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Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses und einer Tagespflegeeinrichtung mit teilweise öffentlich geförderten Wohnungen; Erteilung des Einvernehmens gemäß § 14 Abs. 2 BauGB;

Angenommen
TypAntrag
GemeindeKürten
Datum2026-06-24
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Vorlage Nr.: HFA/043/2026 öffentlich Gemeinde Kürten Vorlage Haupt- und Finanzausschuss Der Bürgermeister Aktenzeichen: 621.41/61FB Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses und einer Tagespflegeeinrichtung mit teilweise öffentlich geförderten Wohnungen; Erteilung des Einvernehmens gemäß § 14 Abs. 2 BauGB; Genehmigung einer Eilentscheidung Beratungsfolge: Sitzungstermin: Vorlageart: Abstimmungsergebnis: Einst. Ja Nein Enth. 1. Haupt- und 24.06.2026 Entscheidung Finanzausschuss 2. Rat 15.07.2026 Genehmigung Auswirkungen Finanzen: Tatsächliche Kosten der Maßnahme 300 Euro / Monat Veranschlagung im Produkt 011002 i. H. v. 300 Euro / Monat Mittel stehen ausreichend zur Verfügung Auswirkungen Personal: wie in Vorlage PA/019/2026 Auswirkungen Klima: wie in Vorlage PA/019/2026 Beschlussvorschlag: Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW wird die nachstehende Eilentscheidung genehmigt: Eilentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW Die Verwaltung wird ermächtigt, das Einvernehmen zu dem beigefügten Bauvorhaben gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Begründung: Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 24.06.2026 in seiner 3. Sitzung einstimmig die gegenständliche Eilentscheidung beschlossen, die dem Rat somit gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung NRW zur Genehmigung vorliegt. Der Eilentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: In dem gegenständlichen Verfahren hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 11.02.2026 zur Vorlage PA/019/2026 einstimmig bei 3 Enthaltungen folgenden Beschluss gefasst: Die Verwaltung wird ermächtigt, das Einvernehmen zu dem beigefügten Bauvorhaben gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen, sobald die dingliche Sicherung der im Lageplan blau dargestellten Nutzfläche zugunsten des Grundstücks des Jugendzentrums K51 in Form einer Grunddienstbarkeit entweder durch Eintragung im Grundbuch vollzogen oder zumindest durch Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs grundbuchlich gesichert ist. Bislang konnten nach den erfolgreichen Abstimmungen der Vertragsparteien aufgrund ihrer nicht durch die Vertragsparteien selbst unmittelbar zu beeinflussende Dauer der Eintragungsvorgänge weder die dingliche Sicherung selbst noch deren Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden. Maßgeblich im aktuellen Zeitpunkt sind diesbezüglich die Kapazitäten des Grundbuchsamts. Ein nicht unerheblicher Bestandteil der Finanzierungsaufstellung des Bauprojekts ist laut Antragsteller eine Förderung der Kfw-Bank. Dieser Fördermitteltopf läuft nach derzeitigem Stand zum 30.06.2026 aus. Eine Verlängerung steht im Raum, ist bisher jedoch noch nicht erfolgt. Bei Erhalt der Baugenehmigung vor dem 30.06.2026 kann die Förderung unabhängig von einer etwaigen Verlängerung in Anspruch genommen werden. Die für die Genehmigung zuständige Bauaufsicht hat die Erteilung der Baugenehmigung vor dem 30.06.2026 in Aussicht gestellt sofern das Einvernehmen der Gemeinde erteilt wird. Damit dieses Einvernehmen auch ohne den Eintritt der nach bisherigem Beschluss erforderlichen Bedingungen (dingliche Sicherung selbst oder deren Vormerkung) erteilt werden kann, bedarf es der Ermächtigung der Verwaltung entsprechend des obigen Beschlussvorschlags. Der für die Eintragung erforderliche Notarvertrag wurde zwischenzeitlich unterzeichnet. Hinderungsgründe, welche eine Eintragung im Wege stehen, sind weder ersichtlich noch erwartbar. Die weitere Zusammenarbeit zwischen Antragsteller und Verwaltung gestaltet sich konstruktiv, verbindlich und verlässlich, so dass die vorherige Erteilung des Einvernehmens seitens der Verwaltung uneingeschränkt befürwortet wird. Die nächste Sitzung des gemäß Zuständigkeitsordnung des Rates für diese Beschlussfassung zuständigen Planungsausschusses ist für den 09.07.2026 terminiert. Die nächste Sitzung des Rates, der die Zuständigkeit jederzeit an sich ziehen kann, ist für den 15.07.2026 terminiert. Eine frühere Einberufung der vorgenannten Gremien, um die Entscheidung rechtzeitig zu treffen, ist nicht möglich. Um eine fristgemäße Entscheidung treffen zu können ist somit die gegenständliche Eilentscheidung des Hauptausschusses gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW erforderlich. Zur Begründung der Beschlussfassung des Planungsausschusses vom 11.02.2026 hieß es in der Vorlage PA/019/2026: Für den Bereich der Planung besteht derzeit eine Veränderungssperre vornehmlich zur Sicherung der Nutzungsmöglichkeiten des Jugendzentrums K51 sowie zur Durchführung der jährlich stattfindenden Kirmes. Zur Wahrung dieser öffentlichen Belange hat die Verwaltung mit dem Investor eine einvernehmliche Lösung erarbeitet, die es ermöglicht, das beantragte Vorhaben gemäß § 14 Abs. 2 BauGB trotz bestehender Veränderungssperre zuzulassen. Kern dieser Lösung ist, dass die im Lageplan dargestellte Fläche der Gemeinde Kürten dauerhaft zur Nutzung für das Jugendzentrum sowie für die Durchführung der jährlichen Kirmes zur Verfügung gestellt wird. Diese Nutzung wird nicht nur vertraglich vereinbart, sondern dinglich durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks des Jugendzentrums abgesichert. Der Beschluss soll die Verwaltung in die Lage versetzen, unmittelbar nach grundbuchlicher Absicherung dieser Dienstbarkeit – sei es durch Eintragung oder durch eine entsprechende Vormerkung – dem Vorhaben zuzustimmen. Kürten, den 29.06.2026 Mario Bredow Bürgermeister

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