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Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses und einer Tagespflegeeinrichtung mit teilweise öffentlich geförderten Wohnungen; Erteilung des Einvernehmens gemäß § 14 Abs. 2 BauGB;
Angenommen
| Typ | Antrag |
| Gemeinde | Kürten |
| Datum | 2026-06-24 |
| Datenstufe | Nur Ergebnisse |
| Quelle | Quelldokument herunterladen → |
Dokument
Extrahierter Text
Vorlage Nr.: HFA/043/2026
öffentlich
Gemeinde Kürten Vorlage Haupt- und Finanzausschuss
Der Bürgermeister Aktenzeichen: 621.41/61FB
Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses und einer Tagespflegeeinrichtung mit
teilweise öffentlich geförderten Wohnungen; Erteilung des Einvernehmens gemäß § 14 Abs.
2 BauGB;
Genehmigung einer Eilentscheidung
Beratungsfolge: Sitzungstermin: Vorlageart: Abstimmungsergebnis:
Einst. Ja Nein Enth.
1. Haupt- und 24.06.2026 Entscheidung
Finanzausschuss
2. Rat 15.07.2026 Genehmigung
Auswirkungen Finanzen:
Tatsächliche Kosten der Maßnahme 300 Euro / Monat
Veranschlagung im Produkt 011002 i. H. v. 300 Euro / Monat
Mittel stehen ausreichend zur Verfügung
Auswirkungen Personal:
wie in Vorlage PA/019/2026
Auswirkungen Klima:
wie in Vorlage PA/019/2026
Beschlussvorschlag:
Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW wird die nachstehende Eilentscheidung genehmigt:
Eilentscheidung
gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW
Die Verwaltung wird ermächtigt, das Einvernehmen zu dem beigefügten Bauvorhaben gemäß § 14
Abs. 2 BauGB zu erteilen.
Begründung:
Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 24.06.2026 in seiner 3. Sitzung einstimmig die
gegenständliche Eilentscheidung beschlossen, die dem Rat somit gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 der
Gemeindeordnung NRW zur Genehmigung vorliegt. Der Eilentscheidung lag folgender
Sachverhalt zugrunde:
In dem gegenständlichen Verfahren hat der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 11.02.2026
zur Vorlage PA/019/2026 einstimmig bei 3 Enthaltungen folgenden Beschluss gefasst:
Die Verwaltung wird ermächtigt, das Einvernehmen zu dem beigefügten Bauvorhaben gemäß § 14
Abs. 2 BauGB zu erteilen, sobald die dingliche Sicherung der im Lageplan blau dargestellten
Nutzfläche zugunsten des Grundstücks des Jugendzentrums K51 in Form einer Grunddienstbarkeit
entweder durch Eintragung im Grundbuch vollzogen oder zumindest durch Eintragung einer
Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs grundbuchlich gesichert ist.
Bislang konnten nach den erfolgreichen Abstimmungen der Vertragsparteien aufgrund ihrer nicht
durch die Vertragsparteien selbst unmittelbar zu beeinflussende Dauer der Eintragungsvorgänge
weder die dingliche Sicherung selbst noch deren Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden.
Maßgeblich im aktuellen Zeitpunkt sind diesbezüglich die Kapazitäten des Grundbuchsamts.
Ein nicht unerheblicher Bestandteil der Finanzierungsaufstellung des Bauprojekts ist laut
Antragsteller eine Förderung der Kfw-Bank. Dieser Fördermitteltopf läuft nach derzeitigem Stand
zum 30.06.2026 aus. Eine Verlängerung steht im Raum, ist bisher jedoch noch nicht erfolgt. Bei
Erhalt der Baugenehmigung vor dem 30.06.2026 kann die Förderung unabhängig von einer
etwaigen Verlängerung in Anspruch genommen werden. Die für die Genehmigung zuständige
Bauaufsicht hat die Erteilung der Baugenehmigung vor dem 30.06.2026 in Aussicht gestellt sofern
das Einvernehmen der Gemeinde erteilt wird.
Damit dieses Einvernehmen auch ohne den Eintritt der nach bisherigem Beschluss erforderlichen
Bedingungen (dingliche Sicherung selbst oder deren Vormerkung) erteilt werden kann, bedarf es
der Ermächtigung der Verwaltung entsprechend des obigen Beschlussvorschlags.
Der für die Eintragung erforderliche Notarvertrag wurde zwischenzeitlich unterzeichnet.
Hinderungsgründe, welche eine Eintragung im Wege stehen, sind weder ersichtlich noch
erwartbar. Die weitere Zusammenarbeit zwischen Antragsteller und Verwaltung gestaltet sich
konstruktiv, verbindlich und verlässlich, so dass die vorherige Erteilung des Einvernehmens
seitens der Verwaltung uneingeschränkt befürwortet wird.
Die nächste Sitzung des gemäß Zuständigkeitsordnung des Rates für diese Beschlussfassung
zuständigen Planungsausschusses ist für den 09.07.2026 terminiert.
Die nächste Sitzung des Rates, der die Zuständigkeit jederzeit an sich ziehen kann, ist für den
15.07.2026 terminiert.
Eine frühere Einberufung der vorgenannten Gremien, um die Entscheidung rechtzeitig zu treffen,
ist nicht möglich.
Um eine fristgemäße Entscheidung treffen zu können ist somit die gegenständliche
Eilentscheidung des Hauptausschusses gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW
erforderlich.
Zur Begründung der Beschlussfassung des Planungsausschusses vom 11.02.2026 hieß es in der
Vorlage PA/019/2026:
Für den Bereich der Planung besteht derzeit eine Veränderungssperre vornehmlich zur Sicherung
der Nutzungsmöglichkeiten des Jugendzentrums K51 sowie zur Durchführung der jährlich
stattfindenden Kirmes.
Zur Wahrung dieser öffentlichen Belange hat die Verwaltung mit dem Investor eine
einvernehmliche Lösung erarbeitet, die es ermöglicht, das beantragte Vorhaben gemäß § 14 Abs. 2
BauGB trotz bestehender Veränderungssperre zuzulassen.
Kern dieser Lösung ist, dass die im Lageplan dargestellte Fläche der Gemeinde Kürten dauerhaft
zur Nutzung für das Jugendzentrum sowie für die Durchführung der jährlichen Kirmes zur
Verfügung gestellt wird. Diese Nutzung wird nicht nur vertraglich vereinbart, sondern dinglich
durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks des Jugendzentrums
abgesichert.
Der Beschluss soll die Verwaltung in die Lage versetzen, unmittelbar nach grundbuchlicher
Absicherung dieser Dienstbarkeit – sei es durch Eintragung oder durch eine entsprechende
Vormerkung – dem Vorhaben zuzustimmen.
Kürten, den 29.06.2026
Mario Bredow
Bürgermeister
Text aus PDF extrahiert