wird die Ratssitzung in digitaler oder hybrider Form durchgeführt, sind den Ratsmitgliedern die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem und zum Abstimmungssystem ermöglichen (Zugangsdaten), rechtzeitig vor der Sitzung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Zurverfügungstellung der Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem und zum Abstimmungssystem ermöglichen (Zugangsdaten), soll spätestens am dritten Kalendertag vor der Sitzung erfolgen. (5) Die Öffentlichkeit ist über den Zugang zu einer digitalen oder hybriden Sitzung durch einen entsprechenden Hinweis auf der Internetseite der Stadt Siegburg zu unterrichten. Dort ist über das Verfahren zu informieren, mittels dessen Zuhörerinnen und Zuhörer einer digitalen oder hybriden Sitzung die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem für Zuhörerinnen und Zuhörer (Zugangsdaten) ermöglichen, erhalten. Eine Anmeldung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung muss spätestens 24 Stunden vor der Sitzung erfolgen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 3 Abs. 1 Sätze 2 – 4 Digitalsitzungsverordnung. In diese Veröffentlichung soll im Sinne des § 1 Absatz 4 dieser Geschäftsordnung auch ein Hinweis an die Öffentlichkeit zum Zugang zu einer digitalen oder hybriden Sitzung aufgenommen werden. In § 6 werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt: (7) Bei digitalen oder hybriden Sitzungen hat jede Person das Recht, digital als Zuhörer/in teilzunehmen. Personen, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, melden sich bis zum dritten Tag vor der Sitzung bei der Verwaltung der Stadt Siegburg, damit der Person das Verfolgen der Sitzung in geeigneten Räumlichkeiten ermöglicht werden kann. Die Zurverfügungstellung der Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem ermöglichen (Zugangsdaten), richten sich nach § 1 Abs. 5 dieser Geschäftsordnung. Digital teilnehmender Zuhörer/innen sind vorbehaltlich der Regelung in § 18 dieser Geschäftsordnung nicht berechtigt, sich an der Sitzung zu beteiligen; dies gilt auch für die optische Kundgabe von Zustimmung oder Missbilligung. (8) Ist die Öffentlichkeit von der Beratung bei digitalen oder hybriden Sitzungen ausgeschlossen, haben die digital teilnehmenden Ratsmitglieder in ihrem Verantwortungsbereich den erforderlichen Datenschutz sicherzustellen und am Ort ihrer Sitzungsteilnahme zu verhindern, dass Dritte die Inhalte der nichtöffentlichen Beratung ganz oder teilweise wahrnehmen können. Dies gilt sowohl für die Bild- als auch für die Tonübertragung. Diese Pflicht ist Bestandteil der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 1 GO NRW. Vor Beginn eines nichtöffentlichen Sitzungsteils hat die Sitzungsleitung die Gremienmitglieder auf ihre Pflichten hinzuweisen. Bei erkennbaren Verstößen (z.B. Teilnahme eines Ratsmitglieds im öffentlichen Raum im Nahbereich anderer Personen) kann der Vorsitzende/die Vorsitzende gegenüber dem betreffenden Ratsmitglied die Rechte nach §§ 21, 22 dieser Geschäftsordnung wahrnehmen. In § 9 werden die Absätze 2 bis 4 zu den Absätzen 3 bis 5 und folgender Absatz 2 eingefügt: (2) Im Falle einer digitalen Sitzung oder einer hybriden Sitzung, bei der das ausgeschlossene Ratsmitglied in digitaler Form teilnimmt, hat der Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, dass eine Mitwirkung des betreffenden Ratsmitgliedes an der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen ist. Hierzu ist das Mikrofon des ausgeschlossenen Ratsmitgliedes während der Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes stumm zu schalten sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Abstimmungssystem auszuschließen; das Ratsmitglied hat sich jeder optischen Kundgabe von Zustimmung oder Ablehnung zu enthalten. Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist zudem die Kamera- und Tonübertragung der Sitzung an das ausgeschlossene Mitglied zu unterbrechen. Nach § 12 werden nachstehende §§12a bis 12c eingefügt: § 12a Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen (1) Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Ratsmitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Ratsmitglieder als anwesend. Ratsmitgliedern, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, ist auf Anfrage, die spätestens bis zum dritten Tag vor der Sitzung erfolgen muss, ein Angebot mit einem Internetzugang (z.B. in einer gesonderten Räumlichkeit) bereitzustellen. (2) Bei einer hybrid durchgeführten Sitzung nehmen Ratsmitglieder teils persönlich anwesend und teils ohne persönliche Anwesenheit unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild Ton-Übertragung an der Sitzung teil, während die Sitzungsleitung am Sitzungsort anwesend ist. Bei einer hybriden Sitzung gelten sowohl die am Sitzungsort anwesenden Ratsmitglieder als auch die digital per Bild-Ton-Übertragung teilnehmenden Ratsmitglieder als anwesend. Ebenfalls sind der Schriftführer/die Schriftführerin sowie die weiteren Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der Sitzung teilnehmen, am Sitzungsort anwesend. Die Sitzungsleitung kann gestatten, dass die weiteren Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer dienstlichen Stellung an der Sitzung teilnehmen, auch in digitaler Form teilnehmen können. (3) Sowohl bei einer digitalen Sitzung als auch bei digital teilnehmenden Ratsmitgliedern im Rahmen einer hybriden Sitzung haben die Ratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass sie in ungestörter Weise an den Ratssitzungen teilnehmen können. Das Aufzeichnen und Weiterverbreiten der Sitzung oder von Sitzungsteilen ist untersagt. § 12b Verantwortlichkeiten im Rahmen digitaler und hybrider Sitzungen (1) Die von Seiten der Stadt für die Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen eingesetzten Anwendungen müssen dem aktuellen Stand der IT-Sicherheitstechnik für Videokonferenz- und Abstimmungssysteme entsprechen und von der Gemeindeprüfungsanstalt NRW zugelassen worden sein. Für den Einsatz dieser Anwendungen hat die Stadt ein gesondertes Konzept zu erstellen, das den Anforderungen der IT-Sicherheit Rechnung trägt, oder ein vorhandenes IT-Sicherheitskonzept entsprechend zu erweitern. Das entsprechende Konzept ist den Ratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen. (2) Vor und während der gesamten Dauer der Sitzung hat die Stadt die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür sicherzustellen, dass den Ratsmitgliedern und in öffentlichen Sitzungen der Öffentlichkeit der Zugang und die digitale Teilnahme an der Sitzung dauerhaft möglich sind. Dies umfasst die Verantwortung für die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der eingesetzten Softwareanwendung, die Übertragungstechnik im Sitzungssaal, die Übertragung von Bild- und Tonaufnahmen an digital teilnehmende Ratsmitglieder sowie im Falle der Bereitstellung von Endgeräten zur Teilnahme an digitalen oder hybriden Sitzungen auch die grundsätzliche Funktionsfähigkeit dieser Endgeräte. (3) Die Ratsmitglieder müssen für die Teilnahme an digitalen und hybriden Sitzungen grundsätzlich die von Seiten der Stadt bereitgestellten Endgeräte verwenden. (4) Die Ratsmitglieder sind für die Herstellung der digitalen Verbindung zur Sitzung mit der dafür von Seiten der Stadt bereitgestellten Anwendung und mit den dafür zugelassenen oder bereitgestellten Endgeräten verantwortlich. (5) Die Sitzung ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn ein Ratsmitglied eine Störung der Bild Ton-Übertragung, die es an einer ordnungsgemäßen Sitzungsteilnahme hindert, rügt oder wenn die Sitzungsleitung auf andere Weise Kenntnis von einer solchen Störung erhält. Die Meldung einer Störung kann über eine telefonische Verbindung erfolgen (zweiter Meldeweg), deren Telefonnummer den Ratsmitgliedern vor Beginn einer digitalen oder hybriden Sitzung mitzuteilen ist; die Mitteilung der Telefonnummer soll mit der Zurverfügungstellung der Einwahldaten (§ 1 Abs. 4) verbunden werden. (6) Die Sitzung darf vor Behebung der Störung i.S.d. Absatz 5 nicht fortgesetzt werden, es sei denn, dass es sich um eine unbeachtliche Störung handelt oder davon ausgegangen werden kann, dass die Störung in den Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds fällt. Das ist insbesondere zu vermuten,  wenn eine Behebung der Störung nicht gelingt und allen übrigen Ratsmitgliedern eine störungsfreie Bild-Ton-Übertragung möglich ist,  nach einem Abbruch der Bild-Ton-Übertragung eine Meldung der Störung nach Absatz 5 nicht innerhalb von fünf Minuten nach Auftreten der Störung durch das Ratsmitglied erfolgt, oder  das betroffene Ratsmitglied nach Wiederherstellung der Übertragung ohne Rüge an Beratungen und Abstimmungen mitwirkt. § 12c Ablauf digitaler und hybrider Sitzungen (1) Ratsmitglieder müssen bei digitalen oder hybriden Sitzungen jederzeit durch Bildübertragung für die Sitzungsleitung, die anderen Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Bei Wortbeiträgen müssen die Ratsmitglieder mit Bild und Ton wahrnehmbar sein. Außerhalb von Wortbeiträgen sind die Mikrofone der Ratsmitglieder stumm zu stellen; ihnen muss es jederzeit während der Sitzung technisch möglich sein, die Wahrnehmbarkeit mit Bild und Ton herzustellen, solange die Ratsmitglieder nicht aufgrund einer anderen Regelung dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der Kreisstadt Siegburg oder der Gemeindeordnung NRW verpflichtet sind, ihre Mikrofone stumm zu stellen und/oder die Bildübertragung zu unterbrechen (z.B. im Falle des Ausschlusses nach § 9 dieser Geschäftsordnung oder beim Entzug des Rederechts nach § 21 dieser Geschäftsordnung). (2) Die Ratsmitglieder können in besonderen Fällen die Bildübertragung unterbrechen, wenn dies zum Schutz der Privatsphäre oder aus anderen, vergleichbaren Gründen notwendig ist. In diesen Fällen gilt das Ratsmitglied während der Unterbrechung der Bildübertragung als nicht anwesend. Die Unterbrechung der Bildübertragung soll höchstens 10 Minuten dauern, ansonsten hat das Ratsmitglied die Sitzungsleitung über den Grund der Unterbrechung zu informieren. (3) Die Sitzungsleitung hat das Recht, die Mikrofone von Ratsmitgliedern stumm zu schalten sowie die Bildübertragung zu unterbrechen, wenn eine Stummschaltung oder ein Ausschluss der Bildübertragung nach dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der Stadt Siegburg oder der Gemeindeordnung NRW geboten ist. § 2 Abs. 4 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung bleibt unberührt. (4) Die Sitzungsleitung ist berechtigt, zur Vorbereitung der Niederschrift einen Mitschnitt einer digitalen oder hybriden Ratssitzung anzufertigen. In § 16 werden die Absätze 3 bis 5 zu den Absätzen 6 bis 8 und nachstehende Absätze 3 bis 5 eingefügt. (3) Das im Rahmen einer digitalen oder hybriden Sitzung eingesetzte Abstimmungssystem muss das Stimmverhalten der Stimmberechtigten bei offenen oder namentlichen Abstimmungen für die Sitzungsleitung, die anderen Gremienmitglieder und die Öffentlichkeit erkennen und nachvollziehen lassen. Der Verzicht auf den Einsatz eines Abstimmungssystems ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen der digitalen oder hybriden Sitzungsdurchführung auf andere geeignete Weise erfüllt werden. Dies ist bei einer offenen Abstimmung insbesondere dann der Fall, wenn die Sitzungsleitung die stimmberechtigten Mitglieder ohne größere Schwierigkeiten überblicken kann und so eine Abstimmung durch Erheben der Hand möglich ist. Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung, ob ein Fall der Sätze 2 und 3 vorliegt. (4) Die Durchführung geheimer Abstimmungen oder Wahlen ist in einer digitalen oder hybriden Sitzung nur zulässig, wenn durch das eingesetzte Abstimmungssystem technisch sichergestellt ist, dass die Anforderungen an das Verfahren eingehalten werden können, insbesondere die Vertraulichkeit der digitalen Stimmabgabe gewährleistet bleibt und die wesentlichen Schritte der Abstimmungs- beziehungsweise Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. (5) Wird in einer digitalen oder hybriden Sitzung eine geheime Abstimmung nicht unter Verwendung eines Abstimmungssystems durchgeführt, sind geheime Abstimmungen im Nachgang zur digitalen oder hybriden Sitzung durch Abgabe von Stimmzetteln per Briefwahl durchzuführen und das Ergebnis in die Niederschrift aufzunehmen. Für die Durchführung der Briefwahl sind die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW, insbesondere §§ 26 und 27 Kommunalwahlgesetz NRW entsprechend heranzuziehen. Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen grundsätzlich bis zum fünften Tag nach der betreffenden Sitzung bei der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister eingegangen sein. Es dürfen nur Mitglieder abstimmen, die auch an der entsprechenden Sitzung teilgenommen haben. Die Auszählung erfolgt durch den Bürgermeister oder einen oder mehrere von ihm hierzu herangezogenen Bediensteten der Stadt; bei der Auszählung sollen mindestens drei Bedienstete der Stadt anwesend sein. Ratsmitgliedern ist auf deren Verlangen die Möglichkeit zur Anwesenheit bei der Auszählung zu geben. Neben den Gremienmitgliedern ist auch die Öffentlichkeit über das Stimmergebnis zu informieren, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird. § 19 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt: (5) Für Wahlen im Rahmen einer digitalen oder hybriden Sitzung gilt § 16 Abs. 3 bis 5 dieser Geschäftsordnung entsprechend. § 24 wird um folgenden Absatz 9 ergänzt: (9) Für die Erstellung der Niederschrift mit Hilfe digitaler Mitschnitte einer digitalen oder hybriden Sitzung gilt § 12c Abs. 4 dieser Geschäftsordnung. Diese Änderungen der Geschäftsordnung treten mit dem Tage der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft. Siegburg, 30.06.2026

Text aus PDF extrahiert